Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 11 W (pat) 42/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 03 022.3 - 25
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel,
Sekretaruk und Dipl.-Ing. Harrer 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse E 06 B - vom
11. April 2001 aufgehoben und das Patent erteilt
mit den Ansprüchen 1 – 13,
der Beschreibung S. 1, 1a, 2 – 10
und Zeichnungen Fig. 1 – 10
jeweils vom 21. Oktober 2002.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 27. Januar 1998 eingegangene Patentanmeldung betreffend eine "Zarge
für ein Fenster" mit Beschluss vom 11. April 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch 1 sei nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2002 einen neuen Satz Ansprüche
1 – 13, Beschreibung S. 1, 1a, 2 – 10 und Zeichnungen Fig. 1 - 10 vorgelegt und
ausgeführt, dass die Zarge nach dem geltenden Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse E 06 B - vom 11. April 2001 aufzuheben und
das Patent zu erteilen
mit den Ansprüchen 1 – 13;
der Beschreibung S. 1, 1a, 2 – 10;
und den Zeichnungen Fig. 1 – 10
jeweils vom 21. Oktober 2002.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Zarge für ein Fenster, umfassend horizontale und vertikale Rahmenelemente (10, 10’, 10’’), die als Kunststoffhohlprofile ausgebildet sind, wobei eingießbare Außen- und Innen-Leibungselemente
(20, 20’, 20’’, 30, 30’, 30’’) vorgesehen und die Außen-Leibungselemente (20, 20’, 20’’) mit einer horizontalen bzw. vertikalen Einstecköffnung (21, 21’) versehen sind, um ein das Leibungselement
im wesentlichen horizontal bzw. vertikal fortsetzendes Zusatzprofil (50) einzusetzen, wobei die Einstecköffnung (21, 21’) des Außenleibungselements
für eine herausziehbare Dichtleiste (14)
ausgebildet und derart randseitig vorgesehen ist, dass alternativ
zum Zusatzprofil (50) die Dichtleiste (14) zum Abdichten des Außen-Leibungselements gegenüber einer Schalung während eines
Einschlämmens oder Eingießens der Zarge einsetzbar ist, wobei
die Dichtleiste (14) als Profilstreifen aus einem weich- elastischen
Kunststoff ausgebildet ist."
Diesem Anspruch folgen 12 Unteransprüche.
Es ist Aufgabe der Erfindung, eine Zarge für ein Fenster dahingehend aufzuzeigen, dass eine hohe Variabilität und eine leichte Verarbeitung insbesondere beim
Eingießen in eine Betonwand ermöglicht sind.
Fachmann ist ein Techniker auf dem Gebiet des Kunststofffensterbaus mit Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion und dem Einsatz von einschlägigen
Zargen.
1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Hinzufügung des Merkmals
"herausziehbar" aus dem ursprünglichen Anspruch 11 in Verbindung mit der Ursprungsbeschreibung gemäß Offenlegungsschrift Spalte 3, Zeilen 64 bis 66 und
Spalte 4, Zeilen 36, 37 und des Merkmals "Profilstreifen aus weich-elastischem
Kunststoff" aus dem ursprünglichen Anspruch 13.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar.
Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die DE 297 17 375 U1 (D1) befasst sich ausdrücklich damit, die Zarge gemäß der
DE 43 00 580 A1 (D2) zu verbessern und zwar durch die zusätzliche Anordnung
von Stützprofilen bei einer ansonsten ersichtlich identischen Zarge. Durch diese
Bezugnahme ist dem Offenbarungsgehalt der D1 auch der Inhalt der D2 hinzuzurechnen. Aus der D1, vgl S 1, 2. Abs, ist mithin eine Fenster- oder Türzarge aus
Kunststoffhohlprofilteilen mit eingießbaren, außen- und innenseitigen Leibungselementen bekannt, bei der das außenseitige Leibungselement eine in etwa mittig
verlaufende Einstecköffnung für ein Zusatzprofil (Abdeckung 10) aufweist, dass
das Leibungselement teilweise abdeckt und es im übrigen im wesentlichen horizontal bzw vertikal fortsetzt.
Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung dadurch, dass seine Einstecköffnung 21, 21’ randseitig und derartig ausgebildet ist, dass statt eines Zusatzprofils auch eine als Profilstreifen aus weichelastischem Kunststoff ausgebildete Dichtleiste 14 herausziehbar einsetzbar ist,
die während des Einschlämmens oder Eingießens der Zarge zum Abdichten des
Außenleibungselements 20, 20’, 20’’ gegenüber einer Schalung dient.
Die Einstecköffnung 21, 21’ weist daher infolge seiner Anordnung und Ausbildung
eine Doppelfunktion auf, mit der es möglich ist, zunächst beim Einschlämmen oder
Eingießen der Zarge die Dichtleisten 14 und dann nach Entfernung der Schalung
die Zusatzprofile 50 einzusetzen.
Für eine derartige Merkmalskombination sind der D1 keine Anregungen zu entnehmen, weshalb der Fachmann – ausgehend von diesem Stand der Technik –
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.
Die übrigen behandelten Entgegenhaltungen betreffen Zargen für den Einbau in
eine fertiggemauerte Wandöffnung. Von Einschlämmen oder Eingießen der Zargen wie beim Anmeldungsgegenstand ist bei ihnen nicht die Rede, weshalb sie
auch keine Anregungen zum Abdichten gegenüber einer Schalung geben können.
Im Einzelnen beschreibt die DE 75 26 090 U (D3) zwar eine Zarge mit Rahmenelementen 3 sowie Leibungselementen 1a, b aus Kunststoffhohlprofilen mit Einstecköffnungen 4 für Zusatzprofile 10. Der Zargenrahmen liegt an einer Mauerkante an und ist mit durch ein Nut- und Federsystem verbundenen Stabprofilteilen
versehen, die als seitlich in den Zargenrahmen eingestecktes Profilteil 1a, als auf
die Wandstärke abgestimmtes Mittelprofil 1b und als Blendrahmenteil 1c die Innenverkleidung an der Fensterleibung bilden. Bei entsprechend geformter Mauerkante können diese Profilteile auch als Außenverkleidung verwendet werden. Eine
andere Verwendung der Einstecköffnungen 4 als für Zusatzprofile ist der D3 nicht
zu entnehmen.
Gleiches trifft auf die Zarge nach der DE-OS 21 02 249 (D5), Fig 1, 2 und 5 iVm
S 11, 2. Abs., zu, die derjenigen nach der D3 ähnlich ist. Auch sie weist Nuten 34
auf, in die lediglich Zusatzprofile wie Verstärkungsstücke 32 zur Anpassung der
Leibungselemente an unterschiedliche Mauerstärken oder Putzkantenschoner 33
sowohl an der Außen- als auch Innenseite ansetzbar sind.
Schließlich zeigt die DE 43 21 466 A1 (D4), Fig 1, eine Klemmzarge, bestehend
aus einem äußeren und einem inneren Blendrahmen, die je nach Wandstärke zueinander verstellt werden und dadurch die Zarge in der Wandöffnung fixieren. Zur
Abdichtung zwischen der Zarge und den äußeren bzw. inneren Wandseiten sind in
den Blendrahmen an ihren Wandanlagenseiten in Nuten 48 aufgenommene
Dichtungslippen 50 vorgesehen. Der D4 sind keine Hinweise auf eine andere
Verwendung dieser Nuten als für Dichtlippen 50 zu entnehmen - insbesondere
nicht für Zusatzprofile zum Verkleiden, weil bei einer Klemmzarge bereits die beiden Blendrahmen die Wandöffnung vollständig abdecken.
Es bedurfte also erfinderischer Tätigkeit, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen, nämlich die Einstecköffnungen 21, 21’ randseitig anzuordnen und durch entsprechende Ausbildung einer doppelten Verwendung zuzuführen. Für diese geschickte Lösung hatte der Fachmann weder Vorbild noch Anregung im Stand der
Technik.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die geltenden Ansprüche 2 - 13 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und sind daher mit Anspruch 1
ebenfalls gewährbar.
Dellinger
Dr. Henkel
Sekretaruk
Harrer
Bb