Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.10.2002 – 21 W (pat) 48/00

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 23 237

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Phys.

Dr. Kraus, Harrer und Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben.

Das Patent 41 23 237 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 13. Juli 1991 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent 41 23 237 mit der Bezeichnung "Füllung für einen Zahn"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. November 1994.

Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 28. Juni 2000 das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II, mit

der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Dem Beschwerdeverfahren liegen die am 28. Juni 2000 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 in einer nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet:

a) Füllung für einen durch Karies geschädigten Zahn in Form

eines vorgefertigten rotationssymmetrischen Keramik-Körpers,

dadurch gekennzeichnet, dass

b)

der Keramik-Körper (1) mit leicht konischer äußerer Randfläc)

d)

che (3) getaltet ist,

sowie vorgegebene Abmessungen aufweist,

und zum Einsetzen in eine entsprechend bemessene, konische Bohrung (8) des Zahns bestimmt ist,

e)

die untere Kante des Keramik-Körpers (1) abgerundet ist

und

f)

die Oberfläche (2) des Keramik-Körpers (1) profiliert ist.

Im Einspruchsverfahren sind unter anderem folgende Druckschriften genannt worden:

1)

3)

8)

DE 37 43 433C1

DE 36 20 542 A1

A. Guttmann: Die Porzellan - Schliff - Füllung, Berlin, Verlag

von H. Meusser, 1911, insbesondere S. 21 bis 24, 30, 31,

38, 39, 44 bis 49, 58, 59, 60 bis 63.

Die Einsprechende führte im wesentlichen aus, der geltende Patentanspruch 1,

der die Merkmale gemäß den erteilten Patentansprüchen 1, 5 und 6 beinhalte, sei

von der erteilten Fassung der Patentansprüche nicht gedeckt und daher unzulässig. Denn in dieser Fassung seien der Patentanspruch 5, der die Abrundung der

unteren Kante des Keramikkörpers betreffe, ausschließlich auf den Patentanspruch 4 und dieser nur über die Patentansprüche 3 und 2 auf Patentanspruch 1

zurückbezogen. Nach der erteilten Fassung solle also die untere Kante des Keramikkörpers nur bei einer solchen Füllung abgerundet sein, die sämtliche Merkmale

gemäß den Patentansprüchen 1 bis 4 aufweise. Nichts anderes sei dem Gesamtinhalt der Patentschrift entnehmbar.

Außerdem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig, da er

sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 3 und 8 ergebe. Denn aus der Druckschrift 8 sei eine Füllung für einen Zahn in

Form eines vorgefertigten Keramikkörpers mit den Merkmalen a bis d gemäß Patentanspruch 1 bekannt. Eine Anregung, den Keramikkörper gemäß den Merkmalen e und f an der unteren Kante abzurunden und an der Oberfläche zu profilieren, finde sich in Druckschrift 3, die verschiedene Ausführungsformen einer vorgefertigten Füllung in Form eines Keramikkörpers mit einer profilierten Oberfläche

zeige, vgl. z.B. Fig. 6 oder 7. Der Fig. 5 sei entnehmbar, die untere Kante des Keramikkörpers abzurunden. Abgesehen davon ergebe sich bei der Herstellung des

Keramikkörpers mittels einer Gießform zwangsläufig eine Abrundung.

Die Einsprechende beantragte,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragte,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führte im wesentlichen aus, der Patentanspruch 1 sei zulässig, da in der Patentschrift die Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers als eine ergänzende Maßnahme zur Erleichterung der Einpassung bezeichnet sei. Demnach sei

diese Maßnahme selbstverständlich unabhängig von den anderen, in den erteilten

Patentansprüchen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen unmittelbar beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 anwendbar, wie dies im geltenden

Patentanspruch 1 zum Ausdruck komme.

Der Patentinhaber machte weiterhin geltend, für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spreche, daß die Druckschrift 8 recht alt sei und trotz des schon

seit Jahren bestehenden Bedürfnisses nicht schon vorher eine Füllung für einen

Zahn in der beanspruchten Form eines Keramikkörpers vorgeschlagen worden

sei. Zudem sei aus der Druckschrift allenfalls eine Füllung mit den Merkmalen a

bis d bekannt. Eine Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers als gezielte

Maßnahme zur Erleichterung der Einpassung des Keramikkörpers in eine nur

leicht konische bzw fast zylindrische Präzisionskavität, die im übrigen nicht mit

einer scharfen unteren Kante präpariert werden könne, sowie eine Profilierung der

Oberfläche zur Nachbildung der ursprünglichen Form der Zahnoberfläche in dem

für die Füllung vorgesehenen Bereich seien den Druckschriften 8 und 3 nicht entnehmbar. Denn die Druckschrift 8 betreffe eine aus einem konischen Porzellanstäbchen herausgeschnittene Füllung mit scharfen Kanten an der glatten, unteren

und oberen Schnittfläche, die so belassen in eine präparierte Kavität des Zahns

eingesetzt werde. Die Fig. 5 der Druckschrift 3 zeige einen Keramikkörper mit einer halbkreisförmigen Stirnfläche und keine Abrundung von Kanten einer ebenen

Stirnfläche eines Keramikkörpers in Form eines geraden Kegelstumpfes, während

der Fig. 6 oder 7 lediglich die Nachbildung einer Fissur in der Oberfläche eines

nicht rotationssymmetrischen Keramikkörpers entnehmbar sei. Dies sei jedoch

nicht gleichbedeutend mit einer Profilierung der Oberfläche im Sinne des Patents.

I.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

1. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 umfaßt die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sowie

die weiteren Merkmale, daß die untere Kante des Keramikkörpers abgerundet ist

und die Oberfläche des Keramikkörpers profiliert ist, wobei sich das die Abrundung bzw. Profilierung betreffende Merkmal im erteilten Patentanspruch 5 bzw. 6

findet. Auf den erteilten Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 6 unmittelbar,

der Patentanspruch 5 nur mittelbar über die erteilten Patentansprüche 4, 3 und 2

zurückbezogen. In der Patentschrift wie in den ursprünglichen Unterlagen findet

sich jedoch der Hinweis, daß die Abrundung eine ergänzende Maßnahme zur Erleichterung der Einpassung des Keramikkörpers in eine präparierte Kavität im

Zahn ist, vgl. Patentschrift, Sp. 2, Z. 36 bis 38 sowie ursprüngliche Beschreibung

S. 3, 2. Abs. Dies bedeutet aber, wie sich auch aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres erschließt, daß bei der

im erteilten Patentanspruch 1 umschriebenen Füllung allein durch diese Maßnahme, also unabhängig davon wie der Konuswinkel des Keramikkörpers bemessen ist (Patentanspruch 2) oder ob im Boden des Keramikkörpers eine Nut vorhanden ist (Patentanspruch 3), die bis in die äußere Randfläche des Keramikkörpers verlängert ist (Patentanspruch 4), das Ziel, die Einpassung zu erleichtern,

erreicht wird. Entsprechendes gilt für die eine Profilierung der Oberfläche betreffende Maßnahme, was in diesem Fall auch aus der unmittelbaren Rückbeziehung

des Patentanspruchs 6 ersichtlich ist. Demnach ist neben der ohne Zweifel zulässigen Aufnahme des die Profilierung betreffenden Merkmals in den erteilten Patentanspruch 1 auch die Aufnahme des die Abrundung betreffenden Merkmals

ohne Aufnahme der übrigen Merkmale gemäß den erteilten Patentansprüchen 2

bis 4 zulässig und führt zur Beschränkung des Patentgegenstands auf eine von

der ursprünglichen Offenbarung umfaßte Ausführungsform einer Füllung für einen

Zahn.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind identisch mit den erteilten Patentansprüchen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er sich für den

Fachmann, einen Zahntechniker, in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik gemäß den Druckschriften 3 und 8 ergibt.

Die Druckschrift 8 beschreibt eine Füllung für einen durch Karies geschädigten

Zahn in Form eines rotationssymmetrischen Keramikkörpers, wobei der keramische Werkstoff Porzellan ist. Der Keramikkörper weist eine leicht konische äußere

Randfläche sowie vorgegebene Abmessungen auf und ist zum Einsetzen in eine

entsprechend bemessene, konische Bohrung des Zahns bestimmt. Der Keramikkörper wird durch Herausschneiden aus einem konischen Porzellanstäbchen vorgefertigt und dann als Füllung in eine entsprechend bemessene Bohrung des

Zahns eingesetzt, wobei ein für die Kavität passender Keramikkörper beispielweise aus einem Sortiment von in einem geeigneten Behälter aufbewahrten Keramikkörpern ausgewählt werden kann, vgl. Fig. 28, 53 und 54 mit Beschreibung

sowie S. 63, letzter vollständiger Absatz. Demnach ist aus dieser Druckschrift eine

Füllung für einen Zahn mit den Merkmalen a) bis d) bekannt.

Dieser leicht konische, also nahezu zylindrische Keramikkörper hat eine obere und

eine untere, plane Schnittfläche mit scharfer Kante und ist in eine für eine genaue

Passung entsprechend bemessene Bohrung im Zahn einzusetzen, deren Öffnung

ebenfalls eine scharfe Kante aufweist. Dadurch wird das Einführen des Keramikkörpers in die Bohrung ersichtlich erschwert. Gemäß Merkmal e) Abhilfe durch

Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers zu schaffen, ist eine rein

handwerkliche Maßnahme. Denn der Fachmann weiß, daß beispielsweise ein zylindrisches Teil in eine für eine genaue Passung entsprechend bemessene, zylindrische Bohrung durch Fasen bzw. Abrunden der Kanten am zylindrischen Teil oder

an der Bohrungsöffnung leichter einführbar ist. Daß im vorliegenden Fall nur das

Abrunden der unteren Kante des Keramikkörpers und nicht der Kante an der Bohrungsöffnung in Frage kommt, ergibt sich zwangsläufig aus dem Erfordernis, daß

an der Oberfläche des Zahns kein Spalt zwischen dem in die Bohrung eingesetzten Keramikkörper und dem Zahn vorhanden sein darf.

Eine Anregung, gemäß Merkmal f) die Oberfläche des Keramikkörpers zu profilieren, damit diese an die spätere Nachbarschaft der Zahnoberfläche angepaßt ist,

die beispielsweise bei einem Backenzahn Höcker und Fissuren aufweist, findet

sich in den Druckschriften 1 und 3. Denn daraus ist es bekannt, die Oberfläche

einer Füllung in Form eines vorgefertigten Keramikkörpers zu profilieren. Gemäß

Druckschrift 1 ist nämlich die Oberfläche des Keramikkörpers stumpfwinklig gekerbt ausgebildet, so daß eine Fissur entsteht, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung, insbesondere Sp 1, Z. 48 bis 50. Die gleiche Oberflächenstruktur zeigen die aus

Druckschrift 3 bekannten, vorgefertigten Keramikkörper gemäß den Fig. 2 bis 6.

Durch die bereits bei der Vorfertigung des Keramikkörpers vorgenommene Profilierung der Oberfläche wird selbstverständlich die Nachschleifarbeit an einer in

eine Bohrung des Zahns eingesetzte Füllung zur Anpassung an die Zahnoberfäche verringert. Es liegt somit nahe, die Profilierung der Oberfläche in die Vorfertigung des aus Druckschrift 8 bekannten Keramikkörpers einzubeziehen, um

Schleifarbeiten an der eingesetzen Füllung weitgehend zu vermeiden.

Daran, daß Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ändert auch das Alter der Druckschrift 8 nichts, wie sich aus den

genannten, tatsächlichen Gründen ergibt.

Dr. Winterfeldt

Dr. Kraus

Harrer

Dr. Strößner

Hu