Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.11.2002 – 20 W (pat) 38/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 55 492.7-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin

Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 7. Januar 2002 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmelder beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben und das Patent zu erteilen. An der mündlichen Verhandlung nimmt er

nicht teil.

Der noch geltende Patentanspruch 1 vom 7. Januar 2002 lautet:

"Handgerät für den Mobilfunk, mit einem mittels einer aufladbaren Batterie gespeisten Sende-, Empfangs- und Steuerteil, sowie ggfs. mit Anschlüssen für weitere Kommunikationsgeräte

und mit einer Stromerzeugungsvorrichtung, die durch eine

Handbetätigung antreibbar ist, wobei die Stromerzeugungsvorrichtung elektronisch an die Batterie für deren Aufladung anschließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Handbewegung eine drehende ist, dass die Stromerzeugungsvorrichtung

(7) mittels eines die Antriebsbewegung durch die drehende

Handbewegung übertragendes, vorstehendes Griffelement (12)

einer Antriebskurbel (12a) betreibbar ist, die klappbar ausgebildet ist."

Im Prüfungsverfahren wurde u. a. folgende Druckschrift berücksichtigt:

1) EP 0 409 819 A2.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf

dem Gebiet der Mobilfunktechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergibt.

Aus Druckschrift (1) ist ein Handgerät für den Mobilfunk bekannt, das ein mittels

einer aufladbaren Batterie (Sp 1 Z 44) gespeistes Sende-, Empfangs- und Steuerteil aufweist. Weiter ist eine Stromerzeugungsvorrichtung vorgesehen, die durch

eine Handbetätigung antreibbar ist und elektrisch an die Batterie für deren Aufladung anschließbar ist (Sp 2 Z 57 - Sp 3 Z 1). Zur Betätigung der Stromerzeugungsvorrichtung kann eine Handkurbel oder eine mit einem Betätigungshebel

versehene Zahnstange eingesetzt werden (Sp 2 Z 5 - 10). Bei Verwendung einer

Handkurbel ist die Handbewegung eine drehende Bewegung. Die Handkurbel wird

in (1) zwar nicht näher beschrieben, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie wie

jede Handkurbel ein vorstehendes Griffelement aufweist, das die drehende Handbewegung in eine Antriebsbewegung überträgt.

Bei einem derartigen Handgerät besteht in der Praxis ersichtlich der Nachteil, dass

die Handkurbel mit dem vorstehenden Griffelement sich außerhalb des Gehäuses

befindet, so dass sich ein erhöhter Raumbedarf ergibt und die Handhabung des

Geräts auf Grund der vorstehenden Kurbel beeinträchtigt ist. Für den Fachmann,

der bei der Entwicklung eines Handgeräts für den Mobilfunk stets das Ziel verfolgt,

eine möglichst raumsparende Konstruktion ohne hervorstehende Teile zu erreichen, liegt es daher nahe, die Kurbel dann, wenn sie nicht zur Stromerzeugung

gebraucht wird, innerhalb des Umrisses des Gehäuses unterzubringen. Da ihm

aus dem täglichen Leben bereits Handkurbeln bekannt sind, die zur Raumersparnis klappbar ausgebildet sind (z. B. an der Filmtransportrolle von Fotoapparaten),

bietet es sich ihm an, an der Stromerzeugungseinrichtung eine klappbare Handkurbel vorzusehen. Er gelangt so in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Patentanspruches 1.

Auf Grund des Antragsprinzips können nach Fortfall des Anspruchs 1 auch die übrigen Ansprüche nicht gewährt werden.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Be