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BPatG Beschluss vom 15.10.2002 – 34 W (pat) 27/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 197 33 304.4-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betreffend eine "Vorrichtung zum dichten Verschließen eines Behälters mittels einer Folie " zurückgewiesen. Im Beschluss ist ausgeführt, die beanspruchte Vorrichtung

beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Im Verfahren befinden sich die Entgegenhaltungen

D1 DE 44 25 728 A1,

D2 DE-OS 2 146 835,

D3 DE 41 22 903 A1.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 22.12.2000,

Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am 18.11.99 mit

Beschreibungseinfügung, eingegangen am 22.12.2000,

drei Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 6, vom Anmeldetag.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum dichten Verschließen eines becherförmigen,

mit einer großflächigen Öffnung versehenen Behälters mit einer Folie, welche mit einer Schweißeinrichtung ausgerüstet

ist, die zum Verschweißen der auf die Öffnung des Behälters

aufgelegten Folie mit dem umlaufenden Rand desselben

dient, und bei welcher mehrere Aufnahmen zum Einsetzen je

eines Behälters mit gleichbleibendem Abstand nebeneinander an einem endlosen, durch einen Motor antreibbaren Träger angebracht sind, der mit taktweisem Vorschub in gleichbleibender Richtung jeweils um einen Abschnitt gleichbleibender Länge zwischen Haltepunkten bewegbar ist, in denen

bei stillstehender Vorrichtung vorgefertigte Behälter in die

Aufnahmen eingesetzt werden, gegebenenfalls Gut in die

Behälter eingefüllt wird und die Behälter mit einer Folie abgedeckt werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass zur Verkürzung der Stillstandzeit der Vorrichtung an

den Haltepunkten (38) des Trägers (5) der Aufnahmen (6)

während der Bewegung des Trägers (5) zwischen zwei Haltepunkten (38) nur die Schweißeinrichtung (S) parallel zum

Träger (5) zwischen zwei Endstellungen (A, B) hin und zurück verstellbar ist, deren Abstand voneinander der Länge

mindestens eines Abschnitts (37) entspricht.

Ansprüche 2 bis 4 sind auf diesen Anspruch rückbezogen.

Der Anmelder ist der Meinung, dass der Stand der Technik die Erfindung nicht

habe nahelegen können.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Anspruchsbegehren ist gegenüber der Fassung vom Anmeldetag eingeschränkt.

1.1 Das neu aufgenommene Merkmal des Oberbegriffs, dass an den Haltepunkten 38 (des Trägers 5 der Aufnahmen 6) bei stillstehender Vorrichtung vorgefertigte Behälter in die Aufnahmen eingesetzt werden und gegebenenfalls Gut in die

Behälter eingefüllt wird, ist in den ursprünglichen Unterlagen auf S 3 Abs 4 offenbart.

1.2 Das lediglich eine Zweckangabe enthaltende Merkmal des Kennzeichens "zur

Verkürzung der Stillstandzeit" ist den ursprünglichen Unterlagen S 2 Abs 2 entnehmbar.

1.3 Das weitere im Kennzeichen des Anspruchs 1 neu aufgenommene Merkmal,

dass "während der Bewegung des Trägers 5 zwischen zwei Haltepunkten 38 nur

die Schweißeinrichtung S parallel zum Träger 5 zwischen zwei Endstellungen A, B

hin und zurück verstellbar ist", ist nach den Ausführungen des Vertreters des Anmelders in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen, dass die Schweißeinrichtung - wie auf S 2 Abs 2 der ursprünglichen Unterlagen beschrieben - die Bewegung des Trägers 5 bzw einer Aufnahme 6 mitmacht. Die Bewegung der

Schweißeinrichtung zurück in die Endstellung soll hingegen jeweils während des

Stillstands des Trägers erfolgen.

1.4 Der Wortlaut der Ansprüche 2 bis 4 entspricht dem Wortlaut der ursprünglich

eingereichten Ansprüche 2 bis 4.

2. Die beanspruchte Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu:

Der Gegenstand der DE 44 25 728 A1 (D1) weist die kennzeichnenden Merkmale

des Anspruchs 1 nicht auf; bei den Vorrichtungen nach der DE-OS 2 146 835 (D2)

und der DE 41 22 903 A1 (D3) sind zumindest die Merkmale nicht verwirklicht,

dass an den Haltepunkten bei stillstehender Vorrichtung vorgefertigte Behälter in

die Aufnahmen eingesetzt werden und gegebenenfalls Gut in die Behälter eingefüllt wird.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit:

Die Anmeldung bezieht sich nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung auf eine Vorrichtung zum dichten Verschließen eines becherförmigen, mit einer großflächigen Öffnung versehenen Behälters mit einer Folie, wie sie aus der

gattungsbildenden DE 44 25 728 A1 (D1) bekannt ist. Diese Vorrichtung ist mit einer Schweißeinrichtung 1, 2 ausgerüstet, die zum Verschweißen der auf die Öffnung des Behälters aufgelegten Folie mit dem umlaufenden Rand desselben

dient, s Sp 3 Z 2 bis 6. Es sind mehrere Aufnahmen 6 zum Einsetzen je eines Behälters 8 mit gleichbleibendem Abstand nebeneinander bzw voneinander an einem endlosen, durch einen Motor antreibbaren Träger 5 angebracht, s Fig 1 und

zugehörige Beschreibung. Der Träger 5 wird mit taktweisem Vorschub in gleichbleibender Richtung 7 jeweils um einen Abschnitt gleichbleibender Länge zwischen Haltepunkten bewegt, s Sp 2 Z 45 ff. An den Haltepunkten werden bei stillstehender Vorrichtung vorgefertigte Behälter in die Aufnahmen eingesetzt, s Position 12. An der Position 13 werden die Behälter mit einer Folie abgedeckt, s Sp 2

Z 65 bis Sp 3 Z 3.

Bei der Vorrichtung nach der DE 44 25 728 A1 (D1) wird die Taktzeit und damit

die Anzahl der pro Zeiteinheit verschließbaren Behälter ganz wesentlich durch die

für das sichere Verschweißen der Folienstücke mit den Behältern benötigte Zeit

bestimmt. Während dieser Zeit stehen der Träger und damit die Aufnahmen der

Träger still, s vorle Abs der S 1 der geltenden Beschreibung.

Hiervon ausgehend ist der Anmeldung die Aufgabe zugrundegelegt, eine solche

Vorrichtung derart weiterzubilden, dass die Anzahl der pro Zeiteinheit verschließbaren Behälter auf einfache Weise vergrößert werden kann, s le Abs der S 1 der

Beschreibung.

Die Lösung der oa Aufgabe wird in den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 gesehen.

Als Fachmann ist vorliegend ein Konstrukteur – Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau - mit Erfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittel-Verpackungsmaschinen anzusehen. Ein solcher Fachmann führte schon am Anmeldetag jedwede

Weiterentwicklung von Verpackungsmaschinen immer auch unter dem Gesichtspunkt durch, die Leistung der Verpackungsmaschine hochzuhalten oder nach

Möglichkeit zu steigern.

Wollte dieser Fachmann aufgabengemäß die Leistung der in der DE 44 25 728 A1

(D1) beschriebenen Vorrichtung vergrößern, konnte er die DE 41 22 903 A1 (D3)

in Betracht ziehen. Diese Schrift ist einschlägig, s zB Titel. Sie zeigt und beschreibt ua eine gattungsähnliche Vorrichtung zum dichten Verschließen eines becherförmigen, mit einer großflächigen Öffnung versehenen Behälters mit einer Folie. Die Vorrichtung ist mit einer Schweißeinrichtung (Siegelstation 9) ausgerüstet,

die zum Verschweißen der auf die Öffnung des Behälters 3 aufgelegten Folie 5 mit

dem umlaufenden Rand desselben dient. Die Behälter sind mit taktweisem Vorschub in gleichbleibender Richtung bewegbar, s (einzige) Fig 1 in Verbindung mit

Sp 3 Z 60 f und Sp 5 Z 6.

Dem Fachmann fiel bei der Lektüre der Druckschrift D3 die in der Fig oben rechts

mit vier Pfeilen schematisch dargestellte und in Sp 4 Abs 1 erläuterte Maßnahme

der bewegten und mit dem Bodenfolienband und dem Deckfolienband mitlaufenden Siegelstation 9 ins Auge. Die Siegelstation 9 wird auf die Folienbänder aufgesetzt, läuft eine gewisse Strecke mit diesen fort, wird wieder abgehoben und zurückbewegt, bevor sie wieder auf die Folienbänder aufgesetzt wird. Der Figur ist

entnehmbar, dass die Länge der Strecke, um die die Siegelstation 9 bewegt wird,

einem Abschnitt mit der Länge von zwei Behältnissen entspricht. Alle übrigen Arbeitsstationen der Vorrichtung zum dichten Verschließen eines becherförmigen

Behälters mit einer Folie sind ortsfest angeordnet und führen im Betrieb der Vorrichtung somit keine Bewegung in Vorschubrichtung durch.

Der Fachmann erkannte auch ohne einen expliziten Hinweis im Text der

Schrift D3, dass durch diese Maßnahme bei der beschriebenen Vorrichtung die

Zeit der Bewegung der Behälter und der Folie in vorteilhafter Weise auch zum Siegeln in der sich bewegenden (s Sp 4 Abs 1) Siegelstation 9 genutzt wird und demzufolge für den Siegelvorgang kein gesondertes "Zeitfenster" bzw keine verlängerte Stillstandszeit im Betrieb der Vorrichtung nötig ist und im Ergebnis die Anzahl

der pro Zeiteinheit verschlossenen Behälter auf einfache Weise vergrößert ist.

Die Übertragung der der Entgegenhaltung D3 entnehmbaren Idee, die Zeit für den

Vorschub der Behälter von einer Position zur nächsten für den Siegelvorgang zu

nutzen, und dies konstruktiv nach dem Vorbild der Entgegenhaltung dadurch zu

lösen, dass während der Bewegung der Behälter zwischen zwei Haltepunkten die

Schweißeinrichtung parallel zur Vorschubrichtung zwischen zwei Endstellungen

A,B "hin und zurück" verstellt wird (sprich: die Bewegung mitmacht), deren Abstand voneinander der Länge von zwei Abschnitten entspricht, ist für den Fachmann naheliegend und ergibt schon den Gegenstand des Anspruchs 1 in einer

seiner Ausführungsformen, da die Angabe "mindestens eines Abschnitts" im geltenden Anspruch 1 auch die Ausführung "zwei Abschnitte" umfasst.

Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Der Anmelder hat vorgetragen, dass die Druckschrift D3 nicht das der Anmeldung

zugrundeliegende Problem der Erhöhung der Maschinenleistung behandle, sondern das Problem der Zuordnung der Druckbilder auf der Deckfolie zu den Behältern. Die Vorrichtung nach dieser Schrift habe auch eine völlig andere Betriebsweise als die im Oberbegriff des Anspruchs 1 vorausgesetzte Vorrichtung. Daher

wäre diese Druckschrift vom Fachmann überhaupt nicht zur Lösung der vorliegend

gestellten Aufgabe in Betracht gezogen worden. Aus der Entgegenhaltung gehe

überdies zweifelsfrei hervor, dass bei der darin beschriebenen Vorrichtung der

Transport der unteren Behälter und der Deckfolie von der Siegelstation 9 bewirkt

werde. Deswegen habe die Schrift nicht dazu anregen können, bei einer Vorrichtung mit angetriebenem endlosen Träger die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 vorzusehen.

Es trifft zu, dass die DE 41 22 903 A1 (D3) in der Hauptsache das Problem behandelt, eine genaue Zuordnung des Druckbildes der von einer Rolle zugeführten

Deckfolie zu den Behältnissen zu erzielen. Dass aber die Siegelstation für den

Transport der Behältnisse eingesetzt sein soll, findet in der Entgegenhaltung keine

Stütze: In Sp 4 Z 3 ff ist ausgeführt, dass die Siegelstation mitlaufend ausgebildet

ist, dh sie läuft mit den - somit notwendigerweise von einem anderen Organ

transportierten - Boden- und Deckfolien mit. In die gleiche Richtung weist die Stelle Sp 5 Z 6 ff: Die Bewegung der Folienbahn kann kontinuierlich oder intermittierend sein.

Damit ist der Antrieb unabhängig von der Siegelstation 9, denn durch diese wäre

allein eine intermittierende Bewegung der Folien möglich, vgl Sp 4 Z 6ff. Dem

Fachmann ist somit klar, dass eine Bewegung der Folienbahn durch einen separaten Antrieb erfolgen muß. Details eines solchen Antriebs sind in der Entgegenhaltung nicht beschrieben, sondern in das Wissen des Fachmanns gestellt.

Auch das Argument des Anmelders, die Entgegenhaltung D3 sei über vier Jahre

vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht worden – was in

heutiger Zeit als langer Zeitraum zu werten sei – ohne dass in der Zwischenzeit

die beanspruchte Lösung aufgefunden worden sei, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da die Lösung aus den oa Gründen nahelag, vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 4, Rdn 137.

Die Argumente des Anmelders vermögen, daher an der Beurteilung, dass sich der

Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergibt, nichts zu ändern.

4. Mit Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4.

Chr. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Ko