Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.10.2002 – 27 W (pat) 82/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die eingetragene Marke 396 26 474
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hatte aus der Marke 395 29 526
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch gegen die für die identische Waren und Dienstleistungen erfolgten
Eintragung der Marke 396 26 474
siehe Abb. 2 am Ende
und Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wurde, eingelegt. Vor Entscheidung über die Beschwerde hat sie den Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens, hilfsweise nur des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. Sie
meint, die einander gegenüberstehenden Marken wiesen so deutliche Unterschiede auf, dass zumindest die Einlegung der Beschwerde nicht notwendig gewesen
sei.
Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung des Kostenantrags.
II.
Der Kostenantrag, über den nach der Rücknahme des Widerspruchs allein noch
zu entscheiden war, war zurückzuweisen, weil keine Umstände vorliegen, die es
rechtfertigen, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2, Abs 4 MarkenG abzuweichen, nach dem in der Regel jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt.
Zwar können im Einzelfall ein Widerspruch und eine Beschwerde aufgrund einer
ersichtlich nicht ähnlichen Marke die Auferlegung von Kosten auf den Widersprechenden begründen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um einen von vorneherein zweifelsfrei zu verneinenden Fall der Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 71
RdNr 21). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Frage, ob einzelne
Bestandteile der sich hier gegenüberstehenden, für identische Waren und Dienstleistungen bestimmten Kombinationsmarken prägende Wirkung haben, insbesondere die Buchstaben "d" und "T" die Gefahr klanglicher Verwechslungen begründen oder die "Digits" die irrige Vorstellung einer Zugehörigkeit der Marken zu wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen hervorrufen, erfordert
eine umfangreiche markenrechtliche Beurteilung. Es stellt daher kein die Kostenauferlegung rechtfertigendes sorgfaltswidriges Handeln dar, daß die Widersprechende, die sich zudem auf einen durch Verkehrsumfrage (April 1997) ermittelten
hohen Kennzeichnungsgrad der Widerspruchsmarke von 92 % berufen hat, gegen
die Marke 396 26 474 Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Widerspruchs im Wege der Beschwerde zur Überprüfung gestellt hat.
Weitere Gründe, die es rechtfertigen würden, der Widersprechenden Kosten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, so dass nach dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2
MarkenG Kosten nicht aufzuerlegen waren.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Abb. 1
Pü
Abb. 2