Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.11.2002 – 17 W (pat) 11/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 50 430.6-34
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die am 27. Oktober 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 198 50 430.6 – 34 mit der Bezeichnung
"Gasisolierte Hochspannungsschaltanlage mit einer
Trennschaltstrecke"
wurde am 21. November 2001 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H
mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldete Gegenstand beruhe nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs (Hauptantrag) sowie mit drei Hilfsanträgen weiterverfolgt.
Der geltende (einzige) Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet:
Kapselungsabschnitt einer gasisolierten Hochspannungsschaltanlage
mit wenigstens einer innerhalb der Kapselung angeordneten Trennschaltstrecke, bei dem die Trennschaltstrecke aus zwei längs einer
Achse mit Abstand zueinander ortsfest angeordneten, jeweils aus einer
Vielzahl von federnden Kontaktfingern bestehenden Trennkontakten mit
jeweils einer haubenartigen Abschirmung und aus einem längs der
Achse verschiebbaren Kontaktbolzen besteht, wobei die haubenartige
Abschirmung und die federnden Kontaktfinger eines Trennkontaktes
jeweils an einem Kontaktträger befestigt sind und die beiden haubenartigen, aus einem Rohrstück geformten Abschirmungen jeweils eine Öffnung für den Durchtritt des Kontaktbolzens aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß jede haubenartige Abschirmung (24, 26) einstückig
mit dem jeweiligen Kontaktträger (10) ausgebildet und hinsichtlich des
Durchmessers ihrer Öffnung derart bemessen und im übrigen derart
geschlitzt (7) ist, daß sie zugleich die federnden Kontaktfinger (8) der
Trennkontakte bildet.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
Trennkontakt (24, 25, 26) für eine innerhalb eines Kapselungsabschnittes einer gasisolierten Hochspannungsschaltanlage angeordneten Trennschaltstrecke (41), mit einer eine Einfahröffnung (16) für den
Durchtritt eines verschiebbaren Kontaktbolzens (11) bildenden Vielzahl
von miteinander verbundenen, federnden Kontaktfingern (8), dadurch
gekennzeichnet, dass die Kontaktfinger (8) durch in den Mantel eines
Rohrstückes eingebrachte Schlitze (7) gebildet sind, und dass die
Kontaktfinger (8) die Einfahröffnung (16) begrenzend, eine Kuppel über
der Grundfläche des Rohrstückes aufspannend, vom Umfang des
Rohrstückes auf dessen Längsachse zulaufen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut:
Trennkontakt (24, 25, 26) für eine innerhalb eines Kapselungsabschnittes einer gasisolierten Hochspannungsschaltanlage angeordneten Trennschaltstrecke (41), mit einer eine Einfahröffnung (16) für den
Durchtritt eines verschiebbaren Kontaktbolzens (11) bildenden Vielzahl
von miteinander verbundenen, federnden Kontaktfingern (8), welche
durch in den Mantel eines Rohrstückes eingebrachte Schlitze (7) gebildet sind, und die Kontaktfinger (8) die Einfahröffnung (16) begrenzend,
eine Kuppel über der Grundfläche des Rohrstückes aufspannend, vom
Umfang des Rohrstückes auf dessen Längsachse zulaufen, wobei mit
dem Kontaktbolzen (11) elektrisch kontaktierbare Kontaktflächen der
Kontaktfinger (8) aus einem Teil der äußeren Mantelfläche des Rohrstückes gebildet sind.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags II durch die Anfügung:
"und zur Halterung des Trennkontaktes (24, 25, 26) Laschen (14) mit
dem Mantel des Rohrstückes verbunden sind und die Laschen (14) von
der Kuppel geschirmt in das Innere des Rohrstückes ragen."
Wegen der abhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen I bis III wird auf
die Akte verwiesen.
Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde damit, daß aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach den Druckschriften
[1] DE 196 32 574 A1
[2] DE 196 12 995 C1
[3] A. Erk, M. Schmelzle: Grundlagen der Schaltgerätetechnik, Springer-
Verlag Berlin-Heidelberg-New York 1974, S. 232 - 237
[4] DE 31 05 133 C2
keine anmeldungsgemäßen Kontaktelemente bekannt seien. Jedenfalls sei durch
den entgegengehaltenen Stand der Technik der wesentliche Gedanke der vorliegenden Anmeldung, nämlich die haubenartige Abschirmung so zu gestalten, daß
die fingerartigen Kontakte selbst den Abschirmkörper, insbesondere für die Befestigungslaschen im Inneren bilden, nicht nahegelegt.
Zu den Hilfsanträgen macht sie geltend, die Offenbarung der dort beanspruchten
Gegenstände ergebe sich aus den Figuren 2 und 3, aus denen der Fachmann
ohne weiteres entnehme, daß die aus einem Rohrstück herausgearbeiteten Kontaktfinger eine Kuppel über der Grundfläche des Rohrstückes aufspannen und
vom Umfang des Rohrstückes auf dessen Längsachse zulaufen, wobei die Kontaktflächen durch einen Teil der Außenfläche des Rohrstücks gebildet würden.
Auch hierfür liefere der Stand der Technik kein Vorbild.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch vom 27. Oktober 1998 (AT), Beschreibung S. 1 –
1a, eingegangen am 8. November 2000, S. 2 – 5 vom
27. Oktober 1998 (AT), 2 Bl. Zeichnungen mit Figuren 1 - 3, vom
27. Oktober 1998 (AT),
hilfsweise (Hilfsantrag I)
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 11. Januar 2002, sowie
die vorgenannten Beschreibung und Zeichnungen,
weiter hilfsweise (Hilfsantrag II)
Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung gemäß "Hilfsantrag 2",
überreicht
in
der
mündlichen
Verhandlung
vom
05. November 2002,
schließlich hilfsweise (Hilfsantrag III)
Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung gemäß "Hilfsantrag 3", überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
05. November 2002.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet, weil die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag wie auch
nach den Hilfsanträgen nicht patentfähig sind.
1. Hauptantrag
1.1 Der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Schaltgeräten befaßter Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Elektrotechnik, entnimmt der vorliegenden
Anmeldung einen gasisolierten Hochspannungs-Trennschalter (Trenn-Erderschalter) mit einem verschieblichen Kontaktbolzen, der die Verbindung zwischen
den Festkontakten bildet rsp. diese Verbindung bei entsprechender linearer Bewegung trennt. Mit dem angemeldeten Gegenstand sollen der konstruktive Aufbau
der Trennstrecke vereinfacht und eine preisgünstige Herstellung der Festkontakte
ermöglicht werden (S. 2, Abs. 2 der Anmeldeunterlagen). Der geltende Patentanspruch 1 weist hierzu einen Kapselungsabschnitt einer gasisolierten Hochspannungsschaltanlage aus, in dem die Festkontakte haubenartig und einstückig ausgebildet sowie derart geschlitzt sind, daß sie in federnde Kontaktfinger auslaufen,
die den Kontaktbolzen umschließen und auf diese Weise den elektrischen Kontakt
herstellen. Wie der Fachmann der Beschreibung zu Figur 1 entnimmt, ist die beanspruchte "haubenartige Abschirmung" durch den Festkontakt selbst gegeben,
so daß eine separate Abschirmung entfällt.
1.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im Verfahren
befindlichen Druckschriften beschreibt eine Hochspannungsschaltanlage mit allen
im Anspruch angegebenen Merkmalen. Sie beruht aber nicht auf erfinderischer
Tätigkeit, weil sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
In der Druckschrift [1] ist anhand der Figur 1 ein einschlägiger Trenn-Erderschalter
mit einer Metallkapselung (13) beschrieben, bei dem zwischen den Festkontakten (39, 44, 51) ein Kontaktbolzen (43) linear bewegbar ist. Die Festkontakte sind
topf- (39) bzw. rohrförmig (44) ausgebildet und an der Innenwandung mit Spiralkontaktfedern (42, 47, 48) ausgestattet. Eine separate Abschirmung fehlt; der
Fachmann erkennt ohne weiteres, daß deren Funktion wie beim angemeldeten
Schalter vom im Inneren feldfreien Festkontakt-Topf (39) mit übernommen wird.
Als Überschuß über den vorbekannten Stand der Technik verbleibt beim geltenden Patentanspruch nach Hauptantrag, daß anstelle der Spiralfederkontakte jeweils eine einstückige, geschlitzte Haube mit federnden Kontaktfingern vorgesehen ist.
In dem Lehrbuch [3] ist ausgeführt, daß eine "Kontakttulpe" gemäß Bild 9.44a aus
einem Bronze- oder Messinggußteil mit selbstgefederten Kontaktfingern ein Minimum an Herstellungskosten erfordert (S. 235, Z. 3 bis 7). Der Fachmann, der als
Entwickler die preisgünstige Herstellung der Schalterbauteile immer im Blickfeld
haben muß (vgl. hierzu auch die Anmeldeunterlagen S. 2, Abs. 2), wird eine solche Ausbildung der Kontakte deshalb auch bei dem aus Druckschrift [1] bekannten Schalter ins Auge fassen und ist damit bereits, ohne besondere Schwierigkeiten überwinden zu müssen oder auf überraschende Hindernisse zu stoßen und
erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des Patentanspruchs nach
Hauptantrag angelangt, denn mehr besagt dieser nicht.
2. Hilfsantrag I
Für den Trennkontakt nach Anspruch 1 des Hilfsantrags I müssen die vorgenannten Argumente in gleicher Weise gelten. Der Unterschied zum Hauptantrag besteht im wesentlichen in der Formulierung, wonach die Kontaktfinger eine "Kuppel
über der Grundfläche des Rohrstücks aufspannend vom Umfang des Rohrstückes
auf dessen Längsachse zulaufen" sollen. Der Fachmann, der zwangsläufig die
Beschreibung zu Hilfe nehmen muß, um herauszufinden, was mit "Kuppel" tatsächlich gemeint ist, findet diesen Begriff in den Anmeldeunterlagen zwar nicht, er
erfährt jedoch, daß der Trennkontakt eine "haubenartige Abschirmung" bildet, die
durch Gesenkpressen aus einem Rohrstück geformt und auf einem Teil ihrer
Länge mit Schlitzen versehen ist. Dabei werden durch die Schlitze federnde Kontaktfinger gebildet, die vom Schaltbolzen aufgespreizt werden (S. 5 der ursprünglichen Unterlagen). Nichts anderes kann der Fachmann den Anmeldeunterlagen
zum Merkmal "Kuppel" entnehmen. Genau diese konstruktive Ausbildung des
Festkontaktes ist aber wiederum aus der Druckschrift [3] a.a.O. bekannt, derzufolge die Kontakttulpe in selbstgefederte Kontaktfinger ausläuft (S. 235, Z. 5), was
nichts anderes bedeutet, als daß dort ebenfalls die Kontaktfinger, vom Umfang eines rohrförmigen Festkontaktteils ausgehend, auf die Rohr-Längsachse zulaufen
und entgegen ihrer Federwirkung vom beweglichen Kontakt aufgespreizt werden.
Die Sachlage bleibt damit unverändert. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist nicht gewährbar. Mit ihm fallen die verbleibenden abhängigen Ansprüche,
die im übrigen zur Überzeugung des Senats ebenfalls nichts enthalten, was als
patentfähig unter Schutz gestellt werden könnte.
3. Hilfsanträge II und III
Die Patentansprüche nach den Hilfsanträgen II und III enthalten durchgängig und
jeweils gleichlautend das Merkmal, wonach
"mit dem Kontaktbolzen elektrisch kontaktierbare Kontaktflächen der
Kontaktfinger aus einem Teil der äußeren Mantelfläche des Rohrstückes gebildet sind".
Sie gehen damit über das hinaus, was der Fachmann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als Erfindung entnimmt. Weder ist dort in irgendeiner Weise von
"Kontaktflächen" die Rede, noch ist erwähnt, daß die Kontaktfinger so weit zum
Innenraum eingebogen sein sollen, daß sie über ihre eingezogene Außenfläche
mit dem beweglichen Bolzen kontaktieren. Auch die Figuren offenbaren nichts anderes. In Figur 1 stehen die Kontaktfinger stumpf im rechten Winkel auf dem beweglichen Kontaktbolzen auf; in den Figuren 2 und 3 ist schematisch der "haubenartige" Festkontakt für sich dargestellt. Dabei ist an der am weitesten nach innen ragenden Stelle der Kontaktfinger, also der mutmaßlichen Kontaktstelle mit
dem Kontaktbolzen, eine Kante eingezeichnet, die Innen- und Außenflächen der
Kontaktfinger trennt. Daß der Kontakt über deren Außenflächen zustande kommt,
kann der Fachmann somit nicht — wie die Anmelderin meint — schon alleine aus
den Figuren ersehen, um so weniger wird er davon ausgehen, das in Rede stehende und an keiner Stelle beschriebene Merkmal gehöre zur angemeldeten Erfindung.
Die Patentansprüche nach den Hilfsanträgen II und III sind somit sämtlich wegen
unzulässiger Änderung des ursprünglich angemeldeten Gegenstandes nicht gewährbar.
Grimm
Dr. Schmitt
Dr. Greis
Schuster
Bb