Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 3 ZA (pat) 36/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 4/00(EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

15. Oktober2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akte des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/00 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Antragsteller haben Einsicht

in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 4/00(EU) begehrt. Nachdem die Nichtigkeitsklägerin innerhalb der Äußerungsfrist keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht nur mit der Maßgabe zugestimmt, daß die umrandeten Passagen der von ihr

mit Schreiben vom 17. Mai 2002 übermittelten Kopien der Klageschrift und der

Klageerwiderung, die im Akteneinsichtsverfahren 3 ZA (pat) 25/02 eingereicht

wurden, den Antragstellern nicht zugänglich gemacht würden. Insoweit beruft sich

die Nichtigkeitsbeklagte auf ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung

dieser Aktenteile, weil Angaben zu technischen Details der Herstellung und Betriebsinterna enthalten seien.

Die Antragsteller beantragen Einsichtnahme in die vollständigen Akten, da die

Patentinhaberin kein ausreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Interesse

glaubhaft gemacht habe.

II.

Der Antrag auf Einsicht in die vollständigen Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 4/00(EU) hat Erfolg, denn die Nichtigkeitsbeklagte hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung auch dieser Aktenteile, § 99 Abs 3

PatG.

Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, den Antragstellern zugunsten der Beklagten des Ausgangsverfahrens das aus der Akte ersichtliche

Material für eine eventuelle Nichtigkeitsklage vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn

und Zweck der Akteneinsicht, die Antragsteller darüber zu informieren, inwieweit,

mit welchen Mittel und ggf. mit welchem Erfolg ein Patent angegriffen oder verteidigt worden ist (s BPatGE 22, 66).

Zwar kann ein schutzwürdiges Interesse eines Nichtigkeitsbeklagten an der Geheimhaltung von Akten oder Aktenteilen dann in Betracht kommen, wenn diese

Angaben über geschäftliche Verhandlungen oder Beziehungen oder betriebsinterne technische Entwicklungen enthalten, die für Dritte weder bestimmt noch von

Bedeutung sind (s BPatGE 28, 37).

Die von der Nichtigkeitsbeklagten kenntlich gemachten Teile des Klageschriftsatzes und der Klageerwiderung durch die Beklagte selbst enthalten nach Ansicht

des Senats keine solchen betrieblichen Interna oder Angaben zu technischen

Details, die nicht bereits den Anlagen zur Klageschrift der Nichtigkeitsklägerin oder

der Streitpatentschrift selbst zu entnehmen wären (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl.,

§ 99, Rdnr 27 ff mwN). Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser

Aktenteile lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrem Schriftsatz eine eigene Bewertung des angezogenen Standes

der Technik vornimmt, die den Interessen der Beklagten zuwiderläuft. Den Antragstellern steht es frei, jederzeit selbst das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihnen nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens auch über die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, auch wenn die Nichtigkeitsklage

auf Unterlagen zum Stand der Technik gestützt sein sollte, die nur schwer zugänglich sind.

Hellebrand

Dr. Niklas

Sredl

Pr