Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.11.2002 – 24 W (pat) 38/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 43 813.7/42
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 28. Dezember 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
HOUSE OF INDOCAFE
ist für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Mit Beschluß vom 28. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren
Dienstes, die Anmeldung teilweise, und zwar für die Dienstleistungen
"Verpflegung von Gästen; Hoteldienstleistungen; Dienstleistungen
von Cafés und Kantinen; Catering-Dienstleistungen; Dienstleistungen von Lounges, Restaurants und Snack Bars; Zubereitung von
Speisen und Lebensmitteln sowie Dienstleistungen von Gastwirtschaften."
wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige
Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortmarke
setze sich aus den Elementen "HOUSE OF", "INDO" und "CAFE" zusammen.
"INDO" sei eine gebräuchliche Abkürzung für "Indonesien" bzw "indonesisch" und
das Wort "CAFE" habe in der Schreibweise "Café" die Bedeutung einer Gaststätte,
die in erster Linie Kaffee und Kuchen anbiete, daneben werde es auch oft anstelle
des Wortes "Kaffee" verwendet. Der Gesamtmarke kämen daher die den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Bedeutungen
"indonesisches Caféhaus" oder "Indokaffee-Haus" zu. In bezug auf die betroffenen
Dienstleistungen, die alle
im Zusammenhang mit dem Betreiben eines
indonesischen Cafés erbracht oder im Liefern, Zubereiten und Servieren usw von
indonesischen Kaffeeprodukten bestehen könnten, beschreibe die Marke lediglich
den Erbringungsort oder den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Ihr
fehle daher die Unterscheidungskraft. Da Indonesien als Kaffeeanbaugebiet bekannt sei, verschiedene indonesische Unternehmen Kaffeeprodukte unter der Bezeichnung "INDOCAFE" anböten und die Abkürzung "Indo" bereits von Anbietern
indonesischer Lebensmittel verwendet werde, sei die Marke auch als beschreibende freihaltebedürftige Angabe zu bewerten. Den Voreintragungen in mehreren
Ländern komme keine entscheidungserhebliche indizielle Bedeutung zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht die Schutzhindernisse der
fehlenden Unterscheidungskraft und einer beschreibenden freihaltebedürftigen
Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wie der Senat in seinem, in dem parallelen Marken-Beschwerdeverfahren
24 W (pat) 46/02 "INDOCAFE" ergangenen Beschluß vom heutigen Tage festgestellt hat, ist jedenfalls der in der angemeldeten Marke enthaltene Wortbestandteil
"INDOCAFE" für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen nicht
nach den genannten Vorschriften von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die
dortigen Ausführungen wird zur Begründung in vollem Umfang Bezug genommen
und verwiesen. Da das mithin schutzfähige Markenwort "INDOCAFE" in der
Wortfolge "HOUSE OF INDOCAFE" unüberseh- und -hörbar hervortritt, besitzt die
angemeldete Marke auch in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft und besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden freihaltebedürftigen Angaben.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb