Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.10.2002 – 3 ZA (pat) 38/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

zu 3 Ni 28/95 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 28/95 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

17. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters

Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsvefahrens 3 Ni 28/95 (EU) gewährt; hiervon ausgenommen ist

die Anlage B 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. Oktober 1995 (Bl 85 dA).

G r ü n d e

I

Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 28/95 (EU). Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens widersprechen dem Antrag in bezug auf die Anlage B 8 der Klageerwiderung der Beklagten vom 31. Oktober 1995, weil es sich hierbei um das Ergebnis klinischer Tests und um Betriebsinterna handele, und berufen sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

Um dem Einwand einer eventuellen mißbräulichen Verwendung des Inhalts der

Anlage B 8 entgegenzuwirken, beantragen die Antragsteller hilfsweise, die Anlage

B 8 in teilgeschwärzter Form zugänglich zu machen. Insbesondere könnten die Ergebnisse der Untersuchungen, ihre Bewertung und Schlussfolgerungen geschwärzt werden. Informationen über Ort und Zeit der Studie und der damit befassten Personen sollten aber erkennbar sein, damit beurteilt werden könne, ob es

sich um eine betriebsinterne Untersuchung oder um eine Untersuchung handele,

die Dritten zugänglich war und daher zum Stand der Technik gehörte.

Die Nichtigkeitsbeklagte wendet sich auch gegen den Hilfsantrag.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat, soweit er sich auf andere Aktenteile als die Anlage B 8 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsbeklagten vom 31. Oktober 1995 bezieht,

schon deshalb Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten nicht dargetan haben,

Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommt, ob die Akteneinsicht in fremdem oder im eigenen Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen

soll (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV), ist die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich frei,

es sei denn, die Patentinhaberin oder auch die Nichtigkeitsklägerin (s insow. BGH

GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX) legen ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten dar. Ein pauschaler Widerspruch

genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis, die vermeintliche Mandantin der Antragsteller sei Wettbewerberin.

Hinsichtlich der Anlage B 8 ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung aus dem Vortrag der Parteien des Ausgangsverfahrens, wonach die

Angaben aus einer betriebsinternen Untersuchung stammen, die öffentlich nicht

zugänglich sind. Die Anlage betrifft eine grafische Darstellung von Daten, die die

Wirkung der Mittel Galanthamin und Tacrin unterschiedlicher Menge betreffenden

und auf den Seiten 12 und 13 (Bl 60 und 61 dA) der Klageerwiderung der Beklagten vom 31. Oktober 1995 zutreffend beschrieben worden sind. Den Antragstellern

weitere Einzelheiten der Anlage B 8, auch nur teilweise, zugänglich zu machen,

hält der Senat, dem allein die Abwägung des allgemeinen Interesses an einer Einsichtnahme in die Nichtigkeitsakten einerseits und dem gegenüberstehenden Interesse der Parteien des Ausgangsverfahrens an der Geheimhaltung andererseits

obliegt, für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Insoweit kann auch der Hilfsantrag der Antragsteller

keinen Erfolg haben.

Hellebrand

Sredl

Dr. Feuerlein

Be