Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.09.2002 – 9 W (pat) 7/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 31 898.3-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe-Wich 6.70

beschlossen:

I. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 wird

aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 6,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2002,

Zeichnungen Fig 1 bis 9 gemäß Offenlegungsschrift.

Die Bezeichnung lautet:

Markise für Caravan oder Wohnmobil.

Anmeldetag ist der 24. Juli 1997.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Juli 1997 mit der Bezeichnung

"Fahrzeugmarkise"

eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat die Patentanmeldung geprüft und mit Beschluß vom 25. Oktober 2001 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich ohne erfinderisches Zutun, wenn die in DE 73 02 717 U

vorgeschlagenen Halterungsvorrichtungen für Markisengehäuse, die ungeändert

auch zur Befestigung von momentenbehafteten Markisengehäusen nach

EP 0 694 439 A2 geeignet seien, auch für diesen Zweck eingesetzt würden. Mit

Patentanspruch 1 fielen auch die Unteransprüche. In dem dem Beschluß vorangegangenen Prüfungsbescheid hatte die Prüfungsstelle zu den Merkmalen der Unteransprüche ausgeführt, daß diese für Markisen oder Dachträger allgemein zum

Stand der Technik gehörten. Ergänzend hatte sie noch auf den Prospekt der Firma Glück: Zubehörkatalog für Freizeit, Reisemobil, Caravan, Camping und

Boot '97, insbesondere Seite 9, Artikel-Nummern 2 bis 6 (verteilt auf der Messe

C-B-R in München ua am 15. Februar 1997) verwiesen, im folgenden kurz

"Prospekt" genannt, wobei der Artikel gemäß Artikel-Nummer 6 nochmals die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 zeige.

Die Anmelderin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Patentanspruch 1 lautet:

"Markise mit einer aufnehmbaren Markisenbahn (1) und mit

einem Gehäuseelement (2), wobei in dem Gehäuseelement (2) Tragarme (3) und eine Betätigungseinrichtung (4)

zum Ausfahren der Markisenbahn vorgesehen sind, und wobei an dem Gehäuseelement (2) Befestigungselemente (5)

vorgesehen sind, mittels derer das Gehäuseelement (2) an

Halterungsvorrichtungen (6), die an einem Caravan oder

Wohnmobil installiert sind, befestigbar ist, wobei die Halterungsvorrichtungen (6) als Schienen ausgebildet sind, die

sich quer über die gesamte Breite des Caravan- oder Wohnmobildachs (7) erstrecken und mindestens an beiden gegenüberliegenden Seitenkanten (8) des Fahrzeugsdachs (7) befestigbar sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die am Gehäuseelement (2) der Markise angebrachten Befestigungselemente (5) in auf den Schienen (6) des Caravans oder Wohnmobils verschiebbare Elemente (6c) eingreifen zum Aufnehmen der Drehmomente bei ausgefahrenen

Tragarmen (3), daß die verschiebbaren Elemente (6c) Nuten (6e) aufweisen, in die die am Gehäuseelement (2) der

Markise vorgesehenen Befestigungselemente (5) eingreifen

und daß die Befestigungselemente (5) als im Querschnitt hakenförmige, elastische Rinnen (5) ausgebildet sind, die nach

dem Einführen in die Nuten (6e) durch eine Klemmspannung

in diesen arretiert sind."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich sechs zumindest indirekt auf diesen zurückbezogene Patentansprüche an.

Mit den Merkmalen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 soll die Aufgabe gelöst werden, eine Markise und ihre Halterungsvorrichtungen für Caravan oder

Wohnmobil so auszubilden, daß es möglich ist, die gesetzlich vorgeschriebene,

maximale Fahrzeugbreite optimal auszunutzen bzw die Gesamtbreite eines Caravans oder Wohnmobils mit installierter, eingefahrener Markise gegenüber der Gesamtbreite bei einer herkömmlichen Befestigung derartiger Markisen zu verringern

und die Markise in einfacher Weise anzubringen.

Die Anmelderin meint, die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 beruhten gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Die Merkmale nach Patentanspruch 1 sind in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 4, 6 und 8 als zur Erfindung gehörend herausgestellt. Die Merkmale nach den Patentansprüchen 2 bis 7 sind in den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 2 und 4 sowie 3, 5, 7, 9 und 10 offenbart.

2. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Markise nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nicht nur neu, sondern beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus DE 73 02 717 U ist eine Markise (Vordach 2) mit einer aufnehmbaren Markisenbahn (Tuch 16) und mit einem Gehäuseelement (Gehäuse 4) bekannt, an dem

eine Betätigungseinrichtung (Untersetzungsgetriebe 38, Kurbel 50) vorgesehen

ist. An dem Gehäuseelement sind schlittenartige Schuhe (14) befestigt, mittels derer das Gehäuseelement an Halterungsvorrichtungen (Tragbügel 10), die an einem Wohnmobil (Bezeichnung) installiert sind, befestigbar ist. Mittels der schlittenartigen Schuhe kann das Gehäuseelement quer zur Längsachse des Wohnmobils

längs der Haltevorrichtung an den Ort verschoben werden, der für das Ausspannen der Markisenbahn am besten geeignet ist (S 3, Z 21 bis 26). Die Halterungsvorrichtungen sind somit als Schienen anzusehen, die sich quer über die gesamte

Breite des Wohnmobildachs erstrecken und an beiden gegenüberliegenden Regenrinnen befestigbar sind, die die Seitenkanten des Fahrzeugdachs bilden. Die

schlittenartigen Schuhe (14) sind somit auch Elemente, die auf den Schienen des

Wohnmobils verschiebbar sind.

Wie die schlittenartigen Schuhe mit den Schienen verbunden sind, ist weder erläutert, noch in den Figuren 3 und 4 im einzelnen dargestellt. Es bleibt deshalb

dem Fachmann, einem Techniker mit Erfahrung in der Anordnung von Zusatzeinrichtungen in Wohnmobilen, wozu auch Markisen gehören, überlassen, geeignete

Verbindungen zwischen diesen Teilen von selbst mitzulesen.

Hiervon unterscheidet sich die Markise nach Patentanspruch 1 dadurch, daß an

dem Gehäuseelement Tragarme vorgesehen und Befestigungselemente angebracht sind, die zum Aufnehmen der Drehmomente bei ausgefahrenen Tragarmen

in Nuten der verschiebbaren Elemente eingreifen und als im Querschnitt hakenförmige, elastische Rinnen ausgebildet sind, die nach dem Einführen in die Nuten

durch eine Klemmspannung in diesen arretiert sind.

Es mag zwar ohne weiteres naheliegen, bei der aus DE 73 02 717 U bekannten

Markise zum Vermeiden der aufwendigen Abstützung der Markisenbahn durch an

den Enden der Stoßstange (70) abgestützte schwenkbare Stützstangen (62) ein

Gehäuseelement zu verwenden, an dem Tragarme vorgesehen sind, wie es in

EP 0 694 439 A2 gezeigt ist. Dabei mag es sich auch von selbst verstehen, daß

die Befestigungselemente zum Verbinden des Gehäuseelementes mit den schlittenartigen Schuhen bzw verschiebbaren Elementen so ausgebildet werden müssen, daß sie Drehmomente bei ausgefahrenen Tragarmen aufnehmen können und

die verschiebbaren Elemente auch an unterschiedliche Schienenabstände bei unterschiedlichen Wohnmobilen angepaßt werden können. Hierzu, wie an sich allgemein bekannt, Befestigungselemente in Nuten eingreifen zu lassen, liegt im Rahmen dessen, was von einem Fachmann im Rahmen seiner täglichen Konstruktionsarbeit ohne weiteres erwartet werden kann.

Nicht ohne weiteres naheliegend ist allerdings die Ausbildung der Befestigungselemente als im Querschnitt hakenförmige, elastische Rinnen, die nach dem Einführen in Nuten durch eine Klemmspannung in diesen arretiert sind.

Hierzu ergibt sich weder aus DE 73 02 717 U, noch aus EP 0 694 439 A2, noch

aus dem genannten Prospekt eine Anregung. Aus keiner dieser Druckschriften,

insbesondere auch nicht aus dem in dem Prospekt abgebildeten Adapter gemäß

Artikel-Nummer 6, läßt sich herleiten, daß hakenförmige, elastische Rinnen dazu

geeignet sein könnten, bei einer Markise das Gehäuseelement mit den verschiebbaren Elementen in einfacher Weise so zu verbinden, daß die Drehmomente bei

ausgefahrenen Trägerarmen aufgenommen werden können. Da eine derartige

Ausbildung der Verbindung auch nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen.

Die Markise nach dem Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.

Mit ihr sind es auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche, die

vorteilhafte Weiterbildungen der Markise nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

Petzold

Winklharrer

Friehe-Wich

Bülskämper

br/Ko