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BPatG Beschluss vom 05.11.2002 – 21 W (pat) 52/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 33 045.6-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 22. Juli 1998 unter der Bezeichnung „Vorrichtung

zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen“

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am

17. Februar 2000.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 16. Mai 2001 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß einem Hauptantrag und fünf

Hilfsanträgen weiter.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung mit einer Beleuchtungseinheit anzugeben, die einerseits in ihrem Aufbau und damit in

ihrer Herstellung einfach ist, und die andererseits in ihrer Strahlungscharakteristik

äußerst homogen ist, damit die aufgenommenen Durchleuchtungsbilder miteinander vergleichbar sind (S. 2, Z. 6-11 der ursprünglichen Beschreibung).

Diese Aufgabe wird sowohl nach Hauptantrag wie nach den fünf Hilfsanträgen mit

den Gegenständen zweier nebengeordneter Patentansprüche gelöst. Es handelt

sich dabei neben den jeweiligen Patentansprüchen 1 um den Patentanspruch 27

(Hauptantrag), den Patentanspruch 24 (Hilfsantrag I), den Patentanspruch 24

(Hilfsantrag II), den Patentanspruch 23 (Hilfsantrag III), den Patentanspruch 22

(Hilfsantrag IV) und den Patentanspruch 20 (Hilfsantrag V).

Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 28. April 1999) gemäß Hauptantrag lautet:

"Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen rheumatischer Gelenkserkrankungen, mit einer über eine

Steuerung steuerbaren Beleuchtungseinheit zur Emission von dem

Untersuchungsobjekt zuzuführenden Strahlung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Beleuchtungseinheit

einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren (5) mit mehreren separat ansteuerbaren Strahlung emittierenden Laserdioden

(D1, D2, ..., Dn-1, Dn) umfaßt."

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

5. November 2002) gemäß Hilfsantrag I lautet:

"Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen rheumatischer Gelenkserkrankungen, mit einer über eine

Steuerung steuerbaren Beleuchtungseinheit zur Emission von dem

Untersuchungsobjekt zuzuführenden Strahlung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Beleuchtungseinheit

einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren (5) mit mehreren separat ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden

(D1, D2, ..., Dn-1, Dn) umfaßt, und daß ein optisches System

umfassend mehrere jeweils einer Laserdiode (D1, D2, ..., Dn-1, Dn)

zugeordnete Mikrolinsen zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls vorgesehen ist, oder daß der Laserbarren zur Fokussierung

des jeweiligen Laserstrahls als Trapezlaserbarren ausgebildet ist."

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

5. November 2002) gemäß Hilfsantrag II lautet;

"Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen rheumatischer Gelenkserkrankungen, mit einer über eine

Steuerung steuerbaren Beleuchtungseinheit zur Emission von dem

Untersuchungsobjekt zuzuführenden Strahlung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Beleuchtungseinheit

einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren (5) mit mehreren separat ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden

(D1, D2, ..., Dn-1, Dn) umfaßt, und daß ein am Laserbarren (5)

angeordnetes optisches System umfassend mehrere jeweils einer

Laserdiode (D1, D2, ..., Dn-1, Dn) zugeordnete Mikrolinsen zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls vorgesehen ist, oder daß der

Laserbarren zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls als Trapezlaserbarren ausgebildet ist."

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

5. November 2002) gemäß Hilfsantrag III lautet:

"Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen rheumatischer Gelenkserkrankungen, mit einer über eine

Steuerung steuerbaren Beleuchtungseinheit zur Emission von dem

Untersuchungsobjekt zuzuführenden Strahlung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Beleuchtungseinheit

einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren (5) mit mehreren separat ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden

(D1, D2, ..., Dn-1, Dn) umfaßt, und daß ein am Laserbarren angeordnetes optisches System umfassend mehrere jeweils einer Laserdiode

(D1, D2,

..., Dn-1, Dn) zugeordnete Mikrolinsen zur

Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls vorgesehen ist, oder dass

der Laserbarren zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls als

Trapezlaserbarren ausgebildet ist, wobei der Abstand zwischen

zwei Laserdioden 100 µm bis 500 µm, insbesondere 200 µm bis

400 µm beträgt."

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

5. November 2002) gemäß Hilfsantrag IV lautet:

"Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen rheumatischer Gelenkserkrankungen, mit einer über eine

Steuerung steuerbaren Beleuchtungseinheit zur Emission von dem

Untersuchungsobjekt zuzuführenden Strahlung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Beleuchtungseinheit

einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren (5) mit mehreren separat ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden

(D1, D2, ..., Dn-1, Dn) umfaßt, und daß ein am Laserbarren

angeordnetes optisches System umfassend mehrere jeweils einer

Laserdiode (D1, D2, ..., Dn-1, Dn) zugeordnete Mikrolinsen zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls vorgesehen ist, oder dass der

Laserbarren zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls als Trapezlaserbarren ausgebildet ist, wobei der Abstand zwischen zwei

Laserdioden 100 µm bis 500 µm, insbesondere 200 µm bis 400 µm

und die Länge des Laserbarrens 3 mm bis 50 mm, insbesondere 4

mm bis 30 mm beträgt."

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

5. November 2002) gemäß Hilfsantrag V lautet:

"Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen an einem Lebewesen, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen rheumatischer Gelenkserkrankungen, mit einer über eine

Steuerung steuerbaren Beleuchtungseinheit zur Emission von dem

Untersuchungsobjekt zuzuführenden Strahlung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Beleuchtungseinheit

einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren

(5) mit

mehreren

separat ansteuerbaren, Strahlung emittierenden

Laserdioden (D1, D2, ..., Dn-1, Dn) umfaßt, und daß ein am

Laserbarren angeordnetes optisches System umfassend mehrere

jeweils einer Laserdiode (D1, D2,

..., Dn-1, Dn) zugeordnete

Mikrolinsen zur Fokussierung des

jeweiligen Laserstrahls

vorgesehen ist, oder dass der Laserbarren zur Fokussierung des

jeweiligen Laserstrahls als Trapezlaserbarren ausgebildet ist, daß

jeder Laserdiode (D1, D2, ..., Dn-1, Dn) ein elektronischer Schalter

(S1, S2, ..., Sn-1, Sn) vorgeschaltet ist, mittels welchem der von einer

Leistungsversorgung (7) eingeprägte Strom geschalten wird und

eine mit der Steuerung (1) kommunizierende Logikschaltung (2)

zum Ansteuern der Laserdioden (D1, D2, ..., Dn-1, Dn) bzw der

Schalter (S1, S2, ..., Sn-1, Sn) vorgesehen ist, wobei der Laserbarren,

die elektronischen Schalter und die Ansteuerlogik an einem

gemeinsamen Träger unter Bildung eines Hybrid-Moduls angeordnet sind, oder an einem gemeinsamen Halbleitersubstrat angeordnet sind und die Beleuchtungseinheit nach Art eines Chips ausgebildet ist."

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass zwar aus der DE 195 21 667 A1, im Folgenden (1)

genannt, eine gattungsbildende Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer

Untersuchungen bekannt sei. Aber dieser Druckschrift könne keine Anregung zur

Verwendung eines monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarrens entnommen

werden. Aus der DE 44 10 948 A1, im Folgenden (2) genannt, sei zwar für sich

genommen ein Halbleiter-Dioden-Laserbarren bekannt, aber diesen im Zusammenhang mit einer Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen zu verwenden, sei nicht nahegelegt. Zu den Hilfsanträgen führt die Anmelderin weiter aus, dass sich diese durch die Aufnahme weiterer Merkmale in

noch größerem Umfang von einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2)

abheben.

Die Anmelderin stellt den Antrag:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den

am 28. April 1999 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 41, hilfsweise

mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen

gemäß den Hilfsanträgen I bis V, sowie je mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen) zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen sind nicht patentfähig.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I

bis V sind zwar neu, beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Hauptantrag

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 und 2.

Aus der Druckschrift (1) ist, wie auch die Anmelderin in ihrer Eingabe vom

26. April 1999 ausführt (vgl. dort Blatt 2, zweiter Absatz, zweiter Satz), eine gattungsbildende Vorrichtung bekannt. Diese in (1) beschriebene Vorrichtung zum

Durchleuchten von lebendem menschlichen, tierischen und/oder pflanzlichen Gewebe für diagnostische Zwecke (also zur Durchführung von diaphanoskopischen

Untersuchungen) weist eine über einen Rechner 50 (beim Anmeldungsgegenstand als Steuerung bezeichnet) steuerbare Beleuchtungseinheit auf, mit deren

Hilfe dem Untersuchungsobjekt Strahlung zugeführt wird. Im Einzelnen besteht die

Beleuchtungseinheit aus Einzellichtquellen 1-10, deren Licht mittels Glasfaserkabeln 31-40 zu einem Leuchtfeld 41 geführt wird, vor dem das zu durchleuchtende

Gewebe 44 (also das Untersuchungsobjekt) platziert ist. Jede Einzellichtquelle 1-

10 ist hierbei vom Rechner 50 über Steuerleitungen 21-30 gezielt ansteuerbar

(vgl. in (1) die Figur mit zugehöriger Beschreibung).

Als Lichtquellen sind nach den Ausführungen in Sp. 2, Z. 31-32 der Druckschrift

(1) weiche Laserstrahlen abgebende Quellen geeignet. Der Fachmann, ein auf

dem Entwicklungsgebiet der diaphanoskopischen Untersuchungsvorrichtungen

langjährig tätiger Diplomphysiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, wird deshalb, unterstützt von einem Laserfachmann, nach geeigneten

Lasern suchen. Dabei fällt sein Blick auf die Druckschrift (2). Dieser ist ein monolithisch integriertes III-V-Halbleitersystem zu entnehmen, das aus mehreren Licht

emittierenden Laserdioden und diese ansteuernden elektronischen Schaltkreisen

besteht, wobei alle Bauteile auf einem gemeinsamen Halbleitersubstrat angeordnet sind (vgl. in (2) Sp. 1, Z. 3-19, Anspruch 1 und Sp. 2, Z. 29-33).

Überträgt der Fachmann diese Lehre nach der Druckschrift (2) vor dem Hintergrund der gestellten Aufgabe auf die gattungsbildende Vorrichtung nach (1), so

wird er, ohne erfinderisch tätig zu werden, für die Beleuchtungseinheit einen monolithischen Halbleiter-Dioden-Laserbarren vorsehen und jede Laserdiode in gleicher Weise wie die aus (1) bekannten Einzellichtquellen über jeweils eine der

Steuerleitungen 21-30 ansteuern.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 27 müssen schon

aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

b) Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme folgender zusätzlicher Merkmale:

i.

dass ein optisches System umfassend mehrere jeweils einer Laserdiode

(D1, D2, ... Dn-1, Dn) zugeordnete Mikrolinsen zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls vorgesehen ist, oder

ii. dass der Laserbarren zur Fokussierung des jeweiligen Laserstrahls als

Trapezlaserbarren ausgebildet ist.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zulässig. Die zusätzlich aufgeführten Merkmale sind ursprünglich offenbart (ursprünglich eingereichte Patentansprüche 4, 5 und 7).

Die Schichtdicken der laseraktiven Schichten von Halbleiter-Dioden-Laser liegen

im Mikrometerbereich. Bei diesen geringen Abmessungen ergeben sich durch die

unvermeidbare Beugung große Strahldivergenzen. Für eine hohe Lichtausbeute

bzw. eine homogene Strahlencharakteristik (vgl. auch die Aufgabe vorliegender

Anmeldung) bei der Durchleuchtung ist es daher erforderlich, die Lichtstrahlen vor

der Zuführung zum Untersuchungsobjekt zu bündeln bzw. zu fokussieren. Diese

Bündelung bzw. Fokussierung erfolgt mit Hilfe optischer Systeme, die an die

Erfordernisse (Abstand zum Untersuchungsobjekt, Strahlbreite, etc) angepasste

Linsen enthalten. Wegen der kleinen Abmessungen bei Halbleiter-Dioden-Lasern

(s.o.) liegt hierbei die Verwendung von Mikrolinsen nahe. Das Merkmal i. stellt

demnach nur eine rein handwerkliche Maßnahme dar.

Damit ist die Variante mit dem Merkmal i. des Gegenstandes nach Anspruch 1 aus

einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Eine Prüfung der Alternative nach Merkmal ii. war daher entbehrlich. Der

Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 24 müssen schon

aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

c) Hilfsantrag II

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag I durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals:

iii. dass das optische System am Laserbarren angeordnet ist.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist zulässig. Das zusätzlich aufgeführte Merkmal ist ursprünglich offenbart (ursprünglich eingereichte Beschreibung S. 8, Z. 28-31).

Das Merkmal iii. kann die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands nach Anspruch

1 nicht stützen, denn für eine homogene Strahlcharakteristik müssen die von den

einzelnen Laserdioden ausgehenden Lichtstrahlen jeweils in festen Strahlengängen geführt werden. Zu diesem Zweck muss es eine feste Zuordnung zwischen

Diodenlaser und zugehöriger Linse geben, da sich der Strahlengang sonst bei jeder Bewegung der Linse relativ zur Laserdiode ändern würde. Allein schon aus

diesem Grund muss das optische System am Laserbarren angeordnet sein.

Da – wie dargelegt – im Zusammenhang von Laserdioden bevorzugt Mikrolinsen,

also kleinformatige Linsen, zum Einsatz kommen, muss das optische System

demzufolge sehr nahe an der Lichtaustrittsöffnung und damit am Laserbarren angeordnet werden.

Das zusätzliche Merkmal iii. ergibt sich für den Fachmann somit ganz zwangsläufig aus den optischen Abbildungsgesetzen. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht

gewährbar.

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 24 müssen schon

aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

d) Hilfsantrag III

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag II durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals:

iv. wobei der Abstand zwischen zwei Laserdioden 100µm bis 500µm, insbesondere 200µm bis 400µm beträgt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ist zulässig. Das zusätzlich

aufgeführte Merkmal ist ursprünglich offenbart (ursprünglich eingereichter Patentanspruch 25).

Halbleiterdiodenlaser werden seit vielen Jahren für die unterschiedlichsten Anwendungsgebiete produziert. Abhängig von den Erfordernissen, wie im vorliegenden Fall Größe des zu untersuchenden Objekts, Auflösung des eingesetzten

Lichtempfängers, Dicke des zu untersuchenden Objekts, etc., werden jeweils speziell angepasste Halbleiter-Dioden-Laserbarren hergestellt. Der Fachmann wird

deshalb, ohne erfinderisch tätig zu werden, eine geeignete Dimensionierung für

die Laserdioden bzw. den Abstand zwischen den Laserdioden für den Einsatz in

einer Vorrichtung nach Druckschrift (1) vorsehen.

Die im zusätzlichen Merkmal iv. angegebene Dimensionierung für den Abstand

zwischen zwei Laserdioden beruht mithin auf rein handwerklicher Tätigkeit. Der

Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 23 müssen schon

aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

e) Hilfsantrag IV

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag III durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals:

v. und die Länge des Laserbarrens 3 mm bis 50 mm, insbesondere 4 mm

bis 30 mm beträgt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV ist zulässig. Das zusätzlich

aufgeführte Merkmal ist ursprünglich offenbart (ursprünglich eingereichter Patentanspruch 26).

Wie oben bereits zum Hilfsantrag III ausgeführt, fällt die Dimensionierung des

Halbleiterdiodenlaserbarrens in den Bereich fachmännischen Könnens. Dazu gehört u.a. die Wahl einer bestimmten Länge für den Laserbarren. Diese Länge wird

von der Größe des zu untersuchenden Objekts bestimmt.

Ausgehend von dieser Vorgabe ergibt sich für den Durchschnittsfachmann auf

ganz selbstverständliche Weise die Länge des Laserbarrens. Der Patentanspruch

1 ist daher nicht gewährbar.

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 22 müssen schon

aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

f) Hilfsantrag V

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag II durch die Aufnahme folgender zusätzlicher Merkmale:

vi. dass jeder Laserdiode (D1, D2, ... Dn-1, Dn) ein elektronischer Schalter (S1,

S2, ..., Sn-1, Sn) vorgeschaltet ist, mittels welchem der von einer Leistungsversorgung (7) eingeprägte Strom geschaltet wird, und

vii. eine mit der Steuerung (1) kommunizierende Logikschaltung (2) zum Ansteuern der Laserdioden (D1, D2, ... Dn-1, Dn) bzw. der Schalter (S1, S2, ...,

Sn-1, Sn) vorgesehen ist,

viii. wobei der Laserbarren, die elektronischen Schalter und die Ansteuerlogik

α) an einem gemeinsamen Träger unter Bildung eines Hybrid-Moduls

angeordnet sind, oder

β) an einem gemeinsamen Halbleitersubstrat angeordnet sind und die

Beleuchtungseinheit nach Art eines Chips ausgebildet ist.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V ist zulässig. Die zusätzlich aufgeführten Merkmale sind ursprünglich offenbart (ursprünglich eingereichte Patentansprüche 8, 10, 12 und 17, sowie ursprüngliche Beschreibung S. 4, Z. 16-23 und

S. 4, Z. 34 bis S. 5, Z. 9).

Die aus der Druckschrift (1) bekannte Durchleuchtungsvorrichtung ordnet jeder

Einzellichtquelle 1-10 ebenfalls einen Schalter 11-20 zu, wobei die Ansteuerung

der Schalter von dem Rechner 50 über Steuerleitungen 21-30 erfolgen (vgl. Sp. 4,

Z. 67 bis Sp. 5, Z. 10). Über diese Schalter 11-20 wird die Verbindung mit einer in

(1) nicht näher bezeichneten Stromversorgung ein- und ausgeschaltet. Das

Merkmal vi. ist demnach aus der gattungsbildenden Druckschrift (1) bekannt und

im Hinblick auf die Verwendung einer Leistungsversorgung zumindest gängiges

Fachwissen.

In der Druckschrift (1) erfolgt die Ansteuerung der Schalter über Steuerleitungen

direkt vom Rechner 50 aus. Die Ansteuerlogik für die einzelnen Schalter ist in diesem Fall direkt im Rechner 50 angeordnet. Für den Fall, dass die Wege zwischen

Rechner und Schalter kurz (viele Leitungen) sind und die Rechenleistung des

Rechners ausreichend groß ist, liegt es nahe, beide Funktionen im Rechner zu

vereinigen. Auf der anderen Seite ist es gängiges Fachwissen, für den Fall, dass

die obigen Bedingungen nicht erfüllt sind, beide Funktionen zu trennen und demnach über wenige Leitungen (in der Regel zwei Leitungen) die Steuerinformation

an eine mit dem Rechner kommunizierende Logikschaltung zu übertragen. Diese

Logikschaltung steuert anschließend die einzelnen Schalter und damit die einzelnen Laserdioden an.

Das Merkmal vii. kann eine erfinderische Leistung ebenfalls nicht begründen.

Die Merkmale viii.α) und viii.β) stellen zwei Varianten dar, die ebenfalls rein handwerkliche Maßnahmen enthalten. Wie oben bereits ausgeführt, ist aus der Druckschrift (2) bekannt, nicht nur den Laserbarren auf einem Halbleitersubstrat anzuordnen, sondern auch die zur Ansteuerung notwendigen elektronischen Schaltkreise. Auf der Basis dieser Kenntnisse ist es für den Durchschnittsfachmann naheliegend, die zum Ansteuern der Laserdioden notwendigen Schalter und die für

die Ansteuerung der Schalter erforderliche Logikschaltung zusammen mit den Laserdioden auf einem gemeinsamen Halbleitersubstrat anzuordnen und demnach

die gesamte Beleuchtungseinheit nach Art eines Chips auszubilden.

Damit ergeben sich die zusätzlichen Merkmale vi. bis viii. sowie die Alternative

viii.β in naheliegender Weise. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 20 müssen schon

aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.

Aber nicht nur die Merkmale für sich sind aus dem Stand der Technik nahegelegt.

Auch die gemeinsame Betrachtung aller Merkmale der Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen führen nicht zu einer

erfinderischen Tätigkeit, weil jedes Merkmal nur die ihm eigene Wirkung erzielt

und zu keinem synergistischen Effekt beiträgt. Es wurde von der Anmelderin

hierzu auch nichts vorgetragen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Pr