Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 11 W (pat) 68/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 09 478.0-24
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-
Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge,
Sekretaruk und Dipl.-Ing. Harrer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Vorrichtung zum Härten.
A n m e l d e t a g :
4. März 1999.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1
eingegangen am 8. August 2002,
Patentansprüche 2 bis 8,
eingegangen am 15. Juli 2000,
mit redaktionellen Änderungen,
Beschreibung Seiten 1 bis 4,
eingegangen am 8. August 2002,
Beschreibung Seiten 7 bis 12,
eingegangen am 4. März 1999,
2 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 und 2,
eingegangen am 12. März 1999.
G r ü n d e
Die am 4. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 09 478.0-24 mit der Bezeichnung
Vorrichtung zum Härten von Teilen
ist von der Prüfungsstelle für C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 17. Mai 2000 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht
geänderte Unterlagen ein und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
dem am 8. August 2002 eingegangenen Patentanspruch 1,
den am 15. Juli 2000 eingegangenen Patentansprüchen 2 bis 8,
der Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 8. August 2002, sowie den Seiten 7 bis 12, eingegangen am
4. März 1999, und den 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2,
eingegangen am 12. März 1999, zu erteilen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik die SU - PS 276124 (1), die DE 196 08 401 A1 (2) und die DE 36 21 789
C1 (3) genannt worden.
Der redaktionell geänderte Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
1. Vorrichtung zum Härten von Teilen
- mit einem Abschreckbad ,
- mit einer um eine horizontalen Achse drehbaren
Halteeinrichtung, die zumindest teilweise in das Abschreckbad eintaucht und die eine Presseinrichtung aufweist,
- wobei die Presseinrichtung entlang des Umfanges der
Halteeinrichtung und in Längsrichtung eine Mehrzahl von
Aufnahmeplätzen aufweist und wobei in den Aufnahmeplätzen
jeweils eines der Teile zum Härten
lagekorrekt
einspannbar ist,
- mit einer der Presseinrichtung zugeordneten Förderbahn,
um die Teile von einer vorgeordneten Wärmebehandlungsstation zu übernehmen und der Presseinrichtung zuzuführen, und
- mit Führungselementen zur Vereinzelung und zur
zentrierten Zuführung der Teile zu jeweils einem der
Aufnahmeplätze.
Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 2 bis 8 rückbezogen. Sie betreffen
Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Härten.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Härten von Teilen zu
schaffen, die eine gleichzeitige Härtung mehrerer Teile ermöglicht und darüber
hinaus einen einfachen, kostengünstigen und zuverlässigen Aufbau gewährleistet.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. der Werkstofftechnik mit Fachhochschulabschluss, der mehrjährige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Härtetechnik besitzt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine
Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der DE 199 09 478 A1, Sp 3 Z 64 und 65, Sp 4 Z 36 und 37 und Sp 5
Z 43 bis 47, in der das Zuführen und Einspannen der Teile zum Härten hervorgehoben ist. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 10.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der
Technik genannten Druckschriften eine Vorrichtung zum Härten von Teilen aufweist, die Führungselemente zur Vereinzelung und zur zentrierten Zuführung der
Teile zu einer Vielzahl von Aufnahmeplätzen besitzt, in denen die Teile lagekorrekt einspannbar sind.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Härten von Teilen nach
Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann
eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstands geben können.
Die Erfindung zielt darauf ab, bei einer Vorrichtung zum Härten von Teilen die zu
härtenden Teile vereinzelt und zentriert den Aufnahmeplätzen einer Presseinrichtung zuzuführen und darin lagekorrekt einzuspannen, wobei die Aufnahmeplätze
in Umfangsrichtung und in Längsrichtung der Presseinrichtung vorgesehen sind.
Dadurch wird eine Vorrichtung ermöglicht, bei der die Teile in großer Zahl
problemlos zugeführt und wegen der lagekorrekten Einspannung zuverlässig
härtbar sind.
Hierfür kann die in (1) dargestellte und beschriebene Vorrichtung zum Härten von
stangenförmigen Teilen weder Vorbild noch Anregung liefern. Bei der bekannten
Vorrichtung wird das zu härtende Stangenmaterial nacheinander über eine
Rutsche mehreren parallel zueinander angeordneten, rotierenden Scheiben einer
Haltevorrichtung zugeführt, in axial beabstandeten Aufnahmen gehalten und durch
das Tauchbad geführt. Eine lagekorrekte Einspannung je einer Stange in je einer
Aufnahme ist weder gezeigt noch angeregt. Auch auf Führungselemente zur vereinzelten und zentrierten Zuführung einer Vielzahl von Teilen zu den
Aufnahmeplätzen findet sich in (1) kein Hinweis.
Ebenso wenig kann eine Zusammenschau von (1) mit (2) und/oder (3) in naheliegender Weise zur Erfindung hinführen. Denn (2) beschreibt lediglich eine einzelne
Spannvorrichtung zum lagekorrekten Einspannen von zu härtenden Teilen ohne
Bezug auf eine um eine horizontale Achse drehbare Halteeinrichtung und bei der
Vorrichtung nach (3) sind ebenfalls keine drehbare Halteeinrichtung und auch
keine Führungselemente für die Teile vorhanden, da dort die Teile über einen
Fallschacht ungeordnet in das Wärmebehandlungsbad eingebracht und über
einen Endlosförderer wieder herausbefördert werden.
Es bedurfte daher einer erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend vom
einschlägigen Stand der Technik zur Erfindung gemäß Anspruch 1 zu gelangen.
Die redaktionellen Änderungen des Patentanspruchs 1 ergeben sich notwendig
aus dem Gesamtzusammenhang.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt mithin alle für die Patenterteilung
notwendigen Kriterien. Der
redaktionell geänderte Anspruch 1
ist daher
gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit
dem Anspruch 1 gewährbar.
Dellinger
Skribanowitz
Sekretaruk
Harrer
Bb