Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.10.2002 – 8 W (pat) 8/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 06 045

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen

und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluß der

Patentabteilung 16 des Patentamts vom 1. Oktober 2001 aufgehoben.

Das Patent 43 06 045 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Patentinhaberinnen haben am 26. Februar 1993 unter Inanspruchnahme von

vier Prioritäten in Japan (JP 4–041 409 vom 27.02.1992, JP 4–041 410 vom

27.02.1992, JP 4–065 820 vom 24.03.1992 und JP 4–073 792 vom 30.03.1992)

eine Erfindung mit der Bezeichnung

„Blasformverfahren

für harzartige

Formprodukte und Vorrichtung dafür“ beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss

vom 24. Juni 1996 wurde hierauf ein Patent erteilt (43 06 045) und dessen

Erteilung am 19. Dezember 1996 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der

Firma

F…-W. M… GmbH

vom 19. März 1997

hat die Patentabteilung 16 des Patentamts mit Beschluss vom 01. Oktober 2001

das Patent widerrufen, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem insbesondere in der Streitpatentschrift (Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte

5, Zeile 12) genannten Stand der Technik in Verbindung mit der

DE 19 57 051 U und

DE-Z.: „Kunststoffe“, Bd. 63, 1973, H. 11, S. 787

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Weiter im Verfahren befindlicher Stand der Technik

DE 1 178 580 B,

DE 37 43 809 C2,

DE 41 42 114 A1,

JP 58-23 212 A

JP 62-48 488 A.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung haben die Patentinhaberinnen Beschwerde eingelegt.

Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein

Blasformverfahren für harzartige Formerzeugnisse, die dicke Teile und dünne

Teile bezüglich ihrer Umfangsrichtung haben, umfassend folgende Stufen:

Herabhängenlassen einer Vorform, die eine vorbestimmte Querschnittsausbildung

hat, bei einer ersten Temperatur zwischen einem Paar von Metallformen, die sich

frei öffnen oder schließen können, Inkontaktbringen wenigstens eines Paars von

Ausdehnungsgliedern mit dem Inneren dieser Vorform, wobei diese Ausdehnungsglieder mit dem Inneren dieser Vorform, wobei diese Ausdehnungsglieder in

Richtungen beweglich sind, wo sie diese Vorform ausdehnen und dadurch

Dünnermachen dieser Vorform, indem diese Ausdehnungsglieder in solcher

Richtung bewegt werden, dass die Vorform gedehnt wird und Schließen des Paars

von Metallformen und Einblasen von Druckluft in die Vorform zur Durchführung

der Blasformung, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausdehnungsglieder mit speziellen Teilen dieser Vorform, die nach der Formung den dickeren Teilen entsprechen, in Kontakt gebracht werden, diese Ausdehnungsglieder mit Temperatureinstellvorrichtungen versehen sind, die in der Lage sind, diese speziellen Teile der

Vorform auf eine zweite Temperatur einzustellen, die niedriger ist als die erste

Temperatur, indem diese Ausdehnungsglieder damit in Kontakt kommen und der

Betrieb dieser Temperatureinstellmittel durch eine Steuerung kontrolliert wird, um

den Temperaturunterschied zwischen der ersten Temperatur der auszudehnenden

Teile und der zweiten Temperatur der speziellen Teile dieser Vorform einzustellen,

Auseinanderfahren der Ausdehnungsglieder, nachdem der Temperaturunterschied

zwischen der ersten Temperatur und der zweiten Temperatur bei dieser Bewegung der Ausdehnungsglieder gemäß dem vorherbestimmten Dickenverhältnis

zwischen beiden, den speziellen Teilen und den anderen, auszudehnenden Teilen

dieser Vorform eingestellt und nach der Formung beider Teile gewährleistet ist.

Nach dem erteilten Patentanspruch 10 betrifft der Gegenstand des Patents eine

Blasformvorrichtung für harzartige Formerzeugnisse, die dicke Teile und dünne

Teile bezüglich der Umfangsrichtung aufweisen, umfassend ein Paar Metallformen, die so angeordnet sind, dass sie miteinander verbunden oder voneinander

getrennt werden können und einen vorbestimmten Formraum innerhalb dieser

Metallformen in geschlossenem Zustand bilden; einen Extruder zum Extrudieren

von thermoplastischem harzartigem Material als Vorform, die eine vorbestimmte

Querschnittsgestalt hat bei einer ersten Temperatur zwischen diese Metallformen

in deren getrenntem Zustand, wenigstens ein Paar von Ausdehnungsgliedern, die

einander gegenübergestellt so angeordnet sind, dass sie sich nähern oder sich

voneinander wegbewegen, eine Kühlung für die Ausdehnungsglieder und ein Zufuhrmittel für Druckluft, um Druckluft in die gedehnte Vorform einzuführen, die in

dem Formrahmen dieser Metallform liegt, um diese Vorform zu einer Form aufzublasen, die mit der inneren Oberfläche dieses Formraums übereinstimmt und so

ein harzartiges Formprodukt einer vorbestimmten Form zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass Kontaktflächen einer vorbestimmten Abmessung an den Seiten vorgesehen sind, die dieser Vorform bei der sich nähernden oder zurückweichenden Bewegung gegenüberliegen und andere als spezielle Teile in dem Zustand, wo diese Kontaktoberflächen in Kontakt mit diesen speziellen Teilen dieser

Vorform durch den sich annähernden oder zurückweichenden Zustand derselben

sind, ausdehnen, wobei diese speziellen Teile der Vorform diesen dicken Teilen

nach der Formung und die anderen Teile den dünnen Teilen nach der Formung

entsprechen; eine Temperatureinstellvorrichtung, die auf diesen Ausdehnungsgliedern vorgesehen ist, so dass sie etwa integral mit diesen Ausdehnungsgliedern bewegt werden kann und dazu befähigt ist, die Temperatur der speziellen

Teile dieser Vorform einzusteIlen, die in Kontakt mit den Kontaktoberflächen der

Ausdehnungsglieder stehen und zwar auf eine zweite Temperatur, die tiefer liegt

als die erste Temperatur; sowie Steuerungsmittel um die Temperaturdifferenz zwischen dieser ersten Temperatur dieser anderen Teile und dieser zweiten Temperatur dieser speziellen Teile zur Zeit der Bewegung dieser Ausdehnungsglieder

einzustellen und zwar in Übereinstimmung damit, dass das vorher festgesetzte

Dickenverhältnis zwischen beiden Teilen nach Bildung beider Teile gewährleistet

ist.

Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 bzw. 11 bis 14 wird

auf die Akten Bezug genommen.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 5, Zeilen 13 bis 22 die Aufgabe

zugrunde, eine Blasformungsmethode bereitzustellen, die in der Lage ist, ein vorbestimmtes Dickenverhältnis eines Formkörpers zu gewährleisten, die Formbarkeit der dicken Teile und die Trennbarkeit der Ausdehnungsglieder zu gewährleisten und den Bereich der Ausbildung verschiedener Dicken beim Ausdehnen

einer Vorform zu gewährleisten, so dass man ein Formerzeugnis blasformen kann,

worin spezielle Teile größere Dicke haben sowie die dafür verwendete Vorrichtung.

Die Patentinhaberinnen und Beschwerdeführerinnen tragen vor, dass der in der

Beschreibungseinleitung des Streitpatents in Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte 5,

Zeile 12 zitierte Stand der Technik betriebsinterner Stand der Technik sei, der lediglich die Vorgehensweise beschreibe, auf welche Wege es zur Lehre des Streitpatents gekommen sei. Es handle sich dabei um hausinterne Erfahrungen, die mit

den eigens und ausschließlich für die Produktion der Patentinhaberinnen entwickelten Blasformanlagen gemacht worden seien. Es handle sich jedoch nicht um

einen druckschriftlich zu belegenden Stand der Technik. Gegenüber dem weiteren

sich noch im Verfahren befindlichen Stand der Technik sei der Patentgegenstand

neu und auch nicht nahe gelegt.

Die Patentinhaberinnen stellten den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Patentamts vom 01. Oktober 2001 aufzuheben und das Patent 43 06 045 in der erteilten

Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende ist, wie in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2002 angekündigt,

zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt in der oben genannten Eingabe die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

1.

Der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannte Stand

der Technik (Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte 5, Zeile 12) ist der Öffentlichkeit

nicht zugänglich gemacht worden.

Wie die Patentinhaberinnen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft

machen konnten, handelt es sich hierbei um einen Stand der Technik, der

zum firmeninternen Gebrauch bestimmt und dessen Kenntnisnahme auf die

Patentinhaberinnen beschränkt war. Er war deshalb der Öffentlichkeit nicht

zugänglich. Er konnte auch druckschriftlich nicht belegt werden. Hinsichtlich

der Beurteilung der Neuheit des Patentgegenstandes und des Vorliegens

einer erfinderischen Tätigkeit hat er daher außer Betracht zu bleiben

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat

gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der

Technik als neu zu gelten, denn keine der Druckschriften beschreibt dessen

Merkmale in seiner Gesamtheit.

So sind in der DE-Z.: „ Kunststoffe“, Bd. 63, 1973, H. 11, S. 787 und der

DE 1 178 80 B keine temperaturgesteuerte Ausdehnungsglieder für das

Ausweiten eines Vorformlings (Vorform) beschrieben. In den Blasformvorrichtungen nach der DE 19 57 051 U und der DE 37 43 809 C2 sind

keine Ausdehnungsglieder angeordnet.

In der DE 41 42 114 A1, die eine ältere Anmeldung zum Streitpatent ist, ist

ein Verfahren zum Blasformen von Gegenständen beschrieben, die dünne

und dicke Bereiche aufweisen. Dazu wird ein Vorformling extrudiert und

über Ausdehnungsglieder gedehnt. Sobald die Ausdehnungsglieder mit

dem Vorformling in Berührung kommen, wird dieser Bereich wohl wie beim

Patentgegenstand gekühlt (Sp. 2, Z. 52 ff; Sp. 13, Z. 17 ff), es sind jedoch

keine Temperatureinstellvorrichtungen für die Ausdehnungsglieder vorgesehen. Somit ist die Neuheit des Patentgegenstandes gegenüber der

DE 41 42 114 A1 gegeben.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 soll ein vorbestimmtes

Dickenverhältnis beim Ausdehnen eines Vorformlings gewährleistet sein.

Dazu werden die Ausdehnungsglieder gesteuert auf eine Temperatur

gebracht, die niedriger ist als die Temperatur des Vorformlings. Nach dem

in Kontaktbringen der Ausdehnungsglieder mit dem Vorformling, wird die

Temperatur des Vorformlings in diesen Bereichen niedriger eingestellt als in

den anderen Bereichen des Vorformlings. Beim Ausdehnen des

Vorformlings wird durch diesen gesteuert eingestellten Temperaturunterschied in den Bereichen der angelegten Ausdehnungsglieder die

Wandstärke nahezu erhalten und

in den Bereichen zwischen den

Ausdehnungsgliedern stellt sich eine geringere Wandstärke ein. Dadurch

ergibt sich nach dem Aufblasen des Vorformlings ein blasgeformter

Gegenstand, dessen Wandstärken gezielt unterschiedlich sind. Für diese

Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem in der Blasformtechnik versierten Ingenieur

(FH), keine Anregungen.

Die DE 41 42 114 A1 ist nicht vorveröffentlicht. Diese Druckschrift gehört

gemäß § 3 Satz 2 PatG zum Stand der Technik. Bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit bleibt die DE 41 42 114 A1 daher außer Betracht.

In der DE-Z: „ Kunststoffe “, Bd 63, H 11, 1973, S 787 ist ein Spreizdorn

zum Aufweiten von kreisrunden Vorformlingen beschrieben, der gekühlt

werden kann. Ein Hinweis auf die spezielle Verwendung zur Herstellung

von blasgeformten Teilen mit dicken und dünnen Wandstärken sowie auf

eine Steuerung des Temperaturunterschieds zwischen Vorformling und

Spreizdorn ist darin nicht enthalten, so dass die Lehre dieser Druckschrift

den Patentgegenstand nicht nahe legen kann.

In der DE 1 178 580 B ist ein Verfahren beschrieben, bei dem in einen Vorformling zwei Spreizdorne eingefahren werden und der Vorformling durch

Verfahren der Spreizdorne senkrecht zur Formlängsachse in der Teilungsebene der Form gedehnt wird. Das Ausmaß der Spreizung wird dabei im

allgemeinen von der Beschaffenheit des herzustellenden Gegenstandes,

der Gleichmäßigkeit der zu erzielenden Wandstärke und auch von der

Beschaffenheit der Form abhängen (Spalte 4, Zeilen 7 ff). Um dies zu

erreichen, fahren die Spreizdorne über die Formhälften hinaus. Der

überstehende Rand wird nach Abschluss des Aufblasvorganges entfernt.

Die Spreizdorne sind weder beheizt noch gekühlt, so dass auch eine

Temperatursteuerung dafür nicht vorgesehen sein kann. Auch werden

keine Gegenstände mit unterschiedlichen Wandstärken hergestellt. Im

Gegenteil, die Wandstärke soll beim Fertigteil möglichst konstant sein

(Sp 1, Z 37 bis 43). Die dieser Druckschrift entnehmbare Lehre geht somit

in eine andere Richtung, so dass ihr kein Hinweis auf das gezielte

Einstellen von Dickenunterschieden entnommen werden kann.

Das in der DE 37 43 809 C2 beschriebene Formwerkzeug wird u.a. zum

Blasformen eines extrudierten Vorformlings eingesetzt. Das Formwerkzeug

besteht aus einem dünnwandigen porösen Werkzeugkörper und einem Verstärkungsrahmen an dem der Werkzeugkörper lösbar befestigt ist. An der

Rückseite des porösen Werkzeugkörpers sind Kühlkammern angeordnet,

die dicht gefüllt sind mit faserigen Körpern aus rostfreiem Stahl. Ferner sind

Kühlmittelfluss–Steuerelemente und zwei Temperaturregler vorgesehen

(Spalte 3, Zeilen 60 bis Spalte 4, Zeile 32). Zur Formung eines Gegenstandes wird ein schlauchförmiger Vorformling in die Form eingelegt

und mit einem Blasdruck von ca. 5 bis 6 bar aufgeblasen (Spalte 5, Zeilen

50 ff). Gleichzeitig dazu wird der Vorformling fest zu den Werkzeugoberflächen hin angesaugt, da über die Saugleitungen ein Unterdruck an

die porösen Formwandungen angelegt (27, 28 Fig 1) wird. Nachdem der

Vorformling sich an die Oberfläche der Formwandung angelegt hat, wird

über die Einlassdüsen (23), die Zirkulationskammer (19) und die Durchgangslöcher (20) Kühlmittel (in diesem Fall Wasser) in die Kühlkammer (17)

angesaugt. Die Luft und das Kühlmittel werden gleichzeitig angesaugt und

über die Saugdüsen (28) wieder abgezogen. Eine Spreizung des Vorformlings ist nicht vorgesehen und es werden keine Spreizdorne gezielt gekühlt,

um unterschiedliche Dickenverhältnisse im hergestellten Gegenstand zu

erhalten, so dass auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf die Lehre des

Patents geben kann.

In der DE 1 957 051 U ist die Herstellung von dünnwandigen Gegenständen beschrieben, bei der ein dünnwandiger Schlauch blasgeformt wird.

Als nachteilig wird dort beschrieben, dass beim Aufblasen des Vorformlings

in der geschlossenen Form der Vorformling in einem Bereich, etwa in der

Mitte der Form, sich an die Formwandung anlegt und dort abgekühlt wird,

so dass er an der Dehnung beim weiteren Aufblasen nicht mehr nennenswert teilnimmt (Seite 3 unten bis Seite 4 oben). Somit muss in den anderen

Bereichen die noch nicht abgekühlte Schlauchwandung nahezu die

gesamte Dehnung aufbringen. Zur Lösung des Problems wird bei der DE

1 957 051 U ein Vorformling extrudiert, der einen ovalen Querschnitt

aufweisen kann (Seite 6, Zeile 4). Die stark gekrümmten Seiten des

Schlauchquerschnitts werden durch ein Kühlmedium in gewissem Ausmaß

gekühlt, so dass sich diese Schlauchstellen schwerer ausdehnen lassen

(Seite 6, Zeile 6 ff). Wenn dann die Form geschlossen ist, dehnen sich erst

die Breitseiten des Vorformlings aus und zwar solange bis sie an der

Formwand anliegen und sich dort abgekühlt haben. Anschließend werden

die vorher gekühlten Bereiche, die bis dahin noch nicht wesentlich gedehnt

worden sind und so noch im wesentlichen die ursprüngliche Wandstärke

besitzen, zum Ausfüllen der Formecken gedehnt (siehe Fig. 1 bis 4). Die

Kühleinrichtungen für das Kühlen der Außenbereiche des Vorformlings sind

mit Einrichtungen zur Regelung der Intensität der Kühlung gekoppelt. Zum

Aufweiten des Vorformlings sind

jedoch keine Ausdehnungsglieder

vorgesehen und es soll auch kein blasgeformter Gegenstand, der gesteuert

Bereiche mit unterschiedlichen Wandstärken aufweisen soll, hergestellt

werden. Vielmehr wird hier ein blasgeformter Gegenstand hergestellt,

dessen Wandstärke möglichst gleichmäßig dünn sein soll. Diese

Druckschrift kann somit keinen Hinweis auf ein Blasformen eines Gegenstandes mit unterschiedlichen Wandstärken geben.

Die JP 58–23 212 und die JP 62–48 488 sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden, sie liegen auch weiter ab und können

daher keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben, wie der Senat

überprüft hat.

Der Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Nachdem der Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, sind die auf ihn rückbezogenen Patentanspruche 2 bis 9 ebenfalls bestandsfähig, da sie auf

Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind.

3.

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 10 hat als neu zu

gelten.

Dies ergibt sich schon daraus, dass bei keiner der sich im Verfahren befindlichen Druckschriften die Ausdehnungsglieder mit einer Temperatursteuerung versehen sind.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 10 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des

Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind im

genannten Stand der Technik keine Vorkehrungen beschrieben oder

nahegelegt, die die Vorrausetzung dafür schaffen, dass der hergestellte

Gegenstand Bereiche mit unterschiedlichen Wandstärken aufweist.

Da der Vorrichtungsanspruch eine Kombination von Merkmalen zum Inhalt

hat, die in Anpassung an den Charakter eines Vorrichtungsanspruchs im

wesentlichen mit den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1 übereinstimmen, ist das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend

zu beurteilen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Patentanspruch 10 ist daher bestandsfähig, da sein Gegenstand gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 10 rückbezogenen

Unteransprüche 11 bis 14 bestandsfähig, da sie auf Ausgestaltungen der

Vorrichtung nach Anspruch 10 gerichtet sind.

Kowalski

Viereck

Gießen

Kuhn

Cl