Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.10.2002 – 8 W (pat) 76/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 44 204
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und
Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Vorrichtung zur Beschichtung von Möbelbauteilen mit einer Kunststofffolie“ erteilte Patent 44 44 204 (Anmeldetag: 13. Dezember 1994)
mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 beschränkt aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 43 07 816 A1
DE 31 06 963 A1
DE 88 06 883 U1
G. F. Abele : „Hochfrequenz – Schweißtechnik“, S. 514.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten Möbelbauteilen mit einer Kunststofffolie in mindestens zwei luftdicht verschließbaren, unabhängig voneinander arbeitenden und übereinander
angeordneten Beschichtungskammern, die mit Unter- oder Überdruck
beaufschlagbar sind, mit Heizeinrichtungen für die Folie und mit miteinander verketteten Horizontal- und Vertikalförderern (H1 ..., H4, HK1
... HK3) für die Paletten (10, 11, ..),
wobei die beiden Beschichtungskammern (KA, KB) nach oben und
unten jeweils von einer Palette (10, 11, ...) und einer Heizplatte (180,
190) begrenzt werden,
wobei zum Schließen und Öffnen der unteren Kammer (KA) deren
Palette (10, 11, ...) und zum Schließen und Öffnen der oberen Kammer (KB) deren Heizplatte (180) vertikal verschiebbar gelagert sind,
wobei die Heizplatte (190) der unteren Kammer (KA) und die Paletten
(10, 11, ...) in der oberen Kammer (KB) höhenstationär gehalten sind,
und wobei die Paletten in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungskammern (KA, KB) zu- und von diesen abführbar sind.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die
Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Stand
der Technik nach der DE 43 07 816 A1 und der DE 88 06 883 U1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 16 des Patentamts vom
28. Oktober 1999 aufzuheben und das Patent 44 44 204 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei durch
den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine
„Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten Möbelbauteilen mit einer Kunststofffolie in mindestens zwei luftdicht verschließbaren, unabhängig voneinander arbeitenden und übereinander
angeordneten Beschichtungskammern, die mit Unter- oder Überdruck
beaufschlagbar sind, mit Heizeinrichtungen für die Folie und mit miteinander verketteten Horizontal- und Vertikalförderern für die Paletten.
Dabei werden die beiden Beschichtungskammern nach oben und unten jeweils von einer Palette und einer Heizplatte begrenzt. Zum
Schließen und Öffnen der unteren Kammer ist deren Palette und zum
Schließen und Öffnen der oberen Kammer ist deren Heizplatte vertikal
verschiebbar gelagert. Die Heizplatte der unteren Kammer und die
Paletten in der oberen Kammer sind höhenstationär gehalten. Die
Paletten sind in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungskammern zu- und von diesen abführbar“.
Nach den Angaben in der DE 44 44 204 C2 in Sp. 1, Z. 41 bis 44 soll eine Beschichtungsvorrichtung von Möbelbauteilen hinsichtlich ihrer Taktzeiten optimiert werden, um eine rationellere und wirtschaftlichere Arbeitsweise zu ermöglichen.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 gehen zurück auf die Merkmale
in den erteilten Ansprüchen 1 bis 3.
Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 bis 11.
3. Die Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten Möbelbauteilen
mit einer Kunststofffolie mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat
als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen
eine Vorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt.
Dies wurde auch nicht bestritten.
Die Vorrichtung nach der DE 43 07 816 A1 weist nur eine Beschichtungskammer auf. Bei der Anlage nach der DE 31 06 963 A1 arbeiten die beiden Pressformen nicht unabhängig von einander. Bei der Pressvorrichtung nach der DE
88 06 883 U1 werden keine Paletten eingesetzt, und die Literaturstelle zeigt
lediglich eine Prinzipskizze einer Tablettband-Anlage.
4. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die DE 43 07 816 A1, die auf eine Patentanmeldung der Patentinhaberin
zurückgeht, ist eine Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten
Werkstücken mit einer Kunststofffolie bekannt. Diese Vorrichtung weist eine
Beschichtungskammer auf, die mit Unter- und Überdruck beaufschlagbar ist
und eine Heizeinrichtung für die Folie aufweist. Die Beschichtungskammer wird
nach oben von einer Heizplatte und nach unten von einer Palette begrenzt.
Davon unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 somit dadurch, dass
-
zwei unabhängig voneinander arbeitende und übereinander angeordnete Beschichtungskammern sowie
- miteinander verkettete Horizontal- und Vertikalförderer vorgesehen sind,
-
zum Schließen und Öffnen der unteren Kammer deren Palette und zum
Schließen und Öffnen der oberen Kammer deren Heizplatte vertikal verschiebbar gelagert sind,
- die Heizplatte der unteren Kammer und die Palette der oberen Kammer
höhenstationär gehalten sind und
- die Paletten in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungskammern zu- und von diesen abführbar sind.
Durch die DE 88 06 883 U1, die einen ganz anderen Vorrichtungstyp, nämlich
eine Plattenpresse und keine Kammerpresse wie die DE 43 07 816 A1 zeigt,
ist es zwar bekannt, zur Erhöhung des Durchsatzes und der Auslastung der
Presse mehrere einzelne, unabhängig von einander arbeitende Heißpressen
über und unter einem feststehenden Mittelteil anzuordnen, die mit demselben
Ein- und Auslaufkorb wechselweise bedient werden (S. 3, Abs. 3). Auch sind
Horizontal- und Vertikalförderer in Form von Förderbändern 21, 24 und Seilwinden 14, 37 vorgesehen, doch werden bei der Vorrichtung nach der DE
88 06 883 U1 die zu beschichtenden Werkstücke 16 direkt auf die
Förderbänder 21, 24 gelegt und nicht, wie bei der Vorrichtung nach der DE
43 07 816 A1, in Paletten eingelegt. Diese Vorrichtung weist daher auch keine
Förderanlage für Paletten auf.
Die Kenntnis der Vorrichtung nach der DE 88 06 883 U1 vermittelt dem Fachmann, einem in der Konstruktion von Beschichtungsvorrichtungen für Werkstücke versierten Maschinenbauingenieur mit FH-Ausbildung, allenfalls die
Lehre, zur Erhöhung der Arbeitsgeschwindigkeit der Vorrichtung nach der DE
43 07 816 A1 die Beschichtungskammern in einem Gestell mit stationärem
Mittelteil übereinander anzuordnen, doch stünde er dann vor dem Problem des
Zu- und Abtransports der Paletten, die zudem mit Anschlüssen und Leitungen
zur Erzeugung des Unter- bzw. Überdrucks versehen und so speziell ausgebildet sind, dass sie zusammen mit der Heizeinrichtung eine luftdicht abschließbare Beschichtungskammer bilden.
Zu dem Schritt, eine solche Vorrichtung so weiter zu entwickeln, dass sie die
Zuführung der speziell ausgebildeten Paletten zu den Beschichtungskammern
und ihre Wegführung von diesen in einem geschlossenen Kreislauf ermöglicht,
erhält der Fachmann aus der DE 88 06 883 U1 keine weitere Anregung, da
sich bei dieser Vorrichtung das Problem des Palettentransports gar nicht stellt.
Der geschlossene Kreislauf wird nämlich von der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 selbst gewährleistet und nicht durch Zwischenschaltung anderer, nicht in die Vorrichtung integrierter Transportmittel, wie bspw. eines Gabelstaplers.
Die allgemein gehaltene Formulierung im Patentanspruch 1, dass die Paletten
in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungskammern zu- und von
diesen abführbar sind, sind für den Fachmann nach Auffassung des Senats
ausführlich genug, zumal in den Unteransprüchen und in der Beschreibung
Ausführungsbeispiele für einen geschlossenen Kreislauf angegeben sind. Auch
lässt die Anspruchsformulierung keinen Zweifel daran, daß die Palettenführung
im geschlossenen Kreislauf Teil einer Vorrichtung ist und daher - anders als
etwa bei einem auf ein Verfahren gerichteten Anspruch - mit Mitteln zu lösen
ist, die zu der beanspruchten Vorrichtung gehören.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt
sich, wie der Senat überprüft hat, die Vorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 9 zur weiteren Ausgestaltung der Beschichtungsvorrichtung
nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl