Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 14 W (pat) 5/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 40 011

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster 10.99

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Patent 195 40 011 wird im vollen Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2000 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 40 011 mit der

Bezeichnung

"Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien

Nickel- oder Nickellegierungsniederschlägen"

widerrufen.

Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Ansprüche 1

bis 10 lauten:

1. Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien

Nickelniederschlägen oder Nickellegierungsniederschlägen

auf einer metallischen Oberfläche mit den Merkmalen:

1.1) es wird mit einem Elektrolyten der Gruppe

"Watts'scher Elektrolyt, Elektrolyte auf Basis von Sulfamat,

Sulfonat, Fluoroborat" oder Mischungen davon gearbeitet,

dem ein übliches Grundglanzmittel beigegeben worden ist,

1.2) es werden zum Zwecke der Erzeugung der blendfreien Niederschläge substituierte und/oder unsubstituierte

Äthylenoxid-Addukte oder Propylenoxid-Addukte oder

Äthylenoxid-Propylenoxid-Addukte verwendet und dem

Elektrolyten beigegeben,

1.3) die Konzentration der gemäß 1.2) beigegebenen Addukte wird in einem Bereich von größer Null bis kleiner

5 mg/l gewählt,

1.4) bei der galvanischen Abscheidung wird, der Elektrolyt

in einem Temperaturbereich von 40 bis 75°C betrieben,

mit der Maßgabe, daß die Konzentration gemäß 1.3) und die

Temperatur gemäß 1.4) so gewählt werden, daß der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei

Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei mit einem Watts'schen

Elektrolyten gearbeitet wird, der eine Richtanalyse mit

70 bis 140 g/l Nickel,

1 bis 20 g/l Chlorid,

30 bis 50 g/l H3BO3

und im Rest das Grundglanzmittel und die Addukte sowie

Wasser aufweist.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei als

Grundglanzmittel eine Substanz der Gruppe "2-Sulfobenzoesäureimid, 1,3-Benzoldisolfonsäure und Naphthalintrisulfonsäure oder deren Alkalisalze" oder Mischungen davon bzw.

"Arylsulfonsäuren, Alkylsulfonsäuren, Sulfonamide und Sulfonimide oder deren Alkalisalze" oder Mischungen davon

verwendet werden, und zwar in einer Menge von 0,5 bis

10 g/l.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei als

Grundglanzmittel eine Substanz der Gruppe "ungesättigte

aliphatische Sulfonsäuren oder deren Alkalisalze" oder Mischungen davon verwendet werden.

5. Verfahren nach Anspruch 4, wobei die Konzentration der

beigegebenen Grundglanzmittel in einem Bereich von 0,5 bis

10 g/l gewählt wird.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei bei

der galvanischen Abscheidung der Elektrolyt in einem Temperaturbereich von 50 bis 65°C betrieben wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei der Elektrolyt mit einer Stromdichte von 0,1 bis 10 A/dem2 betrieben wird.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei der Elektrolyt mit einer Stromdichte von etwa 4 A/dm2 betrieben

wird.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei mit

einer Behandlungszeit für die Nickelabscheidung gearbeitet

wird, die 1 bis 120 min., vorzugsweise etwa 10 min., beträgt.

10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei der

Elektrolyt nebenkreislauffrei betrieben wird.

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren nach Anspruch 1 aufgrund des durch die Druckschriften

(1) DE-OS 16 21 085

(2) Römpp Chemielexikon, 9. Auflage, 1992, Band 6, Seite 4754 zu „Trübungsmessung“

(3) Metalloberfläche 25 (1971) 10, Seiten 345 bis 352

belegten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

(1) betreffe ein Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickelniederschlägen unter Einsatz eines Watts'schen Grundnickelbades, dem Grundglanzmittel und Äthylenoxid- oder Propylenoxid-Addukte in Mengen von 5 bis 100 mg/l zugegeben würden, und das bei 40 bis 75oC betrieben werde. Die Mengen an Addukten reichten beim Streitpatent an den unteren Wert gemäß (1) heran. Ein Fachmann würde aus Kostengründen die Menge an Addukten so gering

wie möglich halten und auch unter dem unteren Grenzwert erproben, wobei er

darauf achten werde, dass im Lichte der Erkenntnisse von (3) eine geringe Trübung gerade noch auftrete, und er auch eine Mischung versuchen werde, in der

eine Trübung noch nicht wahrnehmbar sei. Damit gelange er direkt zum Verfahren

nach Anspruch 1 des Streitpatents, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Der

Anspruch 1 habe daher keine Bestand. Ohne Anspruch 1 hätten auch die Ansprühe 2 bis 10 keinen Bestand.

In der Beschwerdebegründung macht die Patentinhaberin geltend, dass die mit

dem erfindungsgemäßen Verfahren zur Verfügung gestellte Lehre unbestritten

neu sei und sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik ergebe. Das in (1) beschriebene Verfahren, das auch der im Prüfungserfahren berücksichtigten Druckschrift

(4) Galvanotechnik 62 (1971), 4, S. 327-331

und der Druckschrift (3) entspreche, sei als nächstliegender Stand der Technik anzusehen. Der Trübungspunkt werde nach (3) von den gleichen Parametern beeinflusst, wie der Velourseffekt, also die Entblendung, und sei von der Konzentration

des Adduktes abhängig. Eine Entblendung könne nach (3) nur dann erzielt werden, wenn der Elektrolyt trüb sei, also sich eine Emulsion ausbilde, was auch wesentlicher Bestandteil des Verfahrens nach (1) sei. Die Konzentration an Addukten

müsse gemäß (3) so gewählt werden, dass eine Trübung beobachtet werde, da

sonst kein Velourseffekt erzielt werde könne. Somit sei es für den Fachmann nicht

naheliegend, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents eine Mischung zu versuchen, bei der eine Trübung nicht beobachtet werde. Durch das erfindungsgemäße Verfahren werde das lange vorherrschende Vorurteil gerade

überkommen, dass die Konzentration das Addukten so gewählt werden müsse,

dass eine sichtbare Trübung des Elektrolyten, also eine Emulsion, auftrete. Die in

(1) angegebene Adduktkonzentration von 5 mg/l sei dabei genau die kritische Entmischungskonzentration, die nicht unterschritten werden dürfe, damit sich eine

nach dem alten Verfahren nach (1) und (3) unerlässliche feindisperse Emulsion im

Elektrolyten bilde. Gerade diese Konzentration müsse aber nach dem erfindungsgemäßen Verfahren unterschritten werden, damit die erfindungsgemäße Vorgabe

eingehalten werde, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheine.

Durch das erfindungsgemäße Verfahren werde auch der lange im Stand der Technik bekannte Nachteil überkommen, das es bei dem in (1) offenbarten Verfahren

zu einer unerwünschten Konglomeratbildung komme. Nach (4) müsse man sich

damit abfinden und diesem mit aufwendigen Maßnahmen entgegenwirken. Aufgrund der erfindungsgemäß niedrigen Adduktmengen sei beim Streitpatent kein

aufwendiges Verfahren notwendig und würde durch ein kostengünstiges Verfahren auch dieses Vorurteil überwunden.

Das erfindungsgemäße Verfahren beruhe damit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende hat, nachdem der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen

des Verfahrens bis 31. Juli 2002 angeordnet hatte, mit Eingabe vom 10. April 2002

den Einspruch zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73); sie führt auch zum

Erfolg.

1. Die erteilten und weiterhin geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1

geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie S 1 Z 1 bis 6 und S 4 Z 24 bis 26

der ursprünglichen Unterlagen hervor. Die Ansprüche 2 bis 10 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 10 und S 5 Abs 2 der ursprünglichen Unterlagen

ableitbar.

2. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Ausführbarkeit. Wie im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung schon festgestellt, ist das Verfahren nach Anspruch 1 so deutlich offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann. Die Maßgabe, die Konzentration und die Temperatur des Elektrolyten so im Rahmen der

Merkmale 1.3 und 1.4 so einzustellen, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht

zeigt, wendet sich an einen Chemieingenieur mit Erfahrungen in der Galvanotechnik bzw. einen Galvanotechniker, der ein geübtes Auge für das zu betreibende

Galvanisierbad hat. Praktisch bedeutet hier, dass natürlich in Galvanisierbädern

eine diffuse Streuung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, da eine solche Lösung auch Partikel von Verunreinigungen enthalten kann, an denen

zwangsläufig in geringem Ausmaß eine diffuse Lichtstreuung stattfindet. Eine Trübungsmessung, wie von der Einsprechenden gefordert, ist für den Fachmann hier

entbehrlich.

3. Auch die Breite des Anspruchs 1 ist nicht zu beanstanden. Denn durch die Ausführungsbeispiele 1 und 2 sind ausführbare Wege in der Patentschrift zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 nacharbeitbar offenbart. Auch wenn unter den Anspruch fallende Möglichkeiten, dieses Verfahren durchzuführen, versagen, wie die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 9. Dezember 1998

darlegt, kann ein chemisches Verfahren auch allgemein beansprucht werden

(BGH Taxol, GRUR 2001, 813).

4. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist neu, wie auch im angefochtenen Beschluss festgestellt wurde. Aus keinem der in den Entgegenhaltungen (1) bis (4)

beschriebenen Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickelniederschlägen geht hervor, entsprechend dem Verfahren gemäß Anspruch 1 die

Konzentration der dem Elektrolyten beigegebenen substituierten und/oder unsubstituierten Äthylenoxid-Addukte oder Propylenoxid-Addukte oder Äthylenoxid-Propylenoxid-Addukte in einem Bereich von größer Null bis kleiner 5 mg/l zu wählen

und das Verfahren mit der Maßgabe auszuführen, dass diese Konzentration und

die Temperatur des Elektrolyten bei der galvanischen Abscheidung in dem vorgeschriebenen Temperaturbereich von 40 bis 75oC so gewählt werden, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine

diffuse Streuung praktisch nicht zeigt. Auch den weiteren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Druckschriften

(5) DE 23 27 881 C3

(6) LPW „Handbuch der Galvanotechnik“, Band 1, 13. Ausgabe, 1988,

S. 173-177

(7) R. Brugger: Die galvanische Vernickelung, 2. Aufl., Schriftenreihe

Galvanotechnik, Eugen G. Leuze Verlag, Saulgau, 1984, S. 15-19

(8) Galvanotechnik 80, 1989, 11 S. 3800

sind diese Maßnahmen nicht zu entnehmen.

5. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der durch die Entgegenhaltungen vermittelte Stand der Technik legt die

beanspruchte Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe nicht nahe.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist vom zugrundeliegenden Problem auszugehen, das darin zu sehen ist, ein Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickelniederschlägen auf einer metallischen Oberfläche so zu führen, dass reproduzierbar eine wesentlich verbesserte definierte

Blendfreiheit erreicht wird, vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 17 – 21.

Die Aufgabe wird durch ein Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickelniederschlägen oder Nickellegierungsniederschlägen auf einer metallischen Oberfläche mit folgenden Merkmalen gelöst:

a) Einem Elektrolyten der Gruppe „Watts'scher Elektrolyt, Elektrolyte auf Basis

von Sulfamat, Sulfonat, Fluoroborat“ oder Mischungen davon wird ein übliches Grundglanzmittel beigegeben;

b) dem Elektrolyten werden zum Zwecke der Erzeugung der blendfreien Niederschläge substituierte und/oder unsubstituierte Äthylenoxid-Addukte oder

Propylenoxid-Addukte oder Äthylenoxid-Propylenoxid-Addukte beigegeben;

c) die Konzentration dieser Addukte wird in einem Bereich von größer 0 bis

kleiner 5 mg/l gewählt;

d) der Elektrolyt wird bei der galvanischen Abscheidung in einem Temperaturbereich von 40 bis 75oC betrieben;

e) die Konzentration gemäß c) und die Temperatur gemäß d) werden so gewählt, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und

bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt.

Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Chemieingenieur mit Erfahrungen in der Galvanotechnik oder ein Galvanotechniker, von dem aus (1) bekannten

Verfahren ausgehen. Bei diesem Verfahren zur galvanischen Abscheidung von

blendfreien Nickelniederschlägen auf metallischen Oberflächen wird einem Grundnickelbad ein Grundglanzmittel zugesetzt (Anspruch 1, maschinenschr. S 1 Abs 2,

S 12 le. Abs). Wie ein Vergleich der Zusammensetzung dieses Grundnickelbades

mit den Angaben in (6) S 173 zeigt, handelt es sich dabei um ein Bad auf der Basis eines Watts'schen Elektrolyten. Dem Elektrolyten werden 5 bis 100 mg/l substituierte oder unsubstituierte Äthylenoxid- oder Propylenoxid- bzw. Äthylenoxid-

Propylenoxidaddukte zugesetzt und der Elektrolyt wird bei der galvanischen Abscheidung in einem Temperaturbereich von 40 bis 75oC betrieben. Damit sind aus

(1) die Verfahrensschritte a), b) und d) bekannt.

Bei (1) ist nach Anspruch 1 zwingend vorgeschrieben, dass nur solche Addukte

eingesetzt werden sollen, die bei der Betriebstemperatur des Badelektrolyten von 40 bis 75oC eine feindisperse Emulsion bilden, die sich als Trübung äußert (S 8

Abs. 3). Das Verfahren nach (1) muss also in einem durch diese feindisperse

Emulsion eine Trübung aufweisenden Elektrolyten durchgeführt werden. Das Zitat

auf S 8 Abs 3 ist nur so zu verstehen, dass einige Addukte bei Zimmertemperatur

klar löslich sind, bei der Betriebstemperatur dann eine feine Emulsion bilden und

deshalb beim Verfahren nach (1) eingesetzt werden können. Das Zitat kann aber

nicht, wie im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung, dahingehend interpretiert werden, dass nur manche der Addukte bei der Betriebstemperatur eine feine

Emulsion bilden. Es wird also bei (1) eine feindisperse Emulsion im Elektrolyten

für zwingend erforderlich gehalten, um zu blendfreien Nickelniederschlägen mit

Satineffekt zu gelangen.

Im Gegensatz zu (1) werden beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents

die Addukte nur in einer Konzentration von größer 0 bis kleiner 5, also unterhalb

der in (1) vorgeschriebenen Konzentration, eingesetzt und die Konzentration gemäß Merkmal c) und die Temperatur gemäß Merkmal d) werden so gewählt, dass

der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall

eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt. In Abkehrung von der aus (1) bekannten Lehre werden gemäß Anspruch 1 des Streitpatents Nickelniederschläge durch

Galvanisieren in einem keine feine Emulsion und damit keine Trübung aufweisenden Elektrolyten erhalten, die, wie der Vergleich des Beispiels 1 mit dem Vergleichsbeispiel in der Streitpatentschrift zeigt, eine deutlich verbesserte Blendfreiheit aufweisen. Auch wenn der Fachmann ausgehend von (1) die Konzentration

der Addukte aus Kostengründen gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents herabsetzen würde, so würde er es doch für erforderlich halten, in einem bei Betriebstemperatur eine feine Emulsion und eine Trübung aufweisenden Elektrolyten zu

arbeiten. Auch unter Hinzuziehen der Entgegenhaltung (3), die Verfahren zur Abscheidung von Nickelüberzügen zum Thema hat, käme er nur zu der Erkenntnis,

dass im Elektrolyten ein Veloursbildner erforderlich ist, der oberhalb seines Trübungspunktes eine durch Emulsionsbildung bedingte Trübung im Elektrolyten entstehen lässt, da ansonsten keine seidenmatten sondern glänzende, versprödende

bzw. dunkelwerdenden Nickelüberzüge gebildet würden, siehe in (3) die Ausführungen zum Verfahrensprinzip unter 2.1 S 345-346.

Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents wird damit von (1) auch unter

Hinzuziehen von (3) nicht nahegelegt. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass der Fachmann ausgehend von (1) direkt zum Verfahren nach Anspruch 1 gelange, können daher nicht nachvollzogen werden.

Auch aus den weiteren Druckschriften erhält der Fachmann keine Hinweise entsprechend dem Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents zu verfahren.

Im Bericht (4), der sich mit der Praxis des Velours-Nickel-Verfahrens beschäftigt

und Schwächen dieses Verfahrens beschreibt, wird vorgeschlagen, zu groß gewordenen Tröpfchen, die für die Veloursvernickelung nicht mehr geeignet sind,

durch einen Überlauf zu entfernen (S 327 li Sp le Abs und re Sp Abs 5), nicht

jedoch gemäß Streitpatent in einem klaren Elektrolyten zu arbeiten. In (8) wird

über das Verfahren gemäß (1) und der Zusatzanmeldanmeldung zu (1), der

DE 16 21 087 B, berichtet und darauf hingewiesen, dass nicht jedes beliebige

nichtionogene Tensid der Aufgabenstellung entsprechen könne, da der Trübungspunkt von der chemischen Struktur und der Konzentration der Substanz im Elektrolyten abhänge (S 3800 re Sp 3. Abs).

Beim Verfahren zur galvanischen Abscheidung mattglänzender Nickel-Niederschläge nach (5) werden, wie in der Streitpatentschrift (Sp 1 le Abs – Sp 2 Abs 1)

erläutert, Elektrolyte mit ausfallenden Fremdstoffen eingesetzt, die durch Reaktion

von kationaktiven oder amphoteren Substanzen mit organischen Anionen gebildet

werden.

(6) und (7) befassen sich mit den Grundlagen der Nickelabscheidung und enthalten Angaben über die Zusammensetzung des Watts'schen Elektrolyten ((6) S 173

und (7) S 17 Mitte, S 19). In (2) wird die Trübungsmessung erläutert.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird also von den Entgegenhaltungen nicht nahegelegt und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der erteilte und weiterhin gültige Anspruch 1 hat damit Bestand.

Die auf den Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, die besondere Ausgestaltungen des Verfahrens betreffen, sind mit diesem ebenfalls beständig.

Nachdem die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen hat und im Sinne

der Beschwerdeführerin zu entscheiden war, ist bei der gegebenen Sachlage vom

Senat eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet worden. Die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Aufrechterhaltung des Patents

war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser

Wagner

Harrer

Gerster

Ko