Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 24 W (pat) 214/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 214/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 18 153.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden

zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG

vom

21. Dezember 1988

zur

Angleichung

der

Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl

Nr L 40/1 vom 11. Februar 1989)

folgende Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt der Einzelhandel mit Waren eine Dienstleistung im

Sinne von Art 2 der Richtlinie dar?

Falls diese Frage bejaht wird:

2.

Inwieweit

sind

derartige Dienstleistungen

eines

Einzelhändlers

inhaltlich

zu

konkretisieren, um die

Bestimmtheit des Gegenstandes des Markenschutzes zu

gewährleisten, welche erforderlich ist

a) für die in Art 2 der Richtlinie geregelte Funktion der Marke,

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden,

b) für die Abgrenzung des Schutzbereichs einer solchen

Marke im Kollisionsfall?

3. Inwieweit ist der Bereich der Ähnlichkeit (Art 4 Abs 1

Buchstabe b und Art 5 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie)

zwischen derartigen Dienstleistungen eines Einzelhändlers

und

a) sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren

erbrachten Dienstleistungen oder

b) den vom jeweiligen Einzelhändler vertriebenen Waren

abzugrenzen?

G r ü n d e

I. Sachverhalt

Die graphisch und farbig ausgestaltete Marke "Praktiker" ist ua für

"Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und

anderen Verbrauchsgütern für den Do-it-your-self-Bereich"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung hinsichtlich dieser Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

insbesondere ausgeführt, der beanspruchte Begriff "Einzelhandel" bezeichne

keine selbständigen Dienstleistungen von eigenständiger wirtschaftlicher

Bedeutung. Vielmehr betreffe er nur den Vertrieb von Waren als solchen. Die den

Kernbereich des Warenvertriebs ausmachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten,

insbesondere der An- und Verkauf von Waren, seien keine Dienstleistungen, für

welche die Eintragung einer Marke in Betracht komme. Vielmehr könne insoweit

Markenschutz nur durch die Anmeldung einer für die jeweils vertriebenen Waren

bestimmten Marke erlangt werden.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde

eingelegt.

Zu deren Begründung macht sie vor allem geltend, daß der wirtschaftliche Wandel

zur Dienstleistungsgesellschaft eine andere Beurteilung des Einzelhandels als

Dienstleistung erfordere. Für den Verbraucher flössen neben der Verfügbarkeit

und dem Preis einer Ware in zunehmendem Maße weitere Gesichtspunkte bei

seiner Kaufentscheidung ein, wie zB die Auswahl und Zusammenstellung der

Waren, deren Präsentation, der vom Personal erbrachte Service, die Werbung,

das Erscheinungsbild und die Lage des Geschäfts usw. Derartige über die reine

Verkaufshandlung hinausreichenden Einzelhandelsdienstleistungen ermöglichten

den jeweiligen Einzelhändlern, sich von ihren Wettbewerbern zu unterscheiden.

Für diese betriebskennzeichnenden Leistungen müsse demnach der Schutz einer

Dienstleistungsmarke eröffnet sein. Dementsprechend werde der Markenschutz

für die Dienstleistungen eines Einzelhändlers mittlerweile nicht nur vom

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, sondern auch von den meisten

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt. Eine einheitliche Beurteilung

dieser Frage innerhalb der Europäischen Union sei dringend erforderlich.

Insoweit beantragt die Anmelderin (sinngemäß),

das Beschwerdeverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften die Frage der Eintragungsfähigkeit

von Marken für die Dienstleistung "Einzelhandel mit Waren" zur

Vorabentscheidung vorzulegen.

II. Rechtliche Würdigung

1.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

Der Erfolg der Beschwerde hängt von der Auslegung der Ersten Richtlinie des

Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl EG Nr L 40 vom 11.

Februar 1989, S 1) – im folgenden Richtlinie – ab. Vor der Entscheidung über das

Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art 234 Abs 1

Buchst b; Abs 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen.

In diesem Zusammenhang erachtet der Senat

folgende Vorschriften als

entscheidungserheblich:

Art 2 der Richtlinie lautet (in deutscher Fassung):

"Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen,

insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben,

Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet

sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden."

Art 4 Abs 1 der Richtlinie lautet (auszugsweise):

"Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der

Eintragung der Ungültigerklärung,

a)...

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der

Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die

die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in

Verbindung gebracht wird.

..."

Art 5 Abs 1 der Richtlinie lautet (auszugsweise):

"Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine

Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)...

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des

Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und

das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der

Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

..."

Diesen Vorschriften entsprechen inhaltlich die Bestimmungen des § 3 Abs 1, des

§ 9 Abs 1 Nr 2 und des § 14 Abs 2 Nr 2 des deutschen Markengesetzes vom 25.

Oktober 1994 (im folgenden MarkenG).

2.

Zur ersten Frage: Einzelhandel mit Waren als mögliche Dienstleistung

im Sinne von Art 2 der Richtlinie

2.1. Grundsätzliche Unterscheidung zwischen Warenmarken und

Dienstleistungsmarken

Art 2 der Richtlinie (und § 3 Abs 1 MarkenG) enthält keine gesetzliche Definition

der dort verwendeten Begriffe "Waren" und "Dienstleistungen". Zu dem Begriff der

"Dienstleistung" kann lediglich auf die in Art 50 EG enthaltene Definition von

Dienstleistungen als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden

..." zurückgegriffen werden. Der Richtlinie (und dem deutschen Markengesetz)

kann

indessen keine klare Unterscheidung der Bereiche wirtschaftlicher

Betätigung entnommen werden, für die einerseits der Schutz einer für Waren

eingetragenen Marke (Warenmarke) und andererseits der Schutz einer für

Dienstleistungen geschützten Marke (Dienstleistungsmarke) in Betracht kommt.

Eine derartige Unterscheidung ist jedoch nach Ansicht des Senats im Einzelfall

unabdingbar. Sie

ist zunächst

für die Feststellung erforderlich, ob der

Markenschutz

für selbständige Waren bzw

für Dienstleistungen von

eigenständiger Bedeutung beansprucht wird oder nur

für Hilfswaren bzw

Hilfsdienstleistungen, die

lediglich zur Herstellung oder zum Vertrieb der

eigentlichen Waren bzw zur Erbringung der eigentlichen Dienstleistungen

ergänzend eingesetzt werden, ohne dabei eine selbständige Bedeutung im

Wettbewerb zu erlangen. Im weiteren ist eine Abgrenzung zwischen Waren- und

Dienstleistungsmarken

für die Bestimmung des Schutzumfangs gegenüber

anderen Marken unerläßlich, weil der Schutzbereich einer für bestimmte Waren

eingetragenen Marke sich nicht ohne weiteres mit dem einer entsprechenden

Dienstleistungsmarke deckt.

2.2. Besondere Problematik der Unterscheidung zwischen Waren- und

Dienstleistungsmarken bei der Tätigkeit eines Einzelhändlers

2.2.1. Hinsichtlich des Vertriebs von Waren als solchem unterscheidet sich ein

Warenhändler nicht grundsätzlich von einem Warenhersteller. Wer Waren

verkauft, tritt mit dieser wirtschaftlichen Betätigung in Wettbewerb zu den

Produzenten

entsprechender Waren,

die

diese Produkte

ebenfalls

bestimmungsgemäß verkaufen oder anderweitig vertreiben.

In diesem

Wettbewerb kann er sich durch eine für die fraglichen Waren eingetragene

Warenmarke von seinen Konkurrenten abgrenzen und gegenüber den

Verbrauchern die Ursprungsidentität seiner Waren garantieren (vgl EuGH GRUR

2001, 1148, 1149 – Nr 22 - "Bravo"). Eine Notwendigkeit und damit auch

Rechtfertigung für ein über den Bereich der vertriebenen Waren hinausreichendes

Monopolrecht einer Dienstleistungsmarke ist für diesen Betätigungsbereich nicht

ersichtlich.

2.2.2. Kein grundsätzlicher Unterschied besteht auch zwischen Warenhersteller

und Händler im Bereich der wirtschaftlichen Betätigungen, die notwendigerweise

mit dem Vertrieb von Waren zusammenhängen, wobei unerheblich ist, ob

eigene oder fremde Produkte verkauft werden. Hierzu zählen vertriebstypische

Leistungen, wie etwa die Beratung der Kunden beim Einkauf, Informations- und

Werbemaßnahmen für die angebotenen Produkte usw. Derartige Leistungen

treten gegenüber dem Abnehmer nicht als eigenständige Dienstleistungen in

Erscheinung, soweit sie in Verbindung mit dem Vertrieb von Waren erbracht

werden. Für sie kommt demnach nicht der Schutz einer selbständigen

Dienstleistungsmarke in Betracht; vielmehr werden sie vom Schutz einer für die

jeweils vertriebenen Waren eingetragenen Warenmarke umfaßt (s 2.2.1.).

2.2.3. Die Notwendigkeit eines speziellen Markenschutzes für Dienstleistungen

eines Einzelhändlers

ist schließlich auch bei sonstigen Aktivitäten eines

Einzelhändlers nicht festzustellen, die dem Kunden neben dem eigentlichen

Warenvertrieb erkennbar als davon unabhängige Dienstleistungen offeriert

werden. Das gilt zB

für die von einem Großkaufhaus angebotenen

Finanzdienstleistungen, Wartungs- oder Versicherungsverträge, Reisevermittlung,

Eintrittskartenverkauf, Unterhaltung, Verköstigung usw. Mit diesen Leistungen tritt

ein Einzelhändler in erster Linie in Konkurrenz zu Banken, Versicherungen,

Reisebüros, Unterhaltungsbetrieben, Gaststätten usw.

Insoweit werden

Dienstleistungen wie "Finanzwesen", "Versicherungswesen", "Unterhaltung",

"Verpflegung von Gästen" usw erbracht, für die nach der Klasseneinteilung des

"Nizzaer Klassifikationsabkommens" (s dazu im einzelnen nachfolgend 2.3.1.)

jeweils ein eigenständiger Markenschutz vorgesehen ist.

2.2.4. Als Kernbereich der wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Betätigung

eines Einzelhändlers, mit der er in direkten Wettbewerb zu anderen Händlern tritt

und für die sich insoweit die Notwendigkeit eines eigenständigen Schutzes einer

Dienstleistungsmarke ergeben könnte, verbleiben somit die spezifischen

Händlertätigkeiten, die einen Warenvertrieb ermöglichen, ohne sich auf dessen

Abwicklung zu beschränken. Hierbei handelt es sich um die Zusammenstellung

von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem Sortiment und

dessen Angebot im Bereich einer einheitlichen Vertriebsstätte, sei es im

stationären Einzelhandel,

im Versandhandel

oder

im

elektronischen

Handelsverkehr. Diese Beurteilung der Dienstleistung eines Einzelhändlers steht

in Einklang mit der Definition des Art 50 EG. Zwar werden solche Leistungen

gegenüber dem einzelnen Kunden nicht gesondert abgerechnet, können aber

gleichwohl als entgeltlich angesehen werden, weil sie über die jeweilige

Handelsspanne von den Abnehmern bezahlt werden.

2.3. Unterschiedliche rechtliche Beurteilung von Dienstleistungen eines

Einzelhändlers

Die

rechtliche Bewertung der Dienstleistung eines Einzelhändlers

in

Berücksichtigung der erforderlichen Abgrenzung zwischen Waren- und

Dienstleistungsmarken ist im deutschen und europäischen Recht umstritten.

2.3.1. Gemeinsamer Ausgangspunkt der unterschiedlichen Beurteilung ist hierbei

das "Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und

Dienstleistungen für die Eintragung von Marken" vom 15. Juni 1959 (im folgenden

NKA). Deutschland ist – wie alle anderen Staaten der Europäischen Union – als

Mitglied dieses Abkommens verpflichtet, die im NKA vorgesehene Klassifikation

als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden (Art 2 Abs 2 NKA). Auch das

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – im

folgenden HABM – wendet die Klassifikation des NKA bei der Eintragung von

Gemeinschaftsmarken an (Regel 2 der Verordnung (EG) Nr 2868/95 der

Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr 40/94

des Rates über die Gemeinschaftsmarke). Das NKA stellt ein Sonderabkommen

im Sinne von Art 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums

(im

folgenden PVÜ) dar. Nach dem zwölften

Erwägungsgrund zur Richtlinie sind die Vorschriften der Richtlinie in vollständiger

Übereinstimmung mit der PVÜ auszulegen, wobei

insbesondere die

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den internationalen Abkommen unberührt

bleiben müssen.

Gemäß Art 1 Abs 2 NKA besteht die insoweit verbindliche Klassifikation aus der

Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und einer alphabetischen Liste.

Die erläuternde Anmerkung zur Klasse 35 der Klasseneinteilung lautet

auszugsweise:

"Diese Klasse enthält insbesondere:

- Das Zusammenstellen verschiedener Waren

(ausgenommen deren

Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser

Waren zu erleichtern;

-

...

Diese Klasse enthält insbesondere nicht:

- Tätigkeiten eines Unternehmens, deren Hauptaufgabe der Verkauf von

Waren ist, d.h. eines sogenannten Handelsunternehmens;

-

..."

Nach dem Wortlaut dieser erläuternden Anmerkung ist somit als Dienstleistung

der Klasse 35 nur das Zusammenstellen verschiedener Waren, nicht dagegen die

im Warenvertrieb bestehende Tätigkeit eines Handelsunternehmens zu verstehen.

2.3.2. Nicht zuletzt im Hinblick auf die genannte erläuternde Anmerkung zu Klasse

35 der Klasseneinteilung des NKA hat das Deutsche Patent- und Markenamt

bisher die Eintragbarkeit von Marken

für Einzelhandelsdienstleistungen

grundsätzlich verneint, weil es sich hierbei ausschließlich um den Vertrieb von

Waren (im Wege des Kaufvertrags), nicht um eine selbständige Dienstleistung

handle (vgl BPatG GRUR 1985, 50, 51 f "Lodenfrey"). Bezüglich dieser

wirtschaftlichen Betätigung ist dementsprechend nur die Eintragung einer Marke

für die jeweils vertriebenen Waren in Erwägung gezogen worden. Der Schutz

einer Dienstleistungsmarke

ist

lediglich anerkannt worden, wenn ein

Handelsunternehmen Leistungen erbrachte, die über den Kernbereich des

Vertriebs von Waren hinausgingen und nicht ausschließlich unselbständige

Hilfsdienstleistungen darstellten, sondern auch Dritten gegenüber als selbständige

Leistungen abgeboten werden konnten (eine zusammenfassende Darstellung

dieser Spruchpraxis findet sich bei Grabrucker, GRUR 2001, 623, 624 ff).

2.3.3. Das HABM hatte ursprünglich eine der deutschen Praxis entsprechende

Auffassung vertreten und den Einzelhandel mit Waren nicht als Dienstleistung

erachtet, für die eine Gemeinschaftsmarke eingetragen werden konnte (vgl Nr

4.3.j. der ursprünglichen Prüfungsrichtlinien, HABM-Abl 1996, 1300, 1304). Hierbei

war es von einer entsprechenden Aussage

in Nr 2 der "Gemeinsamen

Erklärungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im

Protokoll des Rates anläßlich der Annahme der Verordnung des Rates vom 20.

Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke"

(HABM-ABl 1996, 612)

ausgegangen. Demgegenüber hat die 2. Beschwerdekammer des HABM in der

Entscheidung vom 17. Dezember 1999 – R 46/1998-2 "GIACOMELLI SPORT"

(HABM-ABl 2000, 730) die grundsätzliche Zulässigkeit der Eintragung von

Gemeinschaftsmarken für Einzelhandelsdienstleistungen anerkannt, jedoch deren

nähere Präzisierung verlangt. Im Anschluß an diese Entscheidung hat der

Präsident des HABM mit Mitteilung Nr 3/01 vom 12. März 2001 (HABM-ABl 2001,

1222)

festgestellt, daß die von Einzelhandelsunternehmen erbrachten

Dienstleistungen als solche Gegenstand von Gemeinschaftsmarken sein könnten.

Abweichend von den Ausführungen der 2. Beschwerdekammer des HABM

(HABM-ABl 2000, 730, 750 – Nr 27) erachtet der Präsident des HABM nähere

Spezifizierungen dieser -

in Klasse 35 der Klasseneinteilung des NKA

einzuordnenden - Dienstleistungen für die Markeneintragung als nicht erforderlich.

Hinsichtlich möglicher Konflikte zwischen Dienstleistungs- und Warenmarken

schließt er eine Ähnlichkeit zwischen im Einzelhandel verkauften Waren und

Einzelhandelsdienstleistungen zwar nicht aus, bewertet diese aber grundsätzlich

als gering, so daß nur unter besonderen Voraussetzungen (zB Identität der

Marken) die Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

2.3.4. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bejahen zwischenzeitlich

weitgehend die grundsätzliche Möglichkeit einer Markeneintragung

für

Dienstleistungen eines Einzelhändlers in Klasse 35 der Klasseneinteilung des

NKA. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch in der Frage, ob und

inwieweit derartige Dienstleistungen durch konkretisierende Zusätze hinsichtlich

der Art oder des Einsatzbereichs der Leistungen näher bestimmt werden müssen.

Hiermit in unlösbarem Zusammenhang steht die weitere Frage, ob und inwieweit

Einzelhandelsdienstleistungen mit anderen Dienstleistungen und vor allem mit den

jeweils vertriebenen Waren in der Weise als ähnlich anzusehen sind, daß eine

Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Auch in dieser Frage ist – soweit ersichtlich -

die Spruchpraxis der einzelnen Mitgliedstaaten und des HABM nicht einheitlich.

2.4. Klärungsbedürftige Rechtsfragen

2.4.1. Vor

allem

im Hinblick

darauf,

daß

nationale Marken

und

Gemeinschaftsmarken sowohl in Verfahren vor dem HABM als auch in Verfahren

vor den nationalen Behörden und Gerichten aufeinandertreffen,

ist eine

verbindliche Klärung der gestellten Fragen durch eine Vorabentscheidung des

Gerichtshofs

der

Europäischen

Gemeinschaften

erforderlich.

Da

Gemeinschaftsmarken in den Mitgliedstaaten ihrem Inhaber die gleichen Rechte

verleihen wie nationale Marken, kann eine unterschiedliche Eintragungspraxis

unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht hingenommen werden.

Dasselbe gilt für die im folgenden noch auszuführenden Probleme einer

Ähnlichkeit von Dienstleistungen eines Einzelhändlers mit den dabei vertriebenen

Waren. Eine divergierende Behandlung dieser Rechtsfragen

in den

Mitgliedstaaten könnte zu einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs

innerhalb der Europäischen Union führen.

2.4.2. Der Senat geht davon aus, daß seine erste Frage, ob für den Einzelhandel

mit Waren die Eintragung von Dienstleistungsmarken grundsätzlich möglich ist,

nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den weiteren Fragen zu

beantworten

ist. Die Zulässigkeit

einer

dahingehenden Erweiterung

markenrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte hängt vor allem davon ab, ob und

inwieweit ein derartiger Markenschutz im Rahmen des freien Waren- und

Dienstleistungsverkehrs

inhaltlich zu bestimmen und gegebenenfalls zu

begrenzen ist. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, daß trotz möglicher

tatsächlicher Überschneidungen eine eindeutige rechtliche Unterscheidung

zwischen einerseits den Dienstleistungen eines Einzelhändlers als solchen und

andererseits den im Rahmen des Einzelhandels vertriebenen Waren sowie

weiteren dabei erbrachten Leistungen gewährleistet sein muß. Die Erlangung

einer Marke

für

"Einzelhandelsdienstleistungen"

(in Klasse 35 der

Klasseneinteilung) darf nach Ansicht des Senats keinesfalls zu einer

unkontrollierten Erweiterung des Markenschutzes führen, der sowohl alle vom

Einzelhändler

im Gesamtzusammenhang seiner wirtschaftlichen Betätigung

erbrachten Leistungen als auch alle im Einzelhandel vertriebenen Waren und

damit einen Bereich umfaßt, für den ansonsten die Eintragung und Benutzung von

Marken für eine Vielzahl einzelner Waren- und Dienstleistungsklassen erforderlich

wäre. Insoweit kommt nach Ansicht des Senats eine Eintragung von Marken für

die Dienstleistungen eines Einzelhändlers nur in Betracht, sofern eine praktikable

Bestimmung des Gegenstands dieses Markenschutzes gewährleistet ist (s dazu

die zweite Frage). Diese Begrenzung muß auch bei der Beurteilung des

Verteidigungsbereichs einer für derartige Dienstleistungen eingetragenen Marke

berücksichtigt werden, was insbesondere die Problematik der Ähnlichkeit der

fraglichen Dienstleistung mit den im Einzelhandel vertriebenen Waren sowie

weiteren im Zusammenhang mit dem Warenvertrieb erbrachten selbständigen

Leistungen betrifft (s dazu die dritte Frage).

3.

Zur zweiten Frage: Notwendigkeit einer inhaltlichen Konkretisierung

der Dienstleistung eines Einzelhändlers

3.1. Grundsätzliches Erfordernis der Bestimmtheit des Markenschutzes

zur Erfüllung der Herkunftsfunktion im Sinne von Art 2 der Richtlinie

Die Frage, ob ein Markenschutz für die Dienstleistungen eines Einzelhändlers

eröffnet werden soll, beinhaltet zwangsläufig die weitere Frage nach dem

Gegenstand des beantragten und erteilten Schutzes. Nach der Rechtsprechung

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften besteht die hauptsächliche

Funktion der Marke im Sinne von Art 2 der Richtlinie darin, dem Verbraucher die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl zB

EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - Nr 22, 23 - "Bravo"; GRUR 2002, 804, 806 - Nr

30 - "Philips"). Nur soweit ein Zeichen eine solche Herkunftsfunktion zu erfüllen

vermag, darf es der freien Verwendbarkeit entzogen werden und Gegenstand

eines Monopolrechts werden. Dieser Funktion kann eine Marke nur entsprechen,

wenn der Gegenstand des markenrechtlichen Schutzes hinreichend deutlich

bestimmt ist. Da das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines

unverfälschten Wettbewerbs ist (vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - Nr 21 -

"Bravo"), müssen im Interesse eines freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs

Inhalt und Grenzen des Ausschließlichkeitsrechts für den Markeninhaber und

etwaige Mitbewerber eindeutig erkennbar sein. Das gilt vor allem für registrierte

Rechte, deren Umfang sich zweifelsfrei aus dem Register ergeben muß, zumal die

Verletzung registrierter Marken nach der Richtlinie schwerwiegende rechtliche

Konsequenzen nach sich ziehen kann.

3.2. Erfordernis einer

inhaltlichen Begrenzung des Begriffs der

Dienstleistungen eines Einzelhändlers bereits bei der Eintragung von

Marken

3.2.1. Allgemeine Begriffe wie "Einzelhandelsdienstleistungen", "Einzelhandel

mit Waren", "Dienstleistungen eines Kaufhauses" usw genügen nach Ansicht des

Senats diesem Gebot der Bestimmtheit von Ausschließlichkeitsrechten nicht, da

sie eine hinreichende Abgrenzung des Schutzgegenstands der Marke nicht

ermöglichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß im Zusammenhang mit dem

Einzelhandel häufig ein breites Spektrum von Tätigkeiten ausgeübt wird, das zB

auch Vermittlung von Kreditverträgen, Verpackung und Lagerung von Waren,

Transport usw umfassen kann. Insoweit ist die erforderliche Unterscheidung der

Tätigkeit eines Einzelhändlers gegenüber dem Betätigungsfeld anderer, rechtlich

und wirtschaftlich selbständiger Unternehmen - wie zB Banken, Reisebüros,

Dekorateuren, Malern, Raumpflegeunternehmen,

Installateuren, Speditionen,

Gaststätten usw – nicht von vorneherein gewährleistet. Zwar enthält die

Klasseneinteilung nach dem NKA mehrere breit gefaßte und umfangreiche

Dienstleistungsbegriffe.

Die

rechtliche

Problematik

des

Begriffs

"EinzelhandelsdienstIeistung" liegt aber nicht nur in der Breite des betreffenden

Betätigungsfeldes, sondern vor allem darin, daß dieser Begriff

inhaltlich

unbestimmt und gegenüber anderen Dienstleistungen nicht hinreichend

abgrenzbar ist. Das gilt um so mehr, als die betreffenden Leistungen als solche

häufig

für den Kunden nicht hinreichend eindeutig als eigenständige

Dienstleistungen in Erscheinung treten.

3.2.2. Beschränkungen lediglich auf den Bereich der jeweils vertriebenen Waren

(wie etwa im vorliegenden Fall "Bau-, Heimwerker- und Gartenartikel sowie andere

Verbrauchsgüter für den Do-it-your-self-Bereich") sind nach Ansicht des Senats in

diesem Zusammenhang unbehelflich, weil sie die Unbestimmtheit der Angabe

"Einzelhandel" in dem jeweiligen Einzelbereich nicht beseitigen. So läßt auch eine

Angabe "Einzelhandel mit Bauwaren" offen, welche über den bloßen Verkauf

dieser Waren hinausgehende Dienstleistungen davon umfaßt sein können.

3.2.3. Entsprechende Bedenken bestehen gegen Präzisierungen, die sich auf die

Art der Vertriebsstätte (zB Kaufhaus, Supermarkt usw) beziehen. Erstens sind

auch diese Begriffe wegen der großen Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen,

die in solchen Vertriebsstätten erbracht werden können, nicht hinreichend

bestimmbar. Zweitens beschränkt sich der Unterschied in der Größe und in der

organisatorischen Struktur

zwischen

einzelnen Erbringungsstätten

der

Dienstleistung von Einzelhändlern häufig darauf, ob dieselben Leistungen durch

betriebsinterne Mitarbeiter oder durch außenstehende selbständige Dritte erbracht

werden. Abgesehen davon, daß solche Auslagerungen je nach Wirtschaftslage

laufend erfolgen und wieder rückgängig gemacht werden können, wird dadurch

der Charakter der

jeweiligen Dienstleistung

in keiner Weise verändert,

insbesondere für die markenrechtliche Beurteilung nicht konkreter bestimmt.

3.2.4. Vielmehr hält der Senat in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis mehrerer

europäischer Staaten

inhaltliche Begrenzungen

des

beanspruchten

Markenschutzes für unverzichtbar. Ausgehend von der bereits oben angeführten

erläuternden Anmerkung zu Klasse 35 der Klasseneinteilung des NKA und in

Abgrenzung zu weiteren selbständigen Dienstleistungen (anderer Klassen)

kommen insoweit nur Formulierungen in Betracht, die das Zusammenstellen von

Waren verschiedener betrieblicher Herkunft (ausgenommen deren Transport) für

Dritte zur Ermöglichung oder Erleichterung des Erwerbs dieser Waren beinhalten.

3.3. Erfordernis einer

inhaltlichen Begrenzung des Begriffs der

Dienstleistungen

eines Einzelhändlers

als Voraussetzung

einer

sachgerechten Bestimmung des Schutzumfangs im Kollisionsfall

Die oben (unter 3.2.) erörterte Notwendigkeit einer inhaltlichen Begrenzung des

Begriffs der Dienstleistungen eines Einzelhändlers bei der Eintragung von Marken

ergibt sich in noch stärkerem Maße bei der in nachfolgenden Kollisionsverfahren

vorzunehmenden Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr in Art 4 Abs 1

Buchstabe b und Art 5 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie. Eine für den Begriff

"Einzelhandel mit Waren" eingetragene Marke könnte nämlich zu einem praktisch

unübersehbaren Monopol

für alle etwa

im Geschäftsbereich eines

Großkaufhauses oder einer überregionalen Handelskette erbrachten Leistungen

und gegebenenfalls dabei verwendeten oder vertriebenen Waren führen. Ein

solcher unüberschaubarer Schutzbereich einer Marke ist nach Ansicht des Senats

nicht nur unter dem Gesichtspunkt seiner Unbestimmtheit und Unkalkulierbarkeit

ungerechtfertigt, sondern berücksichtigt auch die Belange des freien Wettbewerbs

nicht in angemessener Weise.

4.

Zur dritten Frage: Bewertung einer Marke für Dienstleistungen eines

Einzelhändlers bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder

Dienstleistungen

4.1. Notwendigkeit einer Begrenzung des Bereichs der Ähnlichkeit von

Waren oder Dienstleistungen

4.1.1. Auch eine angemessene inhaltliche Konkretisierung des Begriffs der

Dienstleistungen eines Einzelhändlers

im Eintragungsverfahren würde sich

letztlich als unzureichend erweisen, wenn in nachfolgenden Kollisionsverfahren

solchen Dienstleistungsmarken durch eine weite Auslegung des Begriffs der

Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen (Art 4 Abs 1 Buchstabe b und Art 5

Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie) ein unkontrollierbarer Schutzbereich

zugesprochen werden müßte.

4.1.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften kommt es für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder

Dienstleistungen im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchstabe b und Art 5 Abs 1

Buchstabe b der Richtlinie grundsätzlich darauf an, ob in Berücksichtigung aller für

die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Umstände die beteiligten

Verkehrskreise der Auffassung sein können, die beiderseitigen Waren oder

Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens (vgl EuGH

GRUR 1998, 922, 924 - Nr 28 - "Canon"; GRUR 2002, 804, 806 - Nr 30 -

"Philips"). Zu den insoweit maßgeblichen Faktoren zählen insbesondere Art,

Verwendungszweck und Nutzung sowie eine mögliche Eigenart als miteinander

konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl

EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Nr 23 - "Canon").

Diese sehr weit gehaltene Definition der Ähnlichkeit, die eine gemeinsame

Qualitätskontrolle

im Bereich

funktionell zusammenhängender Waren oder

Dienstleistungen für ausreichend erachtet, bedarf nach Ansicht des Senats im

Bereich des Einzelhandels mit Waren einer engen Auslegung. Die durch einen

Einzelhändler möglicherweise ausgeübte wirtschaftliche und rechtliche Kontrolle

über die jeweils vertriebenen Waren (zB in Form von Qualitätskontrollen) sowie

über zahlreiche im Zusammenhang mit dem Einzelhandel erbrachte Leistungen

darf nach Ansicht des Senats nicht dazu führen, daß alle diese Waren und

Leistungen als ähnlich mit den Dienstleistungen eines Einzelhändlers zu

behandeln sind.

4.2. Dienstleistungen eines Einzelhändlers und sonstige Dienstleistungen

Die erforderliche Beschränkung der Ähnlichkeit gilt zunächst

für die

im

Gesamtzusammenhang mit dem Einzelhandel erbrachten Dienstleistungen. Da –

wie bereits unter 2.2.3. ausgeführt – die Dienstleistung eines Einzelhändlers nicht

alle möglicherweise aus Anlaß des Warenvertriebs erbrachten weiteren

selbständigen Leistungen abdeckt, müssen zu deren markenrechtlichen

Absicherung die entsprechenden zusätzlichen Dienstleistungsmarken angemeldet

werden. So stellen etwa die von einem Großkaufhaus im Zusammenhang mit dem

Vertrieb von Waren angebotenen Finanzdienstleistungen, Wartungs- oder

Versicherungsverträge, Verköstigungen usw keine Dienstleistungen eines

Einzelhändlers (im Sinne der Klasse 35 der Klasseneinteilung) dar, sondern sind

als

gesonderte Dienstleistungen

im

Bereich

"Finanzwesen"

und

"Versicherungswesen" (jeweils Klasse 36), "Reparaturwesen" (Klasse 37) oder

"Verpflegung von Gästen" (Klasse 43) zu bewerten, für die ein eigenständiger

Markenschutz in Betracht kommt. Diese notwendige Trennung der lediglich in

Verbindung mit dem Einzelhandel erbrachten unterschiedlichen Leistungen würde

illusorisch, wenn sich der Schutz einer

für die Dienstleistungen eines

Einzelhändlers eingetragenen Marke im Wege der Ähnlichkeit gleichwohl auf alle

im weiteren Zusammenhang mit dem Warenvertrieb erbrachten Dienstleistungen

erstrecken würde.

4.3.

Dienstleistungen eines Einzelhändlers und vertriebene Waren

4.3.1. Bei dem Vergleich von Waren und Dienstleistungen geht die deutsche

Spruchpraxis grundsätzlich davon aus, daß Dienstleistungen mit den zu ihrer

Erbringung verwendeten Waren und den durch sie erzielten Ergebnissen (soweit

sie Waren hervorbringen) nicht ohne weiteres ähnlich sind. Der Eindruck einer die

Ähnlichkeit begründenden gemeinsamen betrieblichen Kontrolle wird jedoch dann

angenommen, wenn Dienstleistungsunternehmen sich selbständig mit der

Herstellung bzw dem Vertrieb von Waren befassen oder Warenhersteller bzw –

händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig

betätigen (vgl zB BGH GRUR 1999, 731, 733 "Canon II"). So wird zB die

Ähnlichkeit der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" mit den Waren

"alkoholische Getränke" bejaht, da diese Waren entweder bereits in den

Herstellungsbetrieben zum unmittelbaren Genuß angeboten oder von Gaststätten

nicht nur

im Rahmen der Bewirtung ausgeschenkt, sondern auch

im

"Straßenverkauf" vertrieben werden (vgl BGH GRUR 1999, 586, 587 "White

LION"; GRUR 2000, 883, 884 "PAPPAGALLO").

4.3.2. Wenn diese allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Maßgeblichkeit der

gemeinsamen Qualitätskontrolle,

im Verhältnis der Dienstleistungen eines

Einzelhändlers zu den von diesem vertriebenen Waren herangezogen werden,

ergibt sich die Gefahr eines unkontrollierbaren Ähnlichkeitsbereichs der für

Dienstleistungen

eines Einzelhändlers

eingetragenen Marke, welcher

grundsätzlich alle im Einzelhandel vertriebenen Waren umfassen könnte. Da

zahlreiche Handelsunternehmen auch eine betriebliche Kontrolle der von ihnen

verkauften Waren

vornehmen,

könnte

sich der Schutzbereich

ihrer

Dienstleistungsmarke auf praktisch sämtliche vom Einzelhandel betroffenen

Waren und damit auf einen Bereich erstrecken, für den ansonsten der Erwerb von

Warenmarken

für eine Vielzahl einzelner Waren sowie die

jeweils

funktionsgemäße Benutzung dieser Marken erforderlich wäre.

In Übereinstimmung mit der Spruchpraxis verschiedener europäischer Staaten

sowie Stimmen in der Literatur (vgl zB Grabrucker, GRUR 2001, 623, 627 ff) ist

der Senat der Ansicht, daß ein solcher unkontrollierter Ähnlichkeitsbereich

ungerechtfertigt ist. Trotz möglicher tatsächlicher Überschneidungen muß eine

rechtliche Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen eines Einzelhändlers

und den beim Einzelhandel vertriebenen Waren gewährleistet bleiben. Wer Waren

verkauft, tritt mit dieser Betätigung in Wettbewerb zu Warenherstellern und kann

insoweit nur den Schutz einer

für die

jeweiligen Waren angemeldeten

Warenmarke erlangen. Das betrifft auch speziell für bestimmte Handelsketten

hergestellte Waren, die unter einer entsprechenden Handelsmarke vertrieben

werden können. Die Berechtigung eines zusätzlichen Markenschutzes für die

Dienstleistungen eines Einzelhändlers kann nur in dem Bereich bestehen, in dem

der Einzelhändler mit anderen Einzelhändlern – nicht mit Warenherstellern -

konkurriert. Bezüglich der von ihm vertriebenen Waren selbst steht dem

Einzelhändler dagegen der Schutz entsprechender Warenmarken offen, ohne daß

er auf den zusätzlichen Schutz einer Dienstleistungsmarke für den Einzelhandel

mit Waren angewiesen ist. Insoweit besteht keine Rechtfertigung dafür, den

Schutzbereich einer für die Dienstleistungen eines Einzelhändlers eingetragenen

Marke dadurch auch auf die vertriebenen Waren zu erstrecken, daß eine

Ähnlichkeit im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchstabe b und Art 5 Abs 1 Buchstabe b

der Richtlinie bejaht wird.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb