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BPatG Beschluss vom 01.10.2002 – 21 W (pat) 27/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 44 429.2-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 29. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme der

Priorität vom 29. Dezember 1991 in Israel (Aktenzeichen IL 100545) mit der Bezeichnung "Apparat zur photodynamischen Therapiebehandlung" beim Deutschen

Patentamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 1. Juli 1993.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2000

die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 5. August 1998 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Apparat zur wirkungsvollen photodynamischen Therapiebehandlung mit

-

-

-

einer Lampe mit einem schmalen Lichtbündel;

einer Glaslinse zur Fokussierung des Lichtbündels;

einem Rotfilter zur Erzeugung eines Spektralbereiches

oberhalb von 610 nm, und

-

einem Lichtleiter mit einem Durchmesser im Bereich

von 3 bis 12 mm,

dadurch gekennzeichnet, dass die Lampe (a) eine Xenon-Kurzbogenlampe ist, deren Lichtbündel eine Halbwinkeldivergenz

bis zu 10 ° und eine Intensität von zumindest 2 mW/nm mit einem Spektralbereich im Bereich von 610 - 750 nm aufweist und

dass der Lichtleiter (d) eine minimale Strahlungsintensität von 50 mW/cm2 bereitstellt."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen einfachen Apparat zu schaffen, der für die Behandlung mit PDT (Photodynamische Therapie) verwendbar

ist

(ursprüngliche Beschreibung Seite 4, Zeilen 16 bis 18 bzw.

Offenlegungsschrift Spalte 2, Zeilen 27 bis 29).

Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Mit Schriftsatz vom 13. September 2002 hat sie mitgeteilt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz vom 25. Oktober 2001),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit

den Ansprüchen 1 bis 5 vom 5. August 1998, eingegangen am

7. August 1998, und im Übrigen gemäß den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in den ursprünglichen

Ansprüchen 1 und 7 und der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 6, Zeile 24.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, denn keine der zum Stand der

Technik angeführten Entgegenhaltungen beschreibt einen Apparat zur photodynamischen Therapie, der eine Xenon-Kurzbogenlampe mit einer Halbwinkeldivergenz von bis zu 10 ° und einer Intensität von zumindest 2 mW/nm mit einem

Spektralbereich im Bereich von 610 - 750 nm aufweist.

Dieser Gegenstand beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn

sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ergeben sich in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Aus der EP 0 406 454 A1 ist eine Vorrichtung für eine Photochemotherapie bekannt (Figur 1 und Seite 3, Zeile 1 und Seite 3, Zeile 34 bis Seite 4, Zeile 28 sowie

Anspruch 1), die eine Halogenlampe (1), eine Fokussierlinse (3), die, wie dem

nachstehend definierten Durchschnittsfachmann geläufig ist, im gegebenen Zusammenhang meist aus Glas besteht, Filter (2’) zur Erzeugung eines Spektralbereiches und einen Lichtleiter (4) mit einem Durchmesser von 8 mm (Seite 4, oben)

umfasst. Ziel der in dieser Druckschrift beschriebenen Erfindung ist die Bereitstellung einer einfach handhabbaren, vielseitig einsetzbaren Vorrichtung für die Phototherapie, bei der insbesondere auf die Verwendung eines teueren Farbstofflasers verzichtet und statt dessen eine kommerzielle Halogenlampe verwendet wird

(Seite 3, Zeilen 10 bis 17 und Seite 4, Zeilen 27 und 28). Da die EP 0 406 454 A1

auch einen Hinweis auf die Photochemotherapie auf der Basis von Porphyrin gibt

(Seite 3, Zeilen 22 und 23), wird ein Fachmann, hier ein in der Entwicklung von

Apparaten für die photodynamische Therapie tätiger Diplom-Physiker, der vor der

Aufgabe steht, einen einfachen Apparat zu schaffen, aufgrund des offensichtlich

einfachen Aufbaus des in dieser Druckschrift beschriebenen Apparats ohne weiteres in Erwägung ziehen, einen solchen Apparat auch zur Lösung seines Problems

einzusetzen.

An diesem Punkt wird der Fachmann aber nicht stehen bleiben. Er wird zur Verbesserung dieses Apparats auch überlegen, ob er je nach Anwendungszweck

nicht noch andere kostengünstige und kommerziell erhältliche Lichtquellen einsetzen kann, wie die ihm geläufige Xenon-Hochdrucklampe, deren Verwendungsmöglichkeit in der Medizin ihm etwa aus der DE 24 06 424 A1 bekannt ist (siehe

dort Seite 1, Absatz 1 und Figur 1). Und er wird sich nach geeigneten kommerziellen Lampen umsehen. Im Hinblick auf seine Aufgabenstellung entnimmt er dann

beispielsweise dem Oriel-Katalog "Light Sources, Monochromators, Detection

Systems, Vol. II, 1989, Seite 25 (Tabelle 1), dass die dort beschriebene

Xenon-Bogenlampe für seine medizinischen Anwendungsbereiche wie etwa der

photodynamischen Tumor-Therapie unter Verwendung von Porphyrin (vergleiche

etwa WO 90/00420 A1, Seiten 1 und 2 umgreifender Absatz) eine im Vergleich zu

Halogenlampen besonders günstige spektrale Lichtabstrahlung im sichtbaren Bereich hat, insbesondere im Hinblick auf die beispielsweise aus der eben genannten WO 90/00420 A1 als für die photodynamische Therapie wirkungsvoll bekannte

Wellenlänge von etwa 630 nm.

Aufgrund dieser Vorteile wird der Fachmann die Verwendung einer solchen

Xenon-Bogenlampe in Erwägung ziehen und er wird erkennen, dass sich für eine

effiziente Lichteinkopplung in einen Lichtleiter mit einem Durchmesser der Größenordnung, wie in der EP 0 406 454 A1 (8 mm, S. 4, Z. 7) beschrieben, eine solche Lampe in Form einer Kurzbogenlampe besonders eignet; denn es ist ihm geläufig, dass bei einer Kurzbogenlampe der Lichtbogen nur wenige Millimeter lang

ist. Dabei wird sich der Fachmann aber nicht auf den einzigen Lichtleiterdurchmesser von 8 mm festlegen, sondern wird den Durchmesser des Lichtleiters je

nach Anwendungsziel aus einem geeigneten Bereich um 8 mm auswählen, beispielsweise zwischen 3 und 12 mm. Ebenso wird er zum Erreichen einer optimalen Lichteinkopplung zweckmäßigerweise eine Lampe auswählen, die eine möglichst kleine Lichtbündeldivergenz aufweist und wird hierzu eine geeignete Obergrenze festlegen, die dann beispielsweise bei 10° liegen kann.

Und er wird aufgrund seines Wissens und Könnens die für sein Arbeitsziel wichtigen optischen Größen des mit einer Xenon-Kurzbogenlampe ausgestatteten Apparats nach der EP 0 406 454 A1, wie etwa Abstrahlungscharakteristik der Lampe,

Durchlässigkeitsbereich des optischen Filters und am Ende des Lichtleiters zur

Verfügung stehende Strahlungsintensität, zweckmäßig auswählen, oder er wird

diese Größen in zumutbarer Weise ermitteln. Er erhält hierzu auch wichtige Hinweise aus dem Stand der Technik. So wird er im Hinblick auf die für die photodynamische Therapie relevanten sichtbaren Wellenlängen bei etwa 630 nm

(WO 90/00420 A1, Seite 1) bereits die Xenonlampe so auswählen, dass sie in einem geeigneten Bereich um diese Wellenlänge eine ausreichende Intensität besitzt. Dann kommt er je nach Anwendungsziel zu einem bestimmten Wellenlängenbereich, beispielsweise zum Wellenlängenbereich von 610 nm - 750 nm, in

dem die für die medizinische Anwendung wichtige Wellenlänge von etwa 630 nm

enthalten ist. Zur Unterdrückung von im Emissionsspektrum noch vorhandenen

unerwünschten Wellenlängen wird er zudem das in dem Apparat gemäß der

EP 0 406 454 A1 vorgesehene optische Filter geeignet auswählen, also zB ein

Rotfilter einsetzen. Und schließlich bedarf es bei der Anwendung phototherapeutisch wirkungsvoller Strahlung einer bestimmten Bestrahlungsstärke, damit der gewünschte Erfolg erzielt wird. Hierzu ist im Stand der Technik beispielsweise aus

der DE 27 17 233 C2 (Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 5) bekannt, dass bei

der Anwendung phototherapeutisch wirkungsvoller Strahlung eine Bestrahlungsstärke von mindestens 50 mW/cm2 appliziert werden muss, damit die Bestrahlungszeiten möglichst gering gehalten werden können. Der Fachmann wird dies

aufgreifen und einen Lichtleiter vorsehen, der eine minimale Strahlungsintensität von 50 mW/cm2 bereitstellt. Nachdem er sich aber aus phototherapeutischen

Gründen auf eine bestimmte Strahlungsintensität festlegt, so muss er selbstverständlich auch dafür Sorge tragen, dass die Xenon-Kurzbogenlampe eine ausreichende Strahlungsintensität liefert und kommt dann zwangsläufig zu einer Mindestintensität von beispielsweise 2 mW/nm.

Aber nicht nur die einzelnen Merkmale für sich sind aus dem Stand der Technik

nahegelegt. Auch die gemeinsame Betrachtung aller Merkmale des Gegenstandes

des Patentanspruchs 1 führt nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit, weil jedes

Merkmal nur die ihm eigenen Wirkungen erzielt und zu keinem synergistischen Effekt beiträgt. Es wurde im Übrigen von der Anmelderin auch hierzu nichts vorgetragen.

Da kein gewährbarer Anspruch 1 vorliegt, sind in Verbindung damit auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 nicht gewährbar.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Maksymiw

Be