Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 27 W (pat) 105/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 51 696.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 31. Mai 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

klassische Momente

Die Wortmarke

ist für

"Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke, insbesondere Damenbekleidung und Unterwäsche; Verpflegung; Beherbergung von

Gästen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom

20. März 2001, mit dem die Anmeldung nur hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke" beanstandet worden war, ist zur Begründung ausgeführt, dass die Angabe "klassische Momente" in der Werbesprache weit verbreitet sei und in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich eine allgemeine Werbeaussage dahin vermittle, dass die Druckereierzeugnisse über "klassische Momente" berichteten bzw der Inhalt sich damit befasse und die Bekleidungsstücke für den Anlaß von klassischen Aufführungen (Oper, Theater usw) geeignet seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Verzicht auf die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" führt sie aus: Für die

angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 fehle es an einer Begründung der

Ablehnung der Eintragung. Im übrigen sei die Anmeldemarke für alle nunmehr

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht

freihaltebedürftig. Zwar sei den angesprochenen Verkehrskreisen die jeweilige Bedeutung der beiden Wörter "klassisch" und "Momente" bekannt. In seiner konkreten Zusammensetzung sei der Begriff "klassische Momente" aber in Bezug auf die

zu schützenden Waren und Dienstleistungen - anders als etwa "klassischer Fehler" oder "klassische Mode" - ungebräuchlich. Vielmehr bleibe offen, was hiermit

gemeint sei. Allein die Tatsache, dass eine Bezeichnung in grammatikalisch und

semantisch korrekter Art mit für sie geschützten Waren und Dienstleistungen in

Verbindung gebracht werden könne, reiche noch nicht aus, ihr jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Aus demselben Grund sei auch ein Freihaltebedürfnis

nicht erkennbar.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nach der vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da der Eintragung der Anmeldemarke nunmehr keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG mehr entgegenstehen.

Anhaltspunkte für die nicht belegte Auffassung der Markenstelle, dass der Gesamtbegriff "Klassische Momente" allgemein oder jedenfalls in bezug auf die nunmehr noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen werbeüblich sei, vermochte

der Senat nicht feststellen. Nach den Recherchen des Senats insbesondere im Internet wird dieser Begriff in der Regel nur für Sammlungen klassischer Musik oder

von Informationen hierüber verwendet. Ob die Anmeldemarke aus diesem Grund

in bezug auf die ursprünglich beanspruchten "Druckereierzeugnisse" vom Verkehr

- was allerdings nahe liegt - als bloße Sachangabe in Form einer Inhaltsbeschreibung angesehen wird, so dass sie insoweit nicht schutzfähig wäre, bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung mehr, nachdem die Anmelderin auf

diese Waren verzichtet hat.

Für die übrigen Waren und Dienstleistungen bleibt die Bedeutung der Anmeldemarke aber für die angesprochenen Verkehrskreise unklar. So lässt sich schon allgemein nicht entscheiden, ob sie im Sinne "Momente klassischer Musik", "Momente klassischer Lebensaugenblicke" oder allgemein "Zeit besonderer Gefühle" zu

verstehen ist. In bezug auf Bekleidungsstücke kann das Zeichen sowohl zum Ausdruck bringen, dass die so gekennzeichneten Kleidungsstücke "klassischen" Zuschnitten entsprechen, aber auch, dass diese für "klassische Momente" geeignet

sind, wobei nicht ganz klar ist, was genau hiermit gemeint sein soll, wenn auch zu

vermuten ist, dass sich der Begriff "klassische Momente" auf besondere Anlässe,

wie Feierlichkeiten oder Theaterabende bezieht. Um der Anmeldemarke daher eine Sachangabe hinsichtlich dieser Waren entnehmen zu können, bedürfte es

schon weiterer analysierender Schritte, zu denen der Verkehr aber nicht neigt (st

Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 –

PROTECH). Hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung; Beherbergung von

Gästen" wird der Verkehr dem Begriff schließlich kaum eine sachbeschreibende

Bedeutung beimessen, zumal auch die Markenstelle die Anmeldung hinsichtlich

dieser Dienstleistungen weder in dem Beanstandungsbescheid gerügt noch in der

- fehlerhaften - vollumfänglichen Zurückweisung der Anmeldung begründet hat,

weshalb sie die Bezeichnung "klassische Momente" für Dienstleistungen von Hotels und Gaststätten für unmittelbar und eindeutig beschreibend hält.

Da der Eintragung somit hinsichtlich des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses absolute Hindernisse nicht entgegenstehen, war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Markenstelle somit aufzuheben.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz