Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.10.2002 – 20 W (pat) 56/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 02 743.1 - 31

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

30. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Engels

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q vom

01. September 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der

Beschluß stützt sich auf die Entgegenhaltungen

(1) EP 446 437 A2

(2) US 4 833 670 und

(3) DE 36 04 607 A1.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurde noch die Druckschrift

(4) DE 36 10 916 C2

in Betracht gezogen.

Der Vertreter der Anmelderin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent

zu erteilen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentanspruchs 1 und des überreichten Beschreibungsteils.

Der Patentanspruch 1 lautet:

" 1. Integriert-optische Schaltanordnung mit

- einer Mehrzahl von Eingangswellenleitern,

- einer Mehrzahl von Ausgangswellenleitern,

-

jeweils zwei Anschlüsse aufweisenden, unabhängig

voneinander ansteuerbaren, integriert-optischen Schalteinrichtungen, die jeweils einen Eingangswellenleiter

und einen Ausgangswellenleiter koppeln,

- mit den Schalteinrichtungen in Verbindung stehenden

elektrischen Ansteuerleitungen, die jeweils einen äußeren Anschluß aufweisen, und

- einer mit den äußeren Anschlüssen verbundenen, elektrischen Ansteuerschaltung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

- die Schalteinrichtungen (Ax,y) elektrisch in Form einer

Matrix angeordnet sind,

indem Schalteinrichtungen (Ax,y) jeweils einer Zeile (X) mit ihrem jeweils einen

Anschluß mit jeweils einer Ansteuerleitung (Lx) einer

Gruppe von Ansteuerleitungen (N) und Schalteinrichtungen jeweils einer Spalte (Y) mit ihrem jeweils anderen Anschluß an jeweils eine Ansteuerleitung (Ly) einer

anderen Gruppe von Ansteuerleitungen (M) angeschlossen sind, und

- die Ansteuerschaltung (30) einen Taktgeber (31) und

eine an die äußeren Anschlüsse und den Taktgeber (31) angeschlossene Steuereinrichtung (32) enthält,

mit der an die Schalteinrichtungen (Ax,y) Ansteuerpulse

in Form von Spannungs- oder Strompulsen im Zeitmultiplexbetrieb angelegt werden,

- wobei die Schaltzeit jeder Schalteinrichtung (Ax,y) höher

ist als die Gesamtzeit, die zum Ansprechen aller in der

Schaltanordnung

vorgesehenen

Schalteinrichtungen (Ax,y) notwendig ist."

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß die

aus dem Stand der Technik als bekannt entnehmbaren integriert-optischen Schaltanordnungen und mit elektrischen Schalteinrichtungen versehenen Schaltmatrizen

auch in einer – nach ihrer Auffassung schon nicht naheliegenden – Zusammenschau dem Fachmann keine Veranlassung dafür böten, die Schaltzeit jeder

Schalteinrichtung gemäß dem letzten Merkmal des Anspruchs 1 so zu wählen,

daß diese höher ist als die Gesamtzeit, die zum Ansprechen aller in der Schaltanordnung vorgesehenen Schalteinrichtungen notwendig ist. Unter dem Begriff

"Schaltzeit" sei die Ansprechzeit der Schalteinrichtung im Sinne ihrer, bei den

bspw. zur Anwendung kommenden thermoelektrischen Schaltern einige Millisekunden betragenden "Hochlaufzeit" zu verstehen, so daß während einer solchen

Schaltzeit weitere (zeitlich gemultiplexte) Einschaltimpulse zusätzliche Sicherheit

dafür gewährten, daß ein sicheres Einschalten jeder Schalteinrichtung vonstatten

gehe. Die zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale, die Schaltzeit

der Schalteinrichtung und Eingangs- und Ausgangswellenleiter betreffend, seien

auch den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar; die Anmelderin verweist dazu auf die Offenlegungsschrift DE 197 02 743 A1, Spalte 1, Zeilen 11 bis

42, und Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3 Zeile 6.

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des

Anspruchs 1 mögen zwar gegeben sein; jedoch liegt ihm keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Physiker oder

Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, mit Berufserfahrung

und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Schaltmatrizen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus der Druckschrift (1), vgl. die Figuren 1 und 2 und den Wortlaut des

Anspruchs 1, ist eine integriert-optische Schaltanordnung mit den Merkmalen im

Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar. Den optischen Kopplern Kij

an den Kreuzungspunkten der Eingangs (eWi)- und Ausgangswellenleiter (zWj)

sind elektrische Schalteinrichtungen zugeordnet, die über elektrische Ansteuerleitungen von außen mittels einer elektrischen Ansteuerschaltung angesteuert werden und mit denen die Koppler unabhängig voneinander zwischen zwei Schaltzuständen geschaltet werden (S 2 Z 41-44, S 5 Z 8-18, S 7 Z 11 und Z 45-49). Zwar

wird auf Seite 6, Zeilen 13-16, das Problem der elektrischen Ansteuerung der

Koppler angesprochen und auf zugeordnete Kondensatoren hingewiesen, in

denen die Steuerinformation gespeichert sein soll. Ausführungen zur Ansteuerung

der Kondensatoren enthält die Druckschrift (1) jedoch nicht.

Nachdem in der Nachrichtentechnik sowohl elektrische wie auch optische (Lichtwellen-)Leiter als Übertragungsmedium Verwendung finden, ist der fachliche

Tätigkeitsbereich des mit Schaltmatrizen vertrauten Fachmannes nicht beschränkt

auf optische Schaltanordnungen, vielmehr wird der Fachmann Schaltmatrizen allgemeiner Art, insbesondere auch elektrische Schaltanordnungen und den damit

befaßten Stand der Technik, wie er z. B. in der Entgegenhaltung (3) geschildert

ist, ebenfalls in Betracht ziehen, wenn es um die Ansteuerung geht.

Die Druckschrift (3) beschreibt eine solche elektrische Schaltanordnung, die als

Breitbandsignal-Raumkoppeleinrichtung Verwendung findet und mit geringem

Schaltungsaufwand auskommt, und bei der Schalteinrichtungen KPij elektrisch in

Form einer Matrix angeordnet sind (Sp 2 Z 54-63, Fig 1). Diese Schalteinrichtungen KPij umfassen als Schaltelemente n-Kanal-Transistor-Schalter als Koppelelemente Kij, die von einer Speicherzelle Hij gesteuert werden. Die Speicherzelle Hij

wird in zwei Koordinaten über Zeilen-Ansteuerleitungen xi und Spalten-Ansteuerleitungen yj angesteuert (Fig 2, 3, Sp 4 Z 40-60, Sp 3 Z 60 bis Sp 4 Z 39). Bei der

aus (3) bekannten Schaltanordnung sind also, wie auch bei dem erfindungsgemäßen ersten (Spiegelstrich-)Merkmal im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 ausgeführt, Schalteinrichtungen KPij jeweils einer Zeile x mit ihrem jeweils einen

Anschluß an jeweils eine Ansteuerleitung xi einer Gruppe von (Zeilen-)Ansteuerleitungen und Schalteinrichtungen KPij jeweils einer Spalte y mit ihrem jeweils

anderen Anschluß an jeweils eine Ansteuerleitung yj einer anderen Gruppe von

(Spalten-)Ansteuerleitungen angeschlossen.

Nachdem eine Schalteinrichtung KPij dadurch aktiviert oder deaktiviert wird, daß

entsprechende Steuersignale synchron an die betreffende Zeilen- und Spalten-

Ansteuerleitung gelegt werden (Sp 4 Z 6-39), wird der Fachmann zur Erfüllung

dieser zeitlichen Vorgaben in üblicher Weise einen in der Ansteuerschaltung enthaltenen Taktgeber vorsehen. Auch können bei dem geschilderten Verfahren die

Schalteinrichtungen aller Spalten und Zeilen nicht gleichzeitig angesteuert werden,

wenn diese unabhängig voneinander – individuell - angesteuert werden sollen.

Vielmehr müssen die der jeweiligen Schalteinrichtung zugeordneten Zeilen- und

Spalten-Ansteuerleitungen ebenso individuell also zeilen- oder spaltenweise im

zeitlichen Nacheinander geschaltet werden. D. h., eine Ansteuerleitung wird in

zeitlicher Abfolge mehrmals mit Ansteuerpulsen in Form von Spannungspulsen

beaufschlagt, dies entspricht grundsätzlich einem Zeitmultiplexbetrieb, wie er

- nicht näher spezifiziert – in Anspruch 1 der Anmeldung gefordert ist (zweiter

Spiegelstrich im Kennzeichenteil des Anspruchs 1). Im übrigen sind Ansteuerungen von integriert-optischen Matrix-Schaltanordnungen im Zeitmultiplex-Verfahren

auch allgemein üblich (vgl zB (4) Spalte 1 Zeilen 18 – 20).

Des weiteren wird durch die in den aus (3) bekannten Schalteinrichtungen KPij

angeordneten Speicherzellen Hij der Schaltzustand des Transistor-Schalters Kij

und damit der zugeordneten Schalteinrichtung KPij unabhängig von der Zeitdauer

der Ansteuerpulse auf den Ansteuerleitungen und unabhängig vom Auslesen des

Durchschaltezustands der Matrix aufrechterhalten (Sp 3 Z 60 bis Sp 6 Z 5). Diese

von der Haltezeit der jeweiligen Speicherzelle Hij bestimmte Schaltzeit der Schalteinrichtung KPij, mit der deren Schaltzustand aufrechterhalten wird, ist aber

bestimmungsgemäß höher als die Gesamtzeit, die zum Ansprechen aller in der

Schaltanordnung vorgesehenen Schalteinrichtungen notwendig ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich die im Merkmal des letzten Spiegelstrichs des

Anspruchs 1 genannte Schaltzeit nur im Sinne einer solchen aus (3) bekannten

und vorstehend abgehandelten Haltezeit auslegen. Die in dem angesprochenen

Merkmal des Anspruchs 1 für die Schaltzeit aufgestellte Bedingung ist damit dem

Fachmann dann ebenfalls durch die aus (3) bekannte Anordnung nahegelegt,

indem der Fachmann die Länge der Schaltzeit entsprechend den zeitlichen Erfordernissen wählt, die ein sicheres Schalten der Schalteinrichtungen gewährleisten.

Die Argumentation der Anmelderin, unter dem Begriff "Schaltzeit" sei die

Ansprechzeit der Schalteinrichtung im Sinne einer "Hochlaufzeit" zu verstehen, findet so keinen Rückhalt in den einschlägigen Beschreibungsteilen der Anmeldung,

die zur Auslegung des Begriffes "Schaltzeit" heranzuziehen sind. Zwar findet sich

der Wortlaut des in Rede stehenden Merkmals in der Beschreibung der Offenlegungsschrift in Spalte 2 Zeilen 65 – 68, auch wird der Pulsbetrieb, d. h., die

Ansteuerung der Schalteinrichtungen jeweils für eine kurze Zeitdauer (im Zeitmultiplexbetrieb), als besonders geeignet bezeichnet für langsame Schalteinrichtungen, wie z. B. thermo-optische Schalteinrichtungen, deren Schaltzeit im Bereich

von Millisekunden liegt (OS Sp 2 Z 50-53). Die erfindungsgemäße Schaltanordnung soll aber auch bei anderen vergleichsweise langsamen Schaltprinzipien wie

z. B. Ladungsträgerinjektionsschaltern mit hoher Ladungsträgerlebensdauer einsetzbar sein (OS Sp 2 Z 50-57). Auch soll sich durch die anspruchsgemäße Zeitbedingung im zeitlichen Mittel bei jeder Schalteinrichtung ein nahezu konstanter

Schaltzustand ergeben (OS Sp 2 Z 68 bis Sp 3 Z 2). Diese aufgezeigten Verwendungen des Begriffes "Schaltzeit" in der Beschreibung der Patentanmeldung lassen in ihrer Gesamtheit nur die – auch technisch sinnvolle - Interpretation der

Schaltzeit als eine Haltezeit im Sinne der oben abgehandelten aus (3) bekannten

Haltezeit zu. Eine solche Auslegung wird im übrigen auch noch gestützt durch die

von der Anmelderin neu eingereichte Beschreibungsseite 2, Zeilen 14-18, wo ausgeführt wird, daß durch die betreffende zeitliche Bedingung für die Schaltzeit "...

gewährleistet wird, daß ... die Schalteinrichtungen ihren Schaltzustand zwischen

zwei Ansteuerpulsen beibehalten."

In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die im Anspruch 1 weiter ergänzten Merkmale, Eingangs- und Ausgangswellenleiter betreffend, in dieser Form den

ursprünglichen Unterlagen entnehmbar sind, dahingestellt bleiben.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Engels

Fa