Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.10.2002 – 27 W (pat) 53/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke 398 62 099

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Januar 2002, in dem antragsgemäß die teilweise Löschung

der Marke 398 62 099 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 17 327 angeordnet worden ist, hat die I… AG (in der Folge: I… AG)

mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von dem gesetzlichen Vertreter der I… AG, der gleichzeitig selbst der Inhaber der angegriffenen Marke ist. Der Schriftsatz enthält keine

Äußerung dahingehend, dass die I… AG im Namen eines anderen handelt.

Darauf hingewiesen, dass Markeninhaber eine natürliche Person ist und die Beschwerde gegen den Beschluss vom Markeninhaber nicht in eigenem Namen,

sondern als gesetzlicher Vertreter der I… AG eingelegt wurde, hat der Markeninhaber mitgeteilt, dass er sich den Vortrag der I… AG zu eigen mache; er habe

diese beauftragt, die notwendigen Rechtsschritte in dieser Angelegenheit zu veranlassen, zumal er nach Abschluß des Verfahrens die Rechte an diese Aktiengesellschaft abgeben werde. Er könne dem Verfahren auch beitreten und bitte um einen richterlichen Hinweis, ob sein Schreiben so ausreiche.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Beschwerdeschrift und das Schreiben vom 16. Oktober 2002, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, da sie nicht von einem am Verfahren vor dem

Patentamt Beteiligten und damit nicht von einem zur Erhebung einer Beschwerde

Berechtigten eingelegt wurde.

Beschwerdeberechtigt sind die am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten, § 66

Abs 1 S 2 MarkenG. Die Beschwerde wurde von der am Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligten I… AG eingelegt, ohne dass diese ausdrücklich im Namen des Markeninhabers gehandelt hätte und ohne dass dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes der I… AG konkludent zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeeinlegung namens des Markeninhabers erfolgen sollte. Eine (rechtzeitig

eingelegte) Beschwerde des Markeninhabers liegt nicht vor.

1. Die Beschwerde wurde von der I… AG eingelegt. Zwar hat der Markeninhaber

den Schriftsatz unterzeichnet, er ist jedoch, wie sich aus dem Handelsregisterauszug der I… AG ersehen lässt, der gesetzliche Vertreter dieses Unternehmens, auf

dessen Briefpapier der Schriftsatz geschrieben wurde, so dass der gesetzliche

Vertreter der I… AG auch ersichtlich für diese gehandelt hat. Auch eine Auslegung des Wortlauts des Beschwerdeschriftsatzes führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn ausweislich der Formulierung des Schreibens handelt nicht ein

Einzelner, sondern das Unternehmen; es ist jeweils nicht von "ich", sondern von

"wir" die Rede. Schließlich hat auch der Markeninhaber in seinem Schreiben vom

16. Oktober 2002 ausgeführt, dass er die I… AG mit der Veranlassung der notwendigen Rechtsschritte beauftragt habe und sich deren Ausführungen zu eigen

mache. Der Markeninhaber selbst trägt mithin vor, dass die Beschwerde von der

I… AG eingelegt wurde.

2. Die Beschwerdeeinlegung erfolgte auch nicht namens des Markeninhabers.

Dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ist nicht - und zwar weder ausdrücklich

noch konkludent - zu entnehmen, dass die I… AG in Vertretung einer anderen

Person gehandelt hat. Damit ist im Zweifel die Erklärung der I… AG in eigenem

Namen abgegeben (vgl § 164 Abs 2 BGB).

3. Dass der Markeninhaber mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 die Erklärung der

I… AG genehmigt und sich deren Ausführungen zu eigen gemacht hat, führt nicht

zur Zulässigkeit der Beschwerde. Denn die Erklärungen des Markeninhabers

könnten allenfalls eine fehlende Vollmacht für eine in seinem Namen eingelegte

Beschwerde heilen; sie haben dagegen keinen Einfluß auf die fehlende Berechtigung der am Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligten I… AG, in eigenem

Namen Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle einzulegen. Durch die

Genehmigung des Markeninhabers wird die I… AG ebenso wenig Verfahrensbeteiligte wie durch dessen bekundete Absicht, später einmal die Marke auf die

I… AG zu übertragen.

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich