Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.10.2002 – 19 W (pat) 44/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 44/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 2. Oktober 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 06 767.0-51
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Voit
und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 B - hat die
am 20. Februar 1997 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom
30. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Verfahren des Patentanspruchs 1 und die Vorrichtung des Anspruchs 21 nicht neu seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Verfahren zur Simulation einer Anlage oder einer Teilanlage der
Grundstoffindustrie, insbesondere einem Hüttenwerk, mit Verarbeitungseinheiten zur Bearbeitung vom Material, das nach seiner Bearbeitung von einer Verarbeitungseinheit in die nächste Verarbeitungseinheit transportiert wird, wobei die Simulation der Anlage mittels eines Anlagenmodells erfolgt, das jeweils einer Verarbeitungseinheit zuordbare Teilmodelle aufweist, wobei Eingangsgrößen und
Ausgangsgrößen der Teilmodelle Größen zur Beschreibung des Zustands des Materials am Eingang bzw. am Ausgang einer Verarbeitungseinheit sind, und wobei die Eingangsgrößen und die Ausgangsgrößen unabhängig vom modellierten Anlagenteil die gleichen
die gleiche Struktur aufweisen.“
Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist um das Merkmal ergänzt:
„..... und unterschiedlichen Verarbeitungseinheiten eine entsprechend unterschiedliche Belegung der Eingangsgrößen bzw. der
Ausgangsgrößen der Teilmodelle entspricht.“
Der fakultatitv nebengeordnete Anspruch 21 nach Haupt- und Hilfsantrag lautet:
„Einrichtung zur Simulation einer Anlage oder einer Teilanlage der
Grundstoffindustrie mit Verarbeitungseinheiten zur Bearbeitung vom
Material, das nach seiner Bearbeitung von einer Verarbeitungseinheit
in die nächste Verarbeitungseinheit transportiert wird, insbesondere
zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, wobei die Simulation der Anlage mittels eines
Anlagenmodells erfolgt, das Teilmodelle aufweist, wobei Eingangsgrößen und Ausgangsgrößen der Teilmodelle Größen zur Beschreibung des Zustands des Materials sind, und wobei die Eingangsgrößen und die Ausgangsgrößen unabhängig vom modellierten Anlagenteil die gleichen Größen umfassen.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren bzw. eine Einrichtung anzugeben, die eine verbesserte Synthese einer hüttentechnischen Anlage bzw eine
Anlage der Grundstoffindustrie, insbesondere eines Stahlwerks, ermöglicht (OS:
S 2 Z 8 u 9).
Die Anmelderin beantragt
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Juni 2000 aufzuheben
und das Patent zu erteilen gemäß Hauptantrag mit Patentanspruch 1, der in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde,
Patentanspruch 21, eingegangen am 9. April 1998, Patentansprüche 2 bis 20 und übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift,
gemäß Hilfsantrag mit Patentanspruch 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, beim anmeldungsgemäßen Verfahren komme
es wesentlich darauf an, daß für alle Teilmodelle die gleichen Größen, dh die gleiche Struktur für die Ein- und Ausgangsgrößen verwendet würden, daß also eine
einheitliche Schnittstelle für alle Teilmodelle definiert werde. Dies solle durch den
Zusatz in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag klarer zum Ausdruck kommen,
der sich aus Seite 2, Zeilen 61 bis 63 der Offenlegungsschrift ergebe. Bei dem
Zeitschriftenartikel „Neuronale Netze zur Steuerung von Walzstraßen“ von
T.Martinetz et al. in: atp – Automatisierungstechnische Praxis 38 (1996) 10, Seiten
28 bis 42, seien die dort beschriebenen Modelle keine Teilmodelle im Sinne der
anmeldungsgemäßen Definition und die Ein- und Ausgangsgrößen hätten nicht
die gleiche Struktur. Das anspruchsgemäße Verfahren des Patentanspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des
Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit
beruht.
Als Fachmann ist ein Verfahrenstechniker mit Hochschulabschluss anzusehen,
der über Informatikkenntnisse verfügt und mehrjährige Berufserfahrungen in der
Entwicklung von Modellen für Prozeßführungssysteme insbesondere in der Hüttenindustrie hat.
In dem Artikel „Neuronale Netze zur Steuerung von Walzstraßen“ aaO ist bei einer
Fertigstraße eines Warmbandwalzwerkes bestehend aus mindestens vier Gerüsten, bei denen jeweils eine Dickenreduktion durchgeführt wird, eine zyklische
Vorausberechnung an jedem Gerüst beschrieben (Fig 4 iVm S 32 li Sp ab Kap 3.
Walzkraftsteuerung bis mi Sp Abs 1), dh es handelt sich um ein Verfahren zur Simulation einer Anlage oder einer Teilanlage der Grundstoffindustrie, insbesondere
einem Hüttenwerk, mit Verarbeitungseinheiten zur Bearbeitung vom Material, das
nach seiner Bearbeitung von einer Verarbeitungseinheit in die nächste Verarbeitungseinheit transportiert wird (vgl OS Fig 2 iVm S 3 Z 58 bis 64). Die Simulation
der bekannten Anlage erfolgt hierbei mittels eines Anlagenmodells, das jeweils einer Verarbeitungseinheit zuordbare Teilmodelle aufweist, da jedem Gerüst ein 25dimensionaler Eingabevektor mit einem eigenen Neuronalen Netzwerk als Teilmodell zugeordnet wird (S 32 re Sp le Abs bis S 33 li Sp Abs 1). Hierbei versteht
der Fachmann unter einem Modell im wesentlichen eine mathematische Methode
(vgl „Neuronale Netze ...“ aaO S 30 li Sp; OS: S 1 Z 29 bis 47), mit der aus Eingangswerten, die in einer Tabelle angeordnet sein können (vgl „Neuronale Netze
... „ aaO S 30 li Sp Mitte; OS: Tabelle), Ausgangswerte errechnet werden. Bei dem
bekannten Verfahren enthält der 25-dimensionale Eingabevektor xn als Eingangsgröße für jedes Teilmodell n (Neuronales Netzwerk Nn(xn|wn)) mit der chemischen Zusammensetzung des Materials, Bandbreite, Banddicke und Bandtemperatur auch Größen zur Beschreibung des Zustands des Materials am Eingang
jedes Gerüsts als Verarbeitungseineinheit (S 34 li Sp Abs 1). Da jedem Element
des 25-dimensionalen Eingabevektors xn bei jedem Gerüst n die gleiche Bedeutung zukommt, weisen auch beim bekannten Verfahren die Eingangsgrößen unabhängig vom modellierten Anlagenteil die gleiche Struktur auf.
Bei dem bekannten Verfahren soll mit Hilfe der Teilmodelle die pro Gerüst notwendige Walzkraft berechnet werden, die als Sollwert für die Steuerung der Walzstraße bei der späteren Blechherstellung verwendet werden soll. Für den Fachmann ergibt sich aber auf Grund seiner Fachkenntnisse über den Walzprozeß und
das synergistische Zusammenwirken der verschiedenen Gerüste, daß insbesondere die aktuelle Banddicke, Bandbreite und Bandtemperatur als Eingangsgrößen
für das jeweils nachfolgende Gerüst benötigt werden (vgl auch S 32 mi Sp Abs 1
iVm S 34 mi Sp). Die einzelnen Gerüste müssen demnach die aktuelle Banddicke,
Bandbreite und Bandtemperatur als Ausgangsgrößen dem jeweils nachfolgenden
Gerüst als Eingangsgrößen zur Verfügung stellen. In Übereinstimmung mit dem
Anspruchswortlaut sind diese Ausgangsgrößen der Teilmodelle Größen zur Beschreibung des Zustands des Materials am Ausgang einer Verarbeitungseinheit.
Da beim bekannten Verfahren –wie ausgeführt- bei allen Teilmodellen der Eingangsvektor unabhängig vom modellierten Anlagenteil die gleiche Struktur aufweist, ist es für den Fachmann naheliegend, den Ausgangsgrößen die gleiche
Struktur zu geben wie den Eingangsgrößen, um den Ausgangsvektor jeweils unverändert beim nachfolgenden Gerüst (Teilmodell) verwenden zu können.
Nach Angaben der Anmelderin soll sich das im Hilfsantrag angefügte Merkmal,
daß „unterschiedlichen Verarbeitungseinheiten eine entsprechend unterschiedliche Belegung der Eingangsgrößen bzw. der Ausgangsgrößen der Teilmodelle
entspricht“ aus der Offenlegungsschrift Seite 2, Zeilen 61 bis 63 ergeben. Demnach sollen nicht alle möglichen Elemente der Schnittstelle für jedes Teilmodell
belegt sein, da durchgängig die gleiche Struktur für die Ein- und Ausgangsgrößen
der Teilmodelle verwendet wird. Dem Fachmann ist es auf Grund seines Fachwissens aus der Informatik geläufig, daß die aktuell in einem Teilmodell benötigten
Eingangsgrößen von der verwendeten mathematischen Methode abhängen.
Wenn er also für ein spezielles Teilmodell die verwendete mathematische Methode ändert (vgl "Neuronale Netze ..." aaO S 30 li Sp le Abs), kann das dazu
führen, daß einzelne Elemente des Eingangsvektors nicht mehr benötigt werden
(zB die Konzentration des Bandes) und somit nicht belegt sein müssen. Denn der
softwaretechnische Realisierungsaufwand wäre zu groß, den Eingangsvektor jeweils an die verwendete mathematische Methode anzupassen.
Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von dem Artikel
„Neutronale Netze zur Steuerung von Walzstraßen“ aaO aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebene Lehre zu realisieren. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht patentfähig, Patentanspruch 1 nicht gewährbar.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Entscheidung über die Zulässigkeit der im
Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen.
Da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag das Verfahren des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag enthält, ist auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig und dieser Patentanspruch 1
damit nicht gewährbar. Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag teilen die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 20 deren Schicksal. Mit ihnen fällt auch der fakultativ nebengeordnete Patentanspruch 21, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH
GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Speicherheizgerät”).
Dr. Kellerer
Dr. Mayer
Voit
Groß
Pr