Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.10.2002 – 8 W (pat) 6/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 44 672.5-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse E 04 C des Patentamts vom 24. Oktober 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt. 6.70

Bezeichnung: Wärmedämm-Mauerstein

Anmeldetag:

17. September 1999

Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 21. September 1998 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung 198 43 172.4)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Spalten 1 bis 3,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen, Abbildungen 1 und 2, wie Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 199 44 672.5-25 mit der Bezeichnung „Wärmedämm-Mauerstein“ ist am 17. September 1999 beim Patentamt eingegangen - die Priorität

einer deutschen Anmeldung vom 21. September 1998 (innere Priorität) ist in Anspruch genommen - und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 C mit

Beschluß vom 24. Oktober 2000 im Rahmen einer Anhörung zurückgewiesen

worden, weil ihr Gegenstand nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Anspruchsfassung der ursprünglichen Offenbarung entbehre.

Im Verfahren vor dem Patentamt war noch der folgende Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

EP 0 214 650 A2

EP 0 825 306 A1

DE 32 39 633 A1.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1

bis 6, Beschreibung, Spalten 1 bis 3) eingereicht.

Patentanspruch 1 lautet:

„Mauerstein mit senkrechten Lochungen für Außenwände zur Erzielung eines möglichst geringen Wärmedurchgangs, mit einer auf

der Innenseite der zu errichtenden Außenwand liegenden tragenden und wärmedämmenden Struktur (2) und einer auf der Außenseite liegenden nichttragenden und hochwärmedämmenden Struktur (4),

dadurch gekennzeichnet, daß

-

die tragende Struktur (2) über ihren gesamten Querschnitt

durchgehend sich wiederholende untereinander parallele und in

Richtung der Außenwand angeordnete Zick-Zack-Lamellen (9)

aufweist, die an den Knickpunkten (10, 11) wechselseitig mit

der nächstinnenseitigen Lamelle bzw mit der nächstaußenseitigen Lamelle über Querstege (12) verbunden sind, und

-

die nichttragende Struktur (4) parallel zu der Außenwand

verlaufende unterschiedlich lange Langlöcher aufweist, deren

Enden gegenüber den Enden der Langlöcher der benachbarten

Lochzeile (21) versetzt sind und die Flanken (16) der sehr langen Langlöcher (15) an mehr als einer Stelle (17) gestützt werden“.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts

vom 24. Oktober 2000 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Spalten 1 bis 3,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen, Abbildungen 1 und 2, wie Offenlegungsschrift.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis

§ 5 dar.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Der neugefaßte Anspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch und stellt

eine Zusammenfassung von dessen Merkmalsgruppen a), c), e) und f) dar. Das

Vorhandensein unterschiedlich langer Langlöcher in der nichttragenden Struktur

des Steins ist aus der ursprünglichen Zeichnung (Abb. 2) ersichtlich und ist durch

die Formulierung „sehr lange parallel zu der zu errichtenden Wand verlaufende

Langlöcher“ gemäß Merkmal e) des ursprünglichen Patentanspruchs hinreichend

kenntlich gemacht. Der Verlauf der Zick-Zack-Lamellen in der tragenden Struktur

in Richtung der Außenwand ist aus der ursprünglichen Zeichnung (Abb. 1, 2) ersichtlich.

2. Die neugefaßten Ansprüche 2 bis 6 sind zulässig, denn ihre Merkmale sind in

den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Der geltende Anspruch 2 beruht auf dem Merkmal e) des ursprünglichen Patentanspruchs, während der Anspruch 3 auf das ursprüngliche Merkmal f) zurückgeht.

Das Merkmal des Anspruchs 3 findet seine Stütze im Merkmal d) des ursprünglichen Anspruchs, während die Merkmale des Anspruchs 5 in Merkmal b) des ursprünglichen Anspruchs in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Sp 1,

Z 64, 65 der Offenlegungsschrift 199 44 672 offenbart sind. Die Merkmale des Anspruchs 6 finden ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Sp. 3, Z 34 bis 39 in Verbindung mit der Zeichnung (Abb. 2), wonach

die beschriebene mäanderförmige Wandung des innenseitigen Bereichs des

Steins die Nut- und Federverbindung erkennen läßt. Aus Abb. 2 ist auch ersichtlich, daß die Tiefe der Nuten größer ist als die Höhe der Federn, wobei der sich

beim Aneinanderstoßen benachbarter Mauersteine ergebende Zwischenraum

zwischen Nut und zugeordneter Feder durch vom Nutgrund ausgehende Lamellen

aufgefüllt ist. Die den Nutgrund ausfüllenden Lamellen werden, wie gemäß Merkmal h) des ursprünglichen Anspruchs beschrieben und in Abb. 2 der Zeichnung

ersichtlich, durch einen Quersteg verbunden und zwar derart, daß mindestens die

Enden zweier benachbarter Lamellen durch einen solchen Quersteg verbunden

sind.

3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten, da keine der

zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Druckschriften diesen vollständig

vorbeschreibt.

Von dem zweiteiligen aus einer tragenden und einer wärmedämmenden Struktur

bestehenden Mauerstein nach der EP 0 214 650 A2 unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 in seiner Lamellen-Geometrie in Form von parallelen

Zick-Zack-Lamellen in der tragenden Struktur sowie durch unterschiedlich lange

parallel zur Außenwand verlaufende versetzte Langlöcher in der nichttragenden

Struktur, wobei die Flanken der sehr langen Langlöcher an mehr als einer Stelle

gestützt werden.

Von den einteiligen Mauersteinen nach der EP 0 825 306 A1 sowie der

DE 32 39 633 A1 unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 bereits durch seinen zweiteiligen Aufbau hinsichtlich einer tragenden und

nichttragenden Struktur. Auch die Lamellengeometrie in den jeweiligen Strukturen

des Mauersteins nach Anspruch 1 ist eine andere als die, welche gemäß den genannten Entgegenhaltungen - hier für den gesamten Mauerstein jeweils durchgängig - vorgeschlagen wird.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die verbesserte Wärmedämmung mit Hilfe des zweiteiligen, aus einer tragenden

und nichttragenden Struktur bestehenden Mauersteins nach Patentanspruch 1

wird maßgeblich durch dessen Lamellen- bzw Lochungsgeometrie in der inneren

tragenden sowie der äußeren nichttragenden Struktur erreicht. Die tragende

Struktur ist zu diesem Zweck über ihren gesamten Querschnitt mit durchgehend

sich wiederholenden untereinander parallelen und in Richtung der Außenwand

verlaufenden Zick-Zack-Lamellen versehen, wobei die Lamellen wechselseitig mit

der nächstinnenseitigen bzw. mit der nächstaußenseitigen Lamelle über Querstege verbunden sind. Demgegenüber weist die nichttragende Struktur parallel zu

Außenwand verlaufende Langlöcher von unterschiedlicher Länge auf, deren Enden gegenüber den Enden der Langlöcher der benachbarten Lochzeile versetzt

sind, wobei die Flanken der sehr langen Langlöcher an mehr als einer Stelle gestützt werden.

Durch diese Maßnahmen soll die Anzahl der Übergangsstellen des Wärmeflusses

soweit wie möglich minimiert werden (vgl Beschreibung Sp 1, Z. 3 bis 8).

Die EP 0 214 650 A2 offenbart (Fig 1, 10) einen Mauerstein mit senkrechten Lochungen (6) für Außenwände (Sp 2, Z 45 - 50) zur Erzielung eines möglichst geringen Wärmedurchgangs, mit einer auf der Innenseite der zu errichtenden,

Außenwand liegenden tragenden und wärmedämmenden Struktur (Grundkörper 1) und einer auf der Außenseite liegenden nichttragenden und hochwärmedämmenden Struktur (2, 3, 4, 5).

Im Hinblick auf die anmeldungsgemäße Ausgestaltung der tragenden Struktur in

Form von parallel verlaufenden Zick-Zack-Lamellen vermag diese Entgegenhaltung einem Fachmann - einem in der Entwicklung und Herstellung von Bauelementen und Bausteinen erfahrenen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung -

keine Anregungen zu vermitteln, denn die Stege in der tragenden Struktur verlaufen annähernd gitterförmig diagonal und lassen langlochartige an den beiden Enden jeweils spitz zulaufende Zwischenräume (6) zwischen sich frei. Somit weicht

diese Lamellen- und Lochungsgeometrie weit von derjenigen ab, wie sie gemäß

Patentanspruch 1 für die tragende Struktur vorgeschlagen wird.

Ähnliches gilt auch für die Lamellengeometrie in der äußeren nichttragenden

Struktur des entgegengehaltenen Mauersteins nach der EP 0 214 650 A2. Diese

besteht aus zwei einzelnen Schalen welche ebenfalls, wie bereits beim Grundkörper aus gitterähnlich sich überkreuzenden Lamellen bestehen, welche nach beiden Seiten spitz zulaufende Langloch-artige Zwischenräume begrenzen. Die beiden Schalen sind dabei durch nach außen weisende Stege (4) zwischen sich und

vom Grundkörper (1) beabstandet (Stege 2), wobei die Stege (2) und (4) jeweils in

Fluchtung zueinander liegen und senkrecht zur Fläche der Außenwand verlaufen.

Eine Struktur, bestehend aus parallel zu der Außenwand verlaufenden unterschiedlich langen Langlöchern bei denen die Flanken der sehr langen Langlöcher

an mehr als einer Stelle gestützt werden, kann durch diese sehr regelmäßig verlaufende Stegmusterung in den einzelnen Schalen der nichttragenden Struktur

somit nicht nahegelegt werden.

Der einteilig ausgestaltete Mauerstein nach der DE 32 39 633 A1 (Fig. 1, 2a) enthält zwar in Richtung der Außenwand verlaufende Zick-Zack-Lamellen, die jedoch

einzeln vorliegen, gegenläufig zueinander verlaufen (vgl. z.B. Fig. 1, bei (4)) und

durch andere Lamellenstrukturen unterbrochen sind, welche z.B. aus geradlinig

ausgebildeten Lamellen (Fig. 1, Ziff (6)) oder Y-artigen und wabenförmig zusammengesetzten Lamellen (Fig. 2a, Ziff. (7)) bestehen. Durchgehend sich wiederholende und untereinander parallel verlaufende Zick-Zack-Lamellen können indes

durch diese Entgegenhaltung nicht nahegelegt werden.

Durch den ebenfalls einteilig ausgebildeten Mauerstein nach der EP 0 825 306 A1

(Ausführungsbeispiel nach Fig 5) wird zwar eine Lochgeometrie vorweggenommen, bei der parallel zu der Außenwand verlaufende unterschiedlich lange Langlöcher vorgesehen sind, deren Enden gegenüber den Enden der benachbarten

Lochzeile versetzt sind. Die Flanken der sehr langen Langlöcher werden hier jedoch ebenso wie diejenigen der kürzeren Langlöcher lediglich durch jeweils einen

Verbindungssteg gestützt (vgl Fig. 5). Daher konnte ein Fachmann aus dieser

Entgegenhaltung keinerlei Hinweise auf eine Abstützung der Flanken sehr langer

Langlöcher an mehr als einer Stelle erhalten.

Somit konnte der Gegenstand nach Anspruch 1 einem Fachmann durch den in

Betracht gezogenen Stand der Technik weder für sich genommen noch in einer

Zusammenschau betrachtet nahegelegt werden.

Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar, die auf

vorteilhafte Ausgestaltungen eines Mauersteins nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl