Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.10.2002 – 20 W (pat) 61/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 05 225.5-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheides vom 19. Oktober 1999
zurückgewiesen. In ihm ist ausgeführt, daß der Gegenstand des damals geltenden
Anspruchs 1 wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig sei.
Die zur Verhandlung nicht erschienene Anmelderin beantragt schriftsätzlich,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent auf der
Grundlage des Anspruchs 1, eingegangen am 12. November 2000
mit Eingabe vom 4. November 2000 zu erteilen.
Der Anspruch 1 lautet;
"1. Elektronisches programmierbares Modul zur Aufnahme von
Daten aus dem digitalen Hörfunk (DAB), d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass
-
die Zusatzdaten aus dem DAB-Netz ausgewählt und so
aufbereitet werden, dass sie einem handelsüblichen Organizer
zugänglich sind und
-
am Display des handelsüblichen Organizers angezeigt und
gegebenenfalls gespeichert werden."
Die Entscheidung gründet auf folgende Entgegenhaltungen:
(3)
US 5 675 524 und
(9)
Funkschau, Nr 22, 1995, S 45 bis 48.
II.
Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar.
Es kann dahinstehen, ob in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, daß das elektronische Modul zur Aufnahme von Daten aus
dem digitalen Hörfunk programmierbar ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist
jedenfalls nicht patentfähig, weil er am Anmeldetag durch (3) und (9) nahegelegt
war.
Nach (9) läßt sich mit Hilfe einer Datenschnittstelle ein digitaler Datenrundfunk
(DAB)-Empfänger an beliebige Endgeräte anschließen (S 45 reSp Abs 2). Ist das
Endgerät mit einem Monitor ausgerüstet, so wird Radio zum Multimedia-System,
zB durch Verwendung eines Notebooks.
Als Endgerät in einem Multimedia-System kennt der Fachmann neben dem Notebook als tragbarem Computer ((9) S 48 le Satz) auch einen handelsüblichen Organizer (PDA) ((3)). Ob er ein Notebook oder einen handelsüblichen Organizer
benutzt, liegt in seinem Belieben. Als Datenschnittstelle zwischen dem Audioempfangsteil und dem Organizer dient ihm dabei ein elektronisches programmierbares Modul 100 ((3) Fig 4 Sp 5 Z 27 bis 29). Es wählt die Zusatzdaten aus dem
DAB-Netz aus und bereitet sie so auf, daß sie dem Organizer zugänglich sind und
auf seinem Display angezeigt werden. Die Darstellung von übertragenen Stand-
und Bewegtbildern setzt dabei üblicherweise eine Speicherung der Zusatzdaten
voraus.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr