Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 19 W (pat) 25/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 199 46 773.0-24
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse E 05 C des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. November 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Schließeinrichtung für einen Schaltschrank.
A n m e l d e t a g :
29. September 1999.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, sowie Beschreibung mit Einfügungen, Seiten 1a bis 1b, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 21. Oktober 2002, und mit ursprünglicher
Zeichnung.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 C - hat die
am 29. September 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 10. November 2000 aus den Gründen des Erstbescheids vom 26. April 2000 zurückgewiesen. Im Erstbescheid war dargelegt, dass es für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfe, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, sowie Beschreibung mit Einfügungen, Seiten 1a bis 1b, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 21. Oktober 2002 und mit ursprünglicher
Zeichnung.
Der (mit einer eingefügten Numerierung von Merkmalsgruppen versehene) geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Schließeinrichtung für einen Schaltschrank mit
a)
b)
einem Schloss und
zwei Schließstangen (10),
b1) wobei die Schließstangen (10) infolge der Betätigung
des Schlosses gegenläufig zueinander verschiebbar
sind,
c) wobei die Schließstangen (10) an ihrem dem Schloss
abgewandten Endbereich an jeweils einem Hebelarm (21) eines Schließhebels (20) gelenkig angekoppelt
sind und
c1) wobei jeder der Schließhebel (20) einen zweiten Hebelarm (22) aufweist,
c2) der an dem ersten Hebelarm (21) im Bereich eines
Schwenkgelenkes angekoppelt ist,
c3) wobei der zweite Hebelarm (22) eine Auflaufkufe (24)
trägt, die auf einem schaltschrankseitigen Schließ-
Gegenstück aufgleitet,
c4) wobei die Schwenkachse (23) des Schwenkgelenkes
im Abstand zu der Schubrichtung der zugeordneten
Schließstange (10) angeordnet ist,
c5) wobei die Schwenkachse (23) des Schießhebels (20)
vertikal zur Türebene verläuft,
d) wobei das Schloss ein Ritzel (17) aufweist, das mit Zahnungen (16) der Schließstangen (10) kämmt
d1) wobei die Schließstangen (10) an diametral gegenüberliegenden Seiten des Ritzels (17) angeordnet sind, und
e) wobei der Schließhebel (20) an seiner der Auflaufkufe (24) gegenüberliegenden Seite
jenseits des
Schwenkgelenkes ein Stützelement (25) aufweist, das
sich auf der Innenseite der Tür abstützt."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Schließeinrichtung zu schaffen,
mit der sich die beim Schließen der Schaltschranktür entstehenden Dichtungs-
Gegendrücke einfach überwinden lassen (Spalte 1, Zeile 26 bis 29 der geltenden
Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Gegenstand gemäß dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil keine der
Entgegenhaltungen einen Schließhebelmechanismus im Wirkverbund mit der
Schloss/Schließstangenkonstruktion gemäß Anspruch 1 zeige oder nahelege.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
Der Anspruch 1 weist die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1,2 (soweit zur
Lösung der Aufgabe erforderlich), 6 und 8 auf. Die Einfügung im Merkmal c3 ist für
den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und
Erfahrung in der Konstruktion von Türbeschlägen und Schließeinrichtungen auf
Seite 5, letzte 3 Zeilen der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Der neue Anspruch 8 entspricht dem letzten Merkmal des ursprünglichen
Anspruchs 2 ergänzt mit der Präzisierung aus der ursprünglichen Beschreibung
Seite 5, Zeile 14,15.
Die gegenüber der ursprünglichen Fassung geänderten Patentansprüche 1 und 8
sind damit ebenso wie die übrigen unveränderten Ansprüche zulässig.
2. Neuheit
Der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu,
da aus keiner der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine
Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist.
2.1 Die EP 261 087 A2 zeigt eine Schließvorrichtung für einen Schrank (Spalte 1,
Zeile 1-5). In Übereinstimmung mit den Merkmalen a,b und b1 zeigt Fig 2 ein
Schloss 7 das bei seiner Betätigung zwei Schließstangen 3a,b gegenläufig
zueinander verschiebt (Spalte 2, Zeile 38 - 49). In Übereinstimmung mit dem
Merkmal c ist an dem Schloss abgewandten Endbereich jeder Schließstange
jeweils ein Schließhebel
(Haken 5) gelenkig angekoppelt
(Spalte 2,
Zeile 60 - 64).
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand ist der Schließhebel im Bereich
seiner Schwenkachse über eine Schrauben-Mutter-Kombination angelenkt,
die die Schließstangenbewegung in eine horizontale Drehbewegung umsetzt.
Stützelemente für den Schließhebel sind nicht ersichtlich und bei dieser
Schließhebelbewegung auch nicht nötig. Wie das Schloss die Schließstangen
betätigt, ist nicht ersichtlich.
2.2 Das DE-GM 1 715 217 betrifft eine Schließeinrichtung für (Fenster-)Flügel. Bei
der Schrift geht es um die Erzeugung und Beherrschung hoher Andrückkräfte
(Seite 1, Zeile 4-10, Seite 4, Zeile 9-11, Seite 6, Zeile 8-12). In Übereinstimmung mit den Merkmalen a,b,b1 zeigt Fig 3,4 iVm Fig 2 ein Schloss
(Nuss 39), und zwei Schließstangen 30,38, wobei die Schließstangen infolge
der Betätigung des Schlosses gegenläufig zueinander verschiebbar sind
(Seite 9, Zeile 5 bis 19). In Übereinstimmung mit den Merkmalen c-c4 ist an
dem schlossabgewandten Endbereich jeder Schließstange jeweils ein Hebelarm eines Schließhebels (Klinke 17) gelenkig angekoppelt, wobei jeder der
Schließhebel einen zweiten Hebelarm aufweist, der an dem ersten Hebelarm
im Bereich eines Schwenkgelenks (Zapfen 19) angekoppelt ist. Der zweite
Hebelarm trägt auch eine Auflaufkufe (Andrückfläche 22), die auf einem rahmenseitigen Schließ-Gegenstück (Andrückfläche 24 des Schließblechs 2b)
aufgleitet (Seite 8, ab Zeile 9). Die Schwenkachse des Schwenkgelenks 19 ist
im Abstand zu der Schubrichtung der zugeordneten Schließstange 15 angeordnet.
Das DE-GM 1 715 217 zeigt somit eine Schließeinrichtung mit den Merkmalen a-c4.
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand verläuft die Schwenkachse der
Schließhebel in der Ebene des Flügels, und die zweite Schließstange kämmt
nicht mit dem Ritzel, sondern ist über einen Lenker 31 an einem Arm 33 verbunden.
Stützelemente für den Schließhebel sind nicht ersichtlich und bei dieser
Schließhebel-Bewegungsrichtung auch nicht nötig.
2.3 Das DE-GM 75 34 983 zeigt eine Mehrfachverriegelung für Flügeltüren an
Schränken. In teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen c1-c4 weist die
Schließeinrichtung zwei Schließhebel 4 an den Enden jedoch nur einer
Schließstange (Zug-Hubstange 3) auf mit zwei sich vom Schwenkgelenk weg
erstreckenden Hebelarmen.
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand wird die Anordnung nicht durch
ein Schloss betätigt, sondern über das Betätigungsglied 2 durch die sich
schließende Tür. Die Schwenkachse der Schließhebel verläuft in der Ebene
der Tür. Stützelemente für den Schließhebel sind nicht ersichtlich und bei dieser Schließhebel-Bewegungsrichtung auch nicht nötig.
2.4 Die DE 39 20 498 A1 zeigt eine Mehrfachverriegelung für Türen (Anspruch 1).
In teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen a,b,c, c5 und d wird eine
Schließstange (Schubstange 13) über ein Ritzel (im Zahnradgetriebe 11) von
einem Schloss betätigt.
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand sind die Hebel 26,27 keine
Schließhebel und tragen auch keine Auflaufkufe. Mit dem Schließ-Gegenstück
kommt nur der Riegel 15 in Kontakt.
2.5 Die DE 195 36 906 C1 zeigt eine Schließeinrichtung für einen Schaltschrank.
In Übereinstimmung mit den Merkmalen a,b,b1,d und d1 hat sie ein Schloss
mit einem Ritzel 34, das mit Zahnungen der Schließstangen 40,42 kämmt, die
an diametral gegenüberliegenden Seiten des Ritzels 34 angeordnet sind.
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand sind keine Schließhebel am
Ende der Schließstangen vorgesehen.
2.6 Die DE 90 10 175 U1 zeigt eine Schließeinrichtung für einen Blechschrank mit
den Merkmalen a,b,b1,d und d1.
Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand sind keine Schließhebel am
Ende der Schließstangen vorgesehen.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Ausgehend von der DE 195 36 906 C1 oder der DE 90 10 175 U1 stellt sich dem
Fachmann die Aufgabe, hohe Dichtungsdrücke zu überwinden mit zunehmender
Anforderung an die Dichtigkeit von Schaltschränken von selbst. Dem Fachmann
sind Hebel als klassische Kraftübersetzungselemente geläufig, und sie sind auch
schon häufig an den Schließstangenenden eingesetzt worden. Er hatte also
Anlass sich bei Schließstangenantrieben mit Endhebeln umzusehen.
Dabei zeigt ihm das DE-GM 1 715 217 eine zweiarmige Hebelkonstruktion mit
einer Auflaufkufe, die sich ohne weiteres an den Schließstangenenden der
Schließeinrichtung nach DE 195 36 906 C1 oder DE 90 10 175 U1 anordnen lässt.
Der Fachmann mag deshalb ohne weiteres zu einer Schließeinrichtung gelangen,
die außer den Merkmalen a,b,b1,d,d1 auch noch die Merkmale c bis c4 des
Anspruchs 1 umfasst.
Er hatte jedoch keinen Anlass, die Schwenkachsen der Schließhebel vertikal zur
Türebene anzuordnen. Er müsste nämlich befürchten, dass die Schwenkachse
durch die am Schließhebel angreifenden aufgabengemäß hohen Schließkräfte zu
stark belastet wird. Erst in Verbindung mit dem Stützelement gemäß Merkmal e,
das diese Belastung auffängt, wird die senkrecht zur Schranktür verlaufende Drehachse eine praxisgerechte, einfache Lösung. Für diese sich gegenseitig bedingenden Konstruktionsmaßnahmen gibt es im nachgewiesenen Stand der Technik keinen Hinweis.
Die DE 39 20 498 A1 zeigt zwar (als einzige Entgegenhaltung) Hebel 26,27 mit
türsenkrechten Schwenkachsen. Sie sind aber keine Schließhebel und müssen
die Schließkräfte nicht aufnehmen. Sie können somit keine Anregung geben.
Auch
in Kenntnis der EP 261 087 A2 – oder dem noch
ferner
liegenden
DE-GM 75 34 983 - hatte der Fachmann aus dem gleichen Grund keinen Anlass
die Schwenkachse des Schließhebels aus der Türebene herauszudrehen. Der
Fachmann konnte deshalb nicht ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelangen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Ansprüche 2 bis 8, die seinen Gegenstand in nicht selbstverständlicher Weise weiterbilden, gewährbar.
5. Übrige Unterlagen
Die Beschreibung wurde an die geänderten Ansprüche - unter Würdigung der
DE-GM 1 715 217 in der Beschreibungseinleitung angepasst und erfüllt damit die
an sie zu stellenden Anforderungen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dr. Wolfgang Scholz
Fa