Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.10.2002 – 34 W (pat) 35/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 02 076.3-23

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

04. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 45 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Griffverstärker für Tragetaschen.

A n m e l d e t a g : 20. Januar 2000.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen mit Fax am

19. September 2002,

Beschreibung Seiten 1 und 3, eingegangen mit Fax am

19. September 2002,

Seite 2, eingegangen am 11. September 2002,

5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 11, eingegangen am Anmeldetag.

Folgende Korrekturen wurden vorgenommen:

Patentanspruch 1, leZ: "Tragetaschenmaterial" anstatt "Tragtaschenmaterial";

Beschreibung S 1 Z 14: "Tragetasche" anstatt "Tragetaschen";

S 2 Z 4: "Der" anstatt "Das";

S 2 Z 5: "vorgesehene" anstatt "vorgesehen";

S 3 Z 3: "Ausnehmungen 4" anstatt "Ausnehmen".

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit

dem damals geltenden Anspruch 1 mangels Neuheit zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelder.

Sie legen im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung vor

und beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Mobiler Griffverstärker für Tragetaschen mit einem Griffloch,

der so in das Griffloch einsetzbar ist, daß sich die seitlich vorragenden Abschnitte des Griffverstärkers beim Zufassen des Benutzers nach oben falten,

eine Dicke von mindestens 1 mm, vorzugsweise 2 mm, aufweist,

und aus Gummi besteht, und

an zwei diametral gegenüberliegenden Enden mit Ausnehmungen

versehen ist,

mit denen der Griffverstärker das Tragetaschenmaterial in dem

Griffloch umfaßt.

Hieran schließen sich 5 Unteransprüche an.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

(1) US 4 923 235

(2) US 5 658 029

(3) DE 94 01 690 U1

(4) US 4 796 940 und

(5) US 5 005 891.

Außerdem wurde vom Senat gutachtlich auf Römpp "Chemie Lexikon", 9. Auflage,

Stichworte "Gummi" und "Elastomere" hingewiesen.

Die Anmelder sind der Meinung, der ermittelte Stand der Technik führe nicht auf

den beanspruchten Griffverstärker hin. Die Abänderungen gegenüber dem Stand

der Technik würden das für einen Durchschnittsfachmann zumutbare Ausmaß

überschreiten, so dass erfinderische Tätigkeit anzuerkennen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 ist eine von den in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie

in der Beschreibung und den Figuren offenbarten Alternativen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 6 gehen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 4 bis 8.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Griffverstärkers ist zweifellos gegeben. Der Griffverstärker erweist sich gegenüber dem ermittelten Stand der

Technik auch als neu; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.

2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt der aus der US 4 796 940 (4)

bereits Anfang 1989 bekannt gewordene mobile Griffverstärker für Tragetaschen

mit einem Griffloch. Auch dieser aus flexiblem Kunststoffmaterial gefertigte Griffverstärker ist so in das Griffloch einer Tragetasche einsetzbar, dass sich seine

seitlich vorragenden Abschnitte, zB beim Zufassen des Benutzers, nach oben falten (vgl Abstract iVm Sp 4 Z 38-45). Dieser bekannte Griffverstärker weist üblicherweise eine Dicke von etwa 0,5 bis 1 mm (20 – 40 mils) auf (Sp 4 Z 17); er

umfasst somit auch die hier beanspruchte Dicke von mindestens 1 mm. Im übrigen ist es eine Sache des Ausprobierens, welche Materialdicke der in (4) genannten flexiblen Kunststoffe nicht mehr zu einem zu schlaffen, aber auch noch

nicht zu einem zu steifen (und dann auch zu teuren) Griffverstärker führt (vgl Sp 4

Z 13-23). Schließlich wird dort als flexibles Kunststoffmaterial neben zB Polyethylen oder Polypropylen auch ein Elastomer in Betracht gezogen (Sp 4 Z 8-13). Damit ist auch Gummi als mögliches flexibles Kunststoffmaterial einbezogen, da die Begriffe "Elastomer" und "Gummi" vom Kunststofffachmann (ausweislich Römpp

"Chemie-Lexikon", 9. Aufl., S 1107 Textzeile 10 bis 9 von unten) vielfach identisch

gebraucht werden.

Dieser bekannte Griffverstärker ist allerdings nicht an zwei diametral gegenüberliegenden Enden mit Ausnehmungen versehen, mit denen der Griffverstärker das

Tragtaschenmaterial in dem Griffloch umfasst.

Dort wird die (Mittel-) Lage der Griffschlaufen der Tragetasche bei eingesetztem

Griffverstärker durch Befestigung seiner beiden nach oben gebogenen Abschnitte

aneinander mit Befestigungsmitteln 210, 212 gesichert. Dadurch wird einerseits

Tragekomfort erreicht und andererseits die Tragetasche beim Absetzen "geschlossen" gehalten (Sp 3 Z 48-53). Einen Hinweis darauf, diese Befestigungsmittel auch weglassen zu können und dafür Ausnehmungen an dem Griffverstärker anzubringen, erhält der Fachmann aus dieser Schrift ersichtlich nicht.

Sehr ähnlich ausgebildet ist der 1991 aus der US 5 005 891 (5) bekannt gewordene Griffverstärker aus halbsteifem flexiblem Material, dessen durch das Griffloch ragende Enden zu einem röhrenförmigen Griff gebogen und an den Enden

verbunden werden (Anspruch 1, Figuren). Auch hieraus ergeben sich keine Hinweise auf die hier beanspruchte Ausführung mit Ausnehmungen.

Auch die jüngste im Verfahren zu berücksichtigende Druckschrift, die US

5 658 029 (2), vom August 1997, zeigt und beschreibt wiederum einen Griffverstärker aus halbsteifem flexiblem Material (Anspruch 1). Dort werden die seitlich

aus dem Griffloch vorragenden Abschnitte an Faltlinien 16, 18 U-förmig nach oben

gebogen und dann mittels der Lasche 28, die in den Schlitz 42 eingeschoben wird,

an der Griffschlaufe der Tragetasche befestigt (Figuren 1 bis 4).

Den bisher genannten bekannten Griffverstärkern ist gemeinsam, dass ihre im

Gebrauch nach oben weisenden Abschnitte aneinander befestigt werden. Außerdem ist ersichtlich, dass die Steifigkeit des eingesetzten Materials -gegebenenfalls

in Verbindung mit der Form im Gebrauchszustand - im jüngeren Stand der Technik zunimmt (1989 (4) flexibler Kunststoff oder Elastomer, lediglich nach oben gebogen; 1991 (5) halbsteifes, flexibles Material, röhrenförmig im Gebrauch; 1997

(2) halbsteifes, flexibles Material, zB Karton (Sp 2 Z 41), U-förmig nach oben gefaltet (Fig 4)).

Am Anfang dieser Entwicklung (1990) ist auch schon ein im wesentlichen steifer

Griff (handle) für Tragetaschen durch die US 4 923 235 (1) bekannt geworden.

Dieser ebenfalls in das Griffloch von Tragetaschen einsetzbare Griff hat zur tragenden Hand hin eine konvexe Wölbung und an den diametral gegenüberliegenden Enden in besonderer Weise ausgebildete Kerben (notches 14, 16), die den

Griff in dem Griffloch halten, selbst wenn die Tasche abgesetzt wird (vgl zB

Abstract sowie Sp 1 Z 43-46 und Figuren 1-4). Kerben 50, 52 für den gleichen

Zweck sind auch bei einem dickeren Griff-Riegel mit abgerundeten Längskanten

nach dieser Schrift (vgl Fig 5 u. 6) vorgesehen. Dieser Griff weist in seiner Mitte

zusätzlich zwei Öffnungen 54, 56 auf, in die ein Kleiderbügelhaken eingehängt

werden kann. Die das Tragtaschenmaterial in dem Griffloch umfassenden und

auch haltenden Kerben 14, 16 bzw 50, 52 wurden im Stand der Technik lediglich

bei diesen steifen Tragegriffen ermittelt. Der Fachmann erhält dadurch jedenfalls

keinen unmittelbaren Hinweis darauf, derartige Kerben auch bei flexiblen

Griffverstärkern auszuprobieren.

Aus der DE 94 01 690 U1 (3) ist 1994 ein Tragetaschengriff mit einer Aufnahme 3,

5 für den oberen Steg eines Tragetaschengriffes bekannt geworden. Dieser ist,

wie die Figuren zeigen, insgesamt formstabil und ohne Ausnehmungen an den

gegenüberliegenden Enden. Er liegt deshalb weiter ab. Auch dieser Stand der

Technik reiht sich jedoch in die bereits aufgezeigte Fortentwicklung, hin zu insgesamt steiferen Teilen bzw zu durch ihre Formgebung versteiften Griffverstärkern

ein.

Die anmeldungsgemäße Lösung, einen flexiblen Griffverstärkers aus Gummi mit

Ausnehmungen an den diametral gegenüberliegenden Enden vorzuschlagen,

kann daher nicht als eine dem Fachmann nahegelegte Lösung angesehen werden. Unterstützt wird diese Feststellung durch den relativ langen Zeitraum von

11 Jahren, der seit der Veröffentlichung der nächstkommenden Entgegenhaltung,

der US 4 796 940 (4), bis zum Anmeldetag des Erfindungsgegenstandes

verstrichen ist. Für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht auch, dass es sich bei dem hier beanspruchten mobilen Griffverstärker um einen

ausgesprochenen Massenartikel handelt, bei dem auch schon kleine

Veränderungen erfindungsbegründend sein können.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 6

anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet

sind.

Die in den Erteilungsunterlagen vorgenommenen, im Beschlusstenor aufgeführten

Korrekturen sind rein redaktioneller Art.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Bb