Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.10.2002 – 23 W (pat) 26/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 46 012.4-52

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und

Knoll 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2001 aufgehoben und das Patent

199 46 012 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibungsseiten 1 bis 5, diese

Unterlagen überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

24. Oktober 2002, zwei Blatt offengelegte Zeichnungen (Figuren 1

bis 4b).

B e z e i c h n u n g :

Anzeigeeinrichtung

A n m e l d e t a g :

25. September 1999

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 25. September 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Anzeigeeinrichtung" durch Beschluß vom 14. Februar 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des weiterverfolgten ursprünglichen Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der

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deutschen Offenlegungsschrift 197 33 650 (Druckschrift D1)

nicht neu sei.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem die Druckschriften

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"IBM Technical Disclosure Bulletin", Bd. 36, August 1993,

Nr. 08, Seiten 9 und 10 (Druckschrift D2)

deutsches Gebrauchsmuster 297 14 341 (Druckschrift D3)

deutsche Offenlegungsschrift 37 32 144 (Druckschrift D4)

deutsches Gebrauchsmuster 297 04 844 (Druckschrift D5)

deutsche Offenlegungsschrift 34 07 942 (Druckschrift D6)

deutsche Offenlegungsschrift 37 14 072 (Druckschrift D7)

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 mit angepaßter Beschreibung weiter und

vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1

gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse G01D vom

14. Februar 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 6 und Beschreibungsseiten 1 bis 5, diese Unterlagen überreicht

in der mündlichen Verhandlung

vom

24. Oktober 2002, und zwei Seiten offengelegte Zeichnungen

(Figuren 1 bis 4b).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Anzeigeeinrichtung mit einer durch ein Display gebildeten

Anzeigeeinheit (10), die graphische Informationen (11) darstellt und

einen Zeiger (13) aufweist, der auf einen Teilbereich (B) der

graphischen Informationen (11) gerichtet ist, wobei die Stellung des

Zeigers von zumindest einer Eingangsinformation (n, v) abhängig

ist und die graphischen Informationen im Teilbereich (B) gegenüber

der Normaldarstellung der graphischen Informationen mittels einer

Steuereinrichtung (12) hervorgehoben sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzeigeeinrichtung die eines Fahrzeugs ist, daß

die graphischen Informationen Ziffern oder Buchstaben sind, die im

Teilbereich (B) in vergrößerter Weise dargestellt sind, und daß die

Vergrößerung, insbesondere der jeweiligen Zahlenangabe, mit

zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt."

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 und der weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;

denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den nachgewiesenen

Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den

ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 bis 6 und 8 iVm der ursprünglichen Beschreibung,

Seite 3, Absatz 2 (bezüglich des Merkmals, wonach die graphischen

Informationen gegenüber der Normaldarstellung mittels einer Steuereinrichtung (12)

hervorgehoben sind), Seite 1, Absatz 2 (hinsichtlich des Merkmals, wonach die

Anzeigeeinrichtung die eines Fahrzeugs ist) und Seite 3, Absatz 1 einschließlich

der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 2 bis 4b (zum Merkmal, wonach die

Vergrößerung, insbesondere der jeweiligen Zahlenangabe, mit zunehmender

Entfernung vom Zeiger abnimmt).

Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 sind im Rahmen der

Ausführungsbeispiele nach den Figuren 3a bis 4b auf der ursprünglichen Beschreibungsseite 5, Absatz 4 (Ansprüche 2 und 3) bzw. Seite 5, Absätze 2, 3 und

5 (Anspruch 4) erkennbar als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die geltenden Unteransprüche 5 und 6 entsprechen

inhaltlich - in dieser

Reihenfolge - den ursprünglichen Ansprüchen 7 bzw. 9.

2.

Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wird nach den Angaben in

der geltenden Beschreibung (Seite 1, Absatz 1) von einer Anzeigeeinrichtung

ausgegangen, wie sie aus der eingangs genannten Druckschrift D6 bekannt ist,

die ein digitales Meßgerät zur quasi analogen Meßwertanzeige betrifft (vgl. dort

die Ansprüche 1 bis 8, 14, 15, 18 und 20 bis 23 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der

dazugehörigen Beschreibung).

Gemäß der geltenden Beschreibung (Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, Absatz 1)

müssen bei Kfz-Tachometern mit steigenden Maximalgeschwindigkeiten immer

mehr Skalenpunkte dargestellt werden. Andererseits nimmt der zur Verfügung

stehende Platz durch zusätzliche Anzeigeeinrichtungen - wie Drehzahl-, Tank- und

Navigationseinrichtungen - immer mehr ab, weshalb die Anzeigeeinrichtungen

kleiner werden und sich daher schlechter ablesen lassen. Bei älteren, weitsichtigen Personen oder bei kurzzeitiger Inaugenscheinnahme führe dies zu Erkennungsproblemen.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinrichtung der gattungsgemäßen Art

dahingehend weiterzuentwickeln, daß die davon angezeigten Informationen

schnell und sicher aufgenommen werden können (geltende Beschreibung, Seite 2,

Absatz 2).

Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn dadurch, daß die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Informationen in

demjenigen Teilbereich (B) der Skala des Displays, auf den der Zeiger (13) gerichtet ist, in vergrößerter Weise dargestellt sind und die Vergrößerung dabei mit

zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wird der Blick des Fahrers automatisch auf den vergrößerten Bereich um den Zeiger gelenkt und ein leichtes und

schnelles Erfassen der der jeweiligen Zeigerstellung entsprechenden Ziffern oder

Buchstaben ermöglicht (vgl. hierzu auch die geltende Beschreibung, Seite 2,

Absatz 3 bis Seite 3, Absatz 3, Seite 4, letzter Absatz und Seite 5, letzter Absatz).

3. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Anzeigeeinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik

neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des

zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von Anzeigeeinrichtungen für Fahrzeuge befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit

Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die Neuheit der beanspruchten Anzeigeeinrichtung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik folgt schon daraus, daß - wie sich aus den

nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der

eingangs genannten Entgegenhaltungen eine Anzeigeeinrichtung offenbart, bei

der die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Informationen der Skala in dem

jeweiligen Teilbereich, auf den der Zeiger weist, in der Weise vergrößert dargestellt sind, daß die Vergrößerung mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

b) Die Druckschrift D6, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden

Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten

zuständigen Durchschnittsfachmann

den Gegenstand

des

geltenden

Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den

eingangs weiter genannten Druckschriften D1 bis D5 und D7 nahelegen.

Denn gemäß der gattungsbildenden Druckschrift D6 ist die Darstellung der

graphischen Information in demjenigen Bereich der Meßwertskala (9), auf den der

Zeiger (Zeigermarke 17, Anzeigebalken 9) gerichtet ist, durch Spreizung gegenüber der Normaldarstellung hervorgehoben (Ansprüche 1 bis 4 iVm den Figuren 1

bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Dementsprechend findet sich in

dieser Entgegenhaltung kein Hinweis darauf, daß die Ablesbarkeit der graphischen Informationen der Skala dadurch erleichtert werden könnte, daß deren

Ziffern oder Buchstaben in besagtem Teilbereich in vergrößerter Weise dargestellt

sind und die Vergrößerung dabei mit zunehmender Entfernung vom Zeiger

abnimmt, wie dies der geltende Patentanspruch 1 lehrt.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der

Druckschriften D1 bis D5 und D7.

Die Druckschrift D2 betrifft eine Anzeigeeinrichtung in Form eines von Hand einstellbaren Schiebereglers mit einer Skala und einem dazugehörigen Zeiger, wobei

zwar der Zeiger zur Erleichterung der Ablesbarkeit mit einer Art Lupe (scale magnifier) versehen ist (vgl. die beiden Zeichnungen nebst der dazugehörigen

Beschreibung). Jedoch hat der Fachmann aufgrund dieser Entgegenhaltung keinerlei Veranlassung, die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Information in

demjenigen Teilbereich der Skala, auf den der Zeiger gerichtet ist, jeweils in der

Weise zu vergrößern, daß die Vergrößerung mit zunehmender Entfernung vom

Zeiger abnimmt, wie dies der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Soweit gemäß der ein elektronisch steuerbares Skalen- und Ziffernblatt betreffenden Druckschrift D4 Zifferngruppen (4), die einem bzw. mehreren bestimmten Teilstrichen der Skalenleiter zugeordnet sind, durch elektronische

Ansteuerung erzeugt oder/und verändert werden (Ansprüche 1, 3, 5 und 6 iVm

Spalte 2, Zeilen 61 bis 65 zu den Abbildungen 1 und 2), erfolgen diese Änderungen bzw. Hervorhebungen nicht in Abhängigkeit von der momentanen Position

des Zeigerelements.

Ähnliches gilt auch für die eine analoge Kraftstoffverbrauchsanzeige mit Zusatzanzeige betreffende Druckschrift D5, gemäß der die Skalenstriche in einem besonders interessanten Bereich - innerhalb dessen eine höhere Auflösung der angezeigten Werte sinnvoll ist - unabhängig von der jeweiligen Zeigerposition einen

größeren Abstand voneinander haben als in den übrigen Skalenbereichen

(Schutzansprüche 1 und 5 iVm den Abbildungen 1 bis 3 nebst der dazugehörigen

Beschreibung).

Da die Druckschriften D4 und D5 also - wie dargelegt - schon keine Hervorhebung

der graphischen Informationen in demjenigen Teilbereich der Skala vorsehen, auf

den der Zeiger gerichtet ist, können auch diese beiden Druckschriften den

Fachmann nicht zu den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 anregen,

wonach die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Informationen in besagtem

Teilbereich der Skala in vergrößerter Weise darzustellen sind und die Vergrößerung dabei mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abzunehmen hat.

Die von der Erfindung weiter weg liegende Druckschrift D1 offenbart ein Anzeigeinstrument (1) mit wenigstens einem beweglich gelagerten Anzeigeorgan (3) - insbesondere einem Zeiger -, bei dem als Skala (5) unterschiedliche Meßbereiche

und Meßgrößen mittels einer elektronisch angesteuerten Anzeige (2) darstellbar

sind (Ansprüche 1 und 2 iVm den Figuren 1 bis 6 nebst der dazugehörigen

Beschreibung). Da hierbei also die gesamte Skala in ihrem Maßstab verändert

(unterschiedliche Meßbereiche) oder durch eine Skala für eine andere Meßgröße

ersetzt wird (unterschiedliche Meßgrößen), kann der Fachmann durch diese

Entgegenhaltung nicht einmal eine Anregung dazu erhalten, die graphischen

Informationen nur in demjenigen Teilbereich der Skala gegenüber der Normaldarstellung hervorzuheben, auf den der Zeiger gerichtet ist. Um so weniger

kann der Fachmann durch diese Entgegenhaltung dazu angeregt werden, die

graphischen Informationen in besagtem Teilbereich in der Weise vergrößert darzustellen, daß die Vergrößerung mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt,

wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Entsprechendes gilt auch für die eine Meßwertanzeige für elektrische Größen betreffende Druckschrift D3 (Schutzansprüche 1 und 3 iVm Seite 2, Zeile 4 und den

Abbildungen 2a und 2b bzw. 3) bzw. die ein Meßgerät offenbarende Druckschrift

D7 (Ansprüche 1, 13 und 15 iVm Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung),

gemäß denen die dargestellte Skala ebenfalls insgesamt geändert wird.

Die Anzeigeeinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

4. An den verteidigten Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Anzeigeeinrichtung nach dem Hauptanspruch betreffen.

5.

In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik

angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte Anzeigeeinrichtung anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Hu