Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.10.2002 – 9 W (pat) 46/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 34 957
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,
Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
der Einsprüche das am 20. September 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten JP P6-244104 vom 7.10.1994 und JP P6-249642 vom 14.10.1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Insassenschutzanordnung an oberen Abschnitten einer Kraftfahrzeug-
Karosserie"
mit Beschluss vom 20. April 2001 widerrufen, weil die Insassenschutzanordnung
gemäß Patentanspruch 1 neuheitsschädlich aus der US 5 163 730 vorbekannt sei.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Zu Beginn
der mündlichen Verhandlung erklärt die Patentinhaberin
die Teilung des Patents. Abgeteilt werden die Patentansprüche 7 – 20 nach
Patentschrift. Sie verzichtet auf den Rückfall des abgeteilten Teils in das
Stammpatent für den Fall, dass die Teilung nicht wirksam werden sollte.
Im Vergleich mit dem in Betracht gezogenen Stand der Technik, insbesondere der
US 5 163 730 und der DE 31 08 759 A1, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nach Überzeugung der Patentinhaberin
neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf
Grundlage der Patentansprüche 1 – 6 gemäß Patentschrift sowie
der Beschreibung Sp. 1 – 10 und Zeichnungen Figuren 1 – 8, jeweils eingereicht am 21. 10. 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie das Patent insoweit beschränkt aufrecht
zu erhalten, als der Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift durch
den heute eingereichten Patentanspruch 1 ersetzt wird, im übrigen
das Patent auf der Grundlage des Patentanspruchs 2 sowie der
Patentansprüche 4 – 6 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Patentansprüche 4 – 6 sollen entsprechend rücknummeriert werden.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden sehen den Streitgegenstand weiterhin durch den Stand der
Technik nahegelegt. Sie tragen vor, wenn der Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 nicht schon neuheitsschädlich aus der US 5 163 730 hervorgehe, sei er
auf
jeden Fall durch eine Zusammenschau dieser Druckschrift mit der
DE 31 08 759 A1 nahegelegt.
Die geltenden Patentansprüche 1 lauten in der unbestrittenen Merkmalsgliederung
des angegriffenen Beschlusses wie folgt:
Hauptantrag
lnsassenschutzanordnung für einen oberen Abschnitt einer Kraftfahrzeug-
Karosserie (10),
M. 1
die zumindest entweder an einer Stütze (14; 16; 18)
M. 2
oder einer Dachschiene (12; 13; 15) eingesetzt ist, wobei zumindest
entweder die Stütze (14; 16; 18) oder die Dachschiene (12; 13; 15)
folgendes umfasst:
M. 3
einen äußeren Träger (20) der eine vorbestimmte Dicke aufweist;
M. 4
einen inneren Träger (24), der eine vorbestimmte Dicke aufweist,
M. 5
und der weiter innen in Richtung des Innenraums eines Fahrzeugs
angeordnet ist als der äußere Träger (20),
M. 6 mit einem Zwischenraum (22) dazwischen angeordnet; und
M. 7
einen Energie-Absorptions-Träger (28),
M. 8
der eine Dicke aufweist, die geringer ist als die Dicke des äußeren
Trägers (20) und des inneren Trägers (24),
M. 9
und der weiter innen in Richtung des Innenraums des Fahrzeugs angeordnet ist als der innere Träger (24),
M.10 mit einem Zwischenraum (25) dazwischen angeordnet,
M.11 wobei der innere Träger (24) ein Paar von gegenüberliegenden Seitenflächenabschnitten (24D; 24E) an beiden Enden eines mittigen Abschnittes des inneren Trägers (24) aufweist,
M.12 wobei der Energie-Absorptions-Träger (28) ein Paar von gegenüberliegenden Seitenflächenabschnitten (28B; 28C) aufweist, die an beiden Enden eines Druckaufbringabschnitts (28A) ausgebildet sind, auf
den die Belastung durch einen Kopfabschnitt eines Insassen aufgebracht wird, und
M.13 die jeweils an dem Paar von Seitenflächenabschnitten (24D; 24E) des
inneren Trägers (24) befestigt sind,
M.14
sowie der äußere Träger (20) und der innere Träger (24) einen im
Querschnitt geschlossenen Aufbau bilden, gesehen entlang einer gedachten Linie, senkrecht zu einer Längsrichtung des äußeren Trägers
(20) und des inneren Trägers (24),
M.15
in einem Zustand, in dem ein Flanschabschnitt (20A; 24A) und ein anderer Flanschabschnitt (20B; 24B) des äußeren Trägers (20) und des
inneren Trägers (24) jeweils in Schichten miteinander verbunden sind.
Hilfsantrag (einziger Unterschied zum Hauptantrag in M.13 fett gedruckt)
lnsassenschutzanordnung für einen oberen Abschnitt einer Kraftfahrzeug-
Karosserie (10),
M. 1
die zumindest entweder an einer Stütze (14; 16; 18)
M. 2
oder einer Dachschiene (12; 13; 15) eingesetzt ist, wobei zumindest
entweder die Stütze (14; 16; 18) oder die Dachschiene (12; 13; 15)
folgendes umfasst:
M. 3
einen äußeren Träger (20) der eine vorbestimmte Dicke aufweist;
M. 4
einen inneren Träger (24), der eine vorbestimmte Dicke aufweist,
M. 5
und der weiter innen in Richtung des Innenraums eines Fahrzeugs
angeordnet ist als der äußere Träger (20),
M. 6 mit einem Zwischenraum (22) dazwischen angeordnet; und
M. 7
einen Energie-Absorptions-Träger (28),
M. 8
der eine Dicke aufweist, die geringer ist als die Dicke des äußeren
Trägers (20) und des inneren Trägers (24),
M. 9
und der weiter innen in Richtung des Innenraums des Fahrzeugs angeordnet ist als der innere Träger (24),
M.10 mit einem Zwischenraum (25) dazwischen angeordnet,
M.11 wobei der innere Träger (24) ein Paar von gegenüberliegenden Seitenflächenabschnitten (24D; 24E) an beiden Enden eines mittigen Abschnittes des inneren Trägers (24) aufweist,
M.12 wobei der Energie-Absorptions-Träger (28) ein Paar von gegenüberliegenden Seitenflächenabschnitten (28B; 28C) aufweist, die an beiden Enden eines Druckaufbringabschnitts (28A) ausgebildet sind, auf
den die Belastung durch einen Kopfabschnitt eines Insassen aufgebracht wird, und
M.13 die jeweils an dem Paar von Seitenflächenabschnitten (24D; 24E) des
inneren Trägers (24) in der Nähe des mittigen Abschnitts befestigt
sind,
M.14
sowie der äußere Träger (20) und der innere Träger (24) einen im
Querschnitt geschlossenen Aufbau bilden, gesehen entlang einer gedachten Linie, senkrecht zu einer Längsrichtung des äußeren Trägers
(20) und des inneren Trägers (24),
M.15
in einem Zustand, in dem ein Flanschabschnitt (20A; 24A) und ein anderer Flanschabschnitt (20B; 24B) des äußeren Trägers (20) und des
inneren Trägers (24) jeweils in Schichten miteinander verbunden sind.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Durchschnittsfachmann
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen
Durchschnittsfachmann zugrunde, der als Maschinenbauingenieur in der Konstruktion und Entwicklung von Kraftfahrzeugkarosserien tätig ist und über eine
mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zulässigkeit
Die geltenden Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag sind unbestritten
zulässig, sie ergeben sich ohne weiteres aus den Anmeldungsunterlagen, welche
inhaltlich unverändert der Patentschrift zugrunde gelegt worden sind.
A. Zum Hauptantrag
Die beanspruchte Insassenschutzanordnung an entweder einer Stütze, Merkmal
M1, oder einer Dachschiene, Merkmal M2, eines Kraftfahrzeuges ist ohne Zweifel
gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu.
Aus der US 5 163 730 ist eine Insassenschutzanordnung für eine Stütze, nämlich
für eine sogenannte A-Säule einer Kraftfahrzeug-Karosserie, bereits bekannt, vgl
insb Sp 1 Z 13/14 iVm Fig 1. Wie den Figuren 2 bis 4 ohne weiteres entnehmbar
ist, besteht die A-Säule aus zwei Trägern 22 und 24, die an äußeren Flanschabschnitten 26 und 28 miteinander verbunden sind und auf diese Weise einen im
Querschnitt geschlossenen Aufbau bilden, insbesondere sind dabei bereits die
streitpatentgemäßen Merkmale M1, M3 bis M6 sowie M11, M14 und M15 verwirklicht. Ebenso wie beim Streitgegenstand ist die eigentliche Insassenschutzanordnung in Form eines Energie-Absorptionsträgers 48 hinter einer Verkleidung 40 der
A-Säule angebracht und zur Innenseite gerichtet, vgl insb Fig 2 iVm Sp 2 Z 57/58,
dh die streitpatentgemäßen Merkmale M7 und M9 sind vorbekannt. Der Energie-
Absorptionsträger 48 weist im Querschnitt auch eine deutlich geringere Dicke auf
als die beiden Träger 22 und 24 und es ist ein Hohlraum zwischen ihm und dem
inneren Träger 24 ausgebildet, womit auch die streitpatentgemäßen Merkmale M8
und M10 verwirklicht sind. An den zur Aufprallseite gewandten Mittelabschnitt 56
des Energie-Absorptionsträgers 48 schließen sich beiderseits Seitenflächenabschnitte 60 und 64 an, vgl insb Fig 2, womit auch das streitpatentgemäße Merkmal
M12 verwirklicht ist.
Bei dem in dieser Figur dargestellten ersten Ausführungsbeispiel ist der Energie-
Absorptionsträger 48 mit dem rechten Seitenflächenabschnitt 60 an dem inneren
Seitenflächenabschnitt 51 befestigt, vgl insb Sp 2 Z 63/64. Der linke Seitenflächenabschnitt 64 liegt mit einem Fußabschnitt 66 im Reibschluss etwa mittig auf
dem Mittelabschnitt 68 des inneren Trägers 24 auf, vgl insb Sp 3 Z 14 bis 17.
Zwei alternative Ausgestaltungen des Energie-Absorptionsträgers sind in den Figuren 3 bis 5 dargestellt und mit den Bezugszahlen 70 bzw 90 bezeichnet. Sie unterscheiden sich von dem ersten Ausführungsbeispiel im wesentlichen durch die
Art der Befestigung des Energie-Absorptionsträgers 70 bzw 90. Insbesondere die
Figuren 4 und 5 zeigen eine Befestigungsalternative, bei der die beiden gegenüberliegenden Seitenflächenabschnitte mit ihren Enden 120 bzw 128 und 130 an
dem inneren Träger 96 befestigt sind, vgl insb Sp 4 Z 53 bis 55 und Z 57 bis 61.
Die Befestigung erfolgt über eine angeschweißte Halteplatte 114 an dem Seitenflächenabschnitt 115 und über gesicherte Steckvorrichtungen 102 und 104 ebenfalls etwa mittig am mittleren Abschnitt 106 des inneren Trägers 96. Der Einwand
der Patentinhaberin, die mittelbare Befestigung über die Halteplatte 114 an dem
Seitenflächenabschnitt 115 gemäß Fig 4 zeige im Gegensatz zum Streitgegenstand keine direkte Befestigung der Seitenflächenabschnitte von innerem und Energie-Absorptionsträger, kann den Senat nicht davon überzeugen, hierin einen
Unterschied zu erkennen. Denn eine derart direkte Befestigung ist nur in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents offenbart, jedoch nicht Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Beim Studium der US 5 163 730 kann nicht übersehen werden, dass die in den
Ausführungsbeispielen dargestellte und vorstehend erläuterte ein- und beiderseitige Befestigung des Energie-Absorptionsträgers durch den Wortlaut des Anspruchs 1 ausdrücklich gestützt wird. Demnach soll nämlich wenigstens ein („at
least one“) Seitenflächenabschnitt des Energie-Absorptionsträgers an dem inneren Träger befestigt sein, vgl insb Sp 5 Z 45. Das heißt selbstverständlich, dass
auch beide Seitenflächenabschnitte befestigt sein können, wie in den Figuren 4
und 5 gezeigt ist.
Der verbleibende einzige Unterschied zwischen der vorbekannten und der streitpatentgemäßen Insassenschutzvorrichtung besteht somit in der Befestigung des
(in den Figuren) linken Seitenflächenabschnitts des Energie-Absorptionsträgers an
der (in den Figuren) linken Seitenfläche des inneren Trägers, Teilmerkmal von
M13.
Zur Ausgestaltung dieses einzigen Unterschiedsmerkmals bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit.
Wenn der Durchschnittsfachmann die US 5 163 730 einer konstruktiv kritischen
Würdigung unterzieht, muss er feststellen, dass die darin aufgezeigte Befestigung
des Energie-Absorptionsträgers an der äußeren Seitenfläche und an dem Mittelabschnitt des inneren Trägers der A-Säule nur einen relativ kleinen, geschützten Aufprallbereich für den Insassen mit sich bringt. Wie die Figuren 2 bis 4 deutlich erkennen lassen, würde ein Insasse auf den Bereich der A-Säule neben der
Windschutzscheibe vergleichsweise ungeschützt auftreffen. Um den beispielhaft
dargestellten Insassenschutz überhaupt wirksam nutzen zu können, müsste ein
Insasse folglich den relativ kleinen Aufprallbereich des Energie-Absorptionsträgers
ziemlich genau treffen. Da dies bei einem undefiniert ablaufenden Unfallgeschehen natürlich nur in den seltensten Fällen gegeben ist, wird der Durchschnittsfachmann in seinem ständigen Bestreben um die Verbesserung des Standes der
Technik über eine Vergrößerung des Aufprallbereiches nachdenken. Dabei muss
er als Randbedingung selbstverständlich beachten, den Sichtbereich –gerade im
Bereich der A-Säule- nicht durch einen zu voluminösen Energie-Absorptionsträger
einzuschränken, wie er beispielsweise aus der einschlägigen DE 31 08 759 A1
bekannt ist, die lehrt, die Innenseite einer Aufbausäule eines Kraftfahrzeuges zum
Insassenschutz vollständig mit einem Energie-Absorptionsträger zu umgeben, vgl
insb Anspruch 1 iVm der einzigen Figur. Aufgrund dieser Überlegung muss er
letztlich zu einer unfalltechnisch optimierten Dimensionierung des Energie-
Absorptionsträgers gelangen, bei welcher der Aufprallbereich um den Mittelabschnitt des inneren Trägers der A-Säule jedenfalls größer ist als bisher. Im einfachsten Fall erreicht er dies, indem er die nach Fig 4 der US 5 163 730 in etwa
mittig auf dem Mittelabschnitt des inneren Trägers 96 vorgesehene Befestigung
des Energie-Absorptionsträgers zur windschutzscheibennahen Seitenfläche des
inneren Trägers 96 verlagert. In diesem Fall sind die gegenüberliegenden Seitenflächenabschnitte des Energie-Absorptionsträgers jeweils an dem Paar von Seitenflächenabschnitten des inneren Trägers befestigt, wie dies mit Merkmal M13
des Streitpatents beansprucht ist.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat mithin keinen Bestand.
B. Zum Hilfsantrag
Hinsichtlich der in dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag inhaltsgleichen
Merkmale der beanspruchten Insassenschutzanordnung gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das einzige formal zusätzliche Merkmal, nach dem die Befestigung der Seitenflächenabschnitte des
Energie-Absorptionsträgers an den Seitenflächenabschnitten des inneren Trägers
in der Nähe des mittigen Abschnitts vorgesehen sein soll, stellt sich vor dem
Hintergrund der in Abschnitt A ausführlich aufgezeigten Überlegungen des Durchschnittfachmannes bei kritischer Würdigung der US 5 163 730 ebenfalls als eine
reine Dimensionierung dar, für welche es im Lichte des Standes der Technik keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf, wie vorstehend dargetan.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht beständig.
Gleiches gilt für die jeweils auf die beiden Patentansprüche 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bb