Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 11 W (pat) 68/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 09 478.0-24

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-

Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge,

Sekretaruk und Dipl.-Ing. Harrer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Vorrichtung zum Härten.

A n m e l d e t a g :

4. März 1999.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch 1

eingegangen am 8. August 2002,

Patentansprüche 2 bis 8,

eingegangen am 15. Juli 2000,

mit redaktionellen Änderungen,

Beschreibung Seiten 1 bis 4,

eingegangen am 8. August 2002,

Beschreibung Seiten 7 bis 12,

eingegangen am 4. März 1999,

2 Blatt Zeichnungen mit

Figuren 1 und 2,

eingegangen am 12. März 1999.

G r ü n d e

Die am 4. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 09 478.0-24 mit der Bezeichnung

Vorrichtung zum Härten von Teilen

ist von der Prüfungsstelle für C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss vom 17. Mai 2000 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht

geänderte Unterlagen ein und beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

dem am 8. August 2002 eingegangenen Patentanspruch 1,

den am 15. Juli 2000 eingegangenen Patentansprüchen 2 bis 8,

der Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 8. August 2002, sowie den Seiten 7 bis 12, eingegangen am

4. März 1999, und den 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2,

eingegangen am 12. März 1999, zu erteilen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die SU - PS 276124 (1), die DE 196 08 401 A1 (2) und die DE 36 21 789

C1 (3) genannt worden.

Der redaktionell geänderte Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

1. Vorrichtung zum Härten von Teilen

- mit einem Abschreckbad ,

- mit einer um eine horizontalen Achse drehbaren

Halteeinrichtung, die zumindest teilweise in das Abschreckbad eintaucht und die eine Presseinrichtung aufweist,

- wobei die Presseinrichtung entlang des Umfanges der

Halteeinrichtung und in Längsrichtung eine Mehrzahl von

Aufnahmeplätzen aufweist und wobei in den Aufnahmeplätzen

jeweils eines der Teile zum Härten

lagekorrekt

einspannbar ist,

- mit einer der Presseinrichtung zugeordneten Förderbahn,

um die Teile von einer vorgeordneten Wärmebehandlungsstation zu übernehmen und der Presseinrichtung zuzuführen, und

- mit Führungselementen zur Vereinzelung und zur

zentrierten Zuführung der Teile zu jeweils einem der

Aufnahmeplätze.

Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 2 bis 8 rückbezogen. Sie betreffen

Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Härten.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Härten von Teilen zu

schaffen, die eine gleichzeitige Härtung mehrerer Teile ermöglicht und darüber

hinaus einen einfachen, kostengünstigen und zuverlässigen Aufbau gewährleistet.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. der Werkstofftechnik mit Fachhochschulabschluss, der mehrjährige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Härtetechnik besitzt.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine

Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der DE 199 09 478 A1, Sp 3 Z 64 und 65, Sp 4 Z 36 und 37 und Sp 5

Z 43 bis 47, in der das Zuführen und Einspannen der Teile zum Härten hervorgehoben ist. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 10.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der

Technik genannten Druckschriften eine Vorrichtung zum Härten von Teilen aufweist, die Führungselemente zur Vereinzelung und zur zentrierten Zuführung der

Teile zu einer Vielzahl von Aufnahmeplätzen besitzt, in denen die Teile lagekorrekt einspannbar sind.

Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Härten von Teilen nach

Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann

eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstands geben können.

Die Erfindung zielt darauf ab, bei einer Vorrichtung zum Härten von Teilen die zu

härtenden Teile vereinzelt und zentriert den Aufnahmeplätzen einer Presseinrichtung zuzuführen und darin lagekorrekt einzuspannen, wobei die Aufnahmeplätze

in Umfangsrichtung und in Längsrichtung der Presseinrichtung vorgesehen sind.

Dadurch wird eine Vorrichtung ermöglicht, bei der die Teile in großer Zahl

problemlos zugeführt und wegen der lagekorrekten Einspannung zuverlässig

härtbar sind.

Hierfür kann die in (1) dargestellte und beschriebene Vorrichtung zum Härten von

stangenförmigen Teilen weder Vorbild noch Anregung liefern. Bei der bekannten

Vorrichtung wird das zu härtende Stangenmaterial nacheinander über eine

Rutsche mehreren parallel zueinander angeordneten, rotierenden Scheiben einer

Haltevorrichtung zugeführt, in axial beabstandeten Aufnahmen gehalten und durch

das Tauchbad geführt. Eine lagekorrekte Einspannung je einer Stange in je einer

Aufnahme ist weder gezeigt noch angeregt. Auch auf Führungselemente zur vereinzelten und zentrierten Zuführung einer Vielzahl von Teilen zu den

Aufnahmeplätzen findet sich in (1) kein Hinweis.

Ebenso wenig kann eine Zusammenschau von (1) mit (2) und/oder (3) in naheliegender Weise zur Erfindung hinführen. Denn (2) beschreibt lediglich eine einzelne

Spannvorrichtung zum lagekorrekten Einspannen von zu härtenden Teilen ohne

Bezug auf eine um eine horizontale Achse drehbare Halteeinrichtung und bei der

Vorrichtung nach (3) sind ebenfalls keine drehbare Halteeinrichtung und auch

keine Führungselemente für die Teile vorhanden, da dort die Teile über einen

Fallschacht ungeordnet in das Wärmebehandlungsbad eingebracht und über

einen Endlosförderer wieder herausbefördert werden.

Es bedurfte daher einer erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend vom

einschlägigen Stand der Technik zur Erfindung gemäß Anspruch 1 zu gelangen.

Die redaktionellen Änderungen des Patentanspruchs 1 ergeben sich notwendig

aus dem Gesamtzusammenhang.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt mithin alle für die Patenterteilung

notwendigen Kriterien. Der

redaktionell geänderte Anspruch 1

ist daher

gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit

dem Anspruch 1 gewährbar.

Dellinger

Skribanowitz

Sekretaruk

Harrer

Bb