Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.09.2002 – 34 W (pat) 9/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 23 012.4-23
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Richter
Dr.-Ing. Barton
als
Vorsitzendem
und
die
Richter
Dr. Schmitt,
Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 24 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Oktober 2000 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Halter für ein Feuerzeug zur Verwendung an einer Verpackungsschachtel für Zigaretten oder dgl.
Rauchwaren sowie Verpackung für Zigaretten oder dgl.
Rauchwaren mit einem solchen Halter
A n m e l d e t a g :
24. Juni 1995
Die Priorität der deutschen Patentanmeldung 195 17 483.6
vom 12. Mai 1995 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24. September 2002, mit der Maßgabe, daß in Patentanspruch 6 die
Rückbeziehung "1-5" ersetzt wird durch "3-5",
Beschreibung Seiten 3 und 4, eingegangen am 24. September 2002, mit der Maßgabe, daß auf Seite 3 Absatz 2 Zeile 1
die Bezeichnung der Druckschrift
"WO 94/01800"
in
"WO 94/01008" geändert wird, und Beschreibung Seiten 5
bis 9, eingegangen am 20. September 2002,
Zeichnung 4 Blatt mit Figuren 1 bis 8, eingegangen am
8. Dezember 1995, und Zeichnung 1 Blatt mit Figur 9, eingegangen am 12. September 2002.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus
den Gründen des Bescheids vom 29. September 1999 zurückgewiesen.
In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle eine Anpassung der Unterlagen an
den seinerzeit geltenden Hauptanspruch vom 1. Juli 1997 gefordert, was trotz
mehrerer Fristgesuche der Anmelderin und jeweils entsprechender Fristverlängerungen seitens der Prüfungsstelle bis zum 5. Oktober 2000 nicht geschah.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt die Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren mit neun
neugefaßten Patentansprüchen sowie angepaßter Beschreibung und Zeichnung
weiter.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Halter für ein Feuerzeug (6) zur Verwendung an einer Verpackungsschachtel (1) für Zigaretten oder dgl. Rauchwaren,
mit einem köcherartigen Gehäuse zur Aufnahme des Feuerzeuges (6) sowie mit am Gehäuse angeformten Wandabschnitten (10'), die nach dem Aufsetzen des Halters auf die
Oberseite (3') des Deckels (3) der Verpackungsschachtel
den Deckel (3) an dessen Vorderseite und Rückseite übergreifen, dadurch gekennzeichnet,
daß am Gehäuse (10) zwei
in Gehäuse-Längsrichtung
gegeneinander versetzte und einander zugewandte hakenartige Befestigungslaschen (19, 21) vorgesehen sind, von
denen wenigstens eine an einem in Gehäuse-Längsrichtung
verschiebbaren Schieber vorgesehen ist und die von der
Seite her unter die Oberseite des Deckels einschiebbar sind.
Sieben Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Halters nach Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 9 lautet wie folgt:
Verpackung für Zigaretten oder dgl. Rauchwaren mit einer
Verpackungsschachtel und mit einem an der Schachtel vorgesehenen Halter nach einem der Ansprüche 1 bis 7.
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche
seien durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen
noch nahegelegt. Sie beantragt:
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle im Erstbescheid elf Druckschriften genannt worden (vgl Titelseite der deutschen Offenlegungsschrift
195 23 012).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, weil ihre Gegenstände mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar sind.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1, 5 und 11 sowie der Beschreibung. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 9 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 6 bis 8, 12, 13, 16, 17 und 19.
Der Halter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Er ist offensichtlich gewerblich anwendbar und auch neu, denn in keiner der elf
entgegengehaltenen Druckschriften wird ein Gegenstand gezeigt oder beschrieben, bei dem die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1
verwirklicht sind.
Der Halter nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er geht aus von einem Halter, wie er bspw in der internationalen Patentanmeldung
WO 94/01008 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des
Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieser bekannte Halter ist
für ein Feuerzeug (vgl insbes Fig 6 bis 9 mit zugehöriger Beschreibung) und zur
Befestigung an der Oberseite des Deckels einer Zigarettenschachtel bestimmt. Er
besitzt ein köcherartiges Gehäuse, an das vier Wandabschnitte angeformt sind,
die bei einer Befestigung am Deckel dessen Seiten übergreifen und an diesen
anliegen. Die Sicherung des Halters an dem Deckel erfolgt durch eine umlegbare
Lasche, die an der Unterkante des die Vorderseite des Deckels übergreifenden
Wandabschnitts vorgesehen ist und die auf die Innenseite der Vorderseite des
Deckels umgefaltet wird. Bei diesem bekannten Halter ist als nachteilig angesehen
worden, daß diese Form der Befestigung eine unzureichende Sicherung des Halters am Deckel ist und daß eine Befestigung nur am Deckel der Verpackung möglich ist.
Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden (vgl
Abs 3 der Beschreibung), einen Halter sowie eine Verpackung mit einem Halter
aufzuzeigen, der bei bequemer Handhabung des in dem Halter befindlichen
Feuerzeugs eine zuverlässige Befestigung des Halters wahlweise an der Oberseite des Deckels oder an der Unterseite des Bodens einer Zigarettenschachtel
oder dgl. Verpackungsschachtel für Rauchwaren ermöglicht.
Diese Aufgabe wird bei einem Halter, wie er bspw aus der internationalen Patentanmeldung WO 94/01008 bekannt ist, durch die kennzeichnenden Merkmale des
Patentanspruchs 1 gelöst. Durch die hakenartigen, unter die Oberseite des Dekkels einschiebbaren Befestigungslaschen wird der Halter zuverlässig an der Zigarettenschachtel befestigt. Zugleich können bei dem Halter nach der internationalen
Patentanmeldung die Wandabschnitte im Bereich der Schmalseiten des Deckels
sowie die umlegbare Lasche zur Befestigung entfallen. In gleicher Weise ist nun
auch der Halter an der Unterseite der Verpackung befestigbar. Dazu übergreifen
die beiden Wandabschnitte die entsprechenden Teile der Vorder- und Rückseite
der Verpackung im Bereich des Bodens, und die hakenartigen Befestigungslaschen werden von der Seite her über die Innenfläche des Bodens geschoben.
Für diese im geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnete Lösung gibt die internationale Patentanmeldung WO 94/01008 ersichtlich keine Anregung. Da - wie im
Neuheitsvergleich herausgestellt – auch die übrigen im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften die
im Kennzeichen des Patentanspruchs 1
gekennzeichnete Lösung nicht enthalten, konnten sie auch keinerlei Anregung in
diese Richtung geben. Dies gilt auch für die US-Patentschrift 4 223 784, die ein
Feuerzeug mit einem Zigarettenschachtelhalter zeigt. Zwar wird in dieser Schrift in
Figur 4 eine Ausführungsform gezeigt und beschrieben, bei der aus Draht gebildete Arme (7) in einem U-förmigen Rahmen (9) teleskopartig verschiebbar sind,
diese Verschiebbarkeit dient aber dazu, das dort gezeigte Feuerzeug mit Halter für
verschieden große Packungen verwenden zu können (vgl Sp 3 Z 59 bis Sp 4 Z 5
dieser Schrift). Eine Verschiebbarkeit dieser Arme ähnlich der der hakenartigen
Befestigungslaschen des Anmeldungsvorschlages ist in dieser Schrift hingegen
nicht vorgesehen.
Der Fachmann mußte daher eigenschöpferisch, fachübliches Handeln übersteigend tätig werden, um den Gegenstand des Anspruchs 1 zu erreichen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Halters nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit Patentanspruch 1 sind daher auch die Patentansprüche 2 bis 8 gewährbar.
Die Verpackung nach Patentanspruch 9 setzt die Kenntnis des Halters nach
Patentanspruch 1 voraus; sie wird daher von den Erwägungen zur Patentfähigkeit
des Halters nach Patentanspruch 1 mitgetragen.
Die im Beschlußtenor ausgesprochenen Änderungen beseitigen offensichtliche
Unrichtigkeiten.
Dr. Barton
Dr. Schmitt
Dr. Frowein
Ihsen
Fa