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BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 19 W (pat) 35/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 35/01 ________________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 6. November 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 56 624.7-31

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

27. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

B e z e i c h n u n g:

Elektrischer Türöffner

A n m e l d e t a g:

8. Dezember 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Spalten 1 bis 4, mit Einfügung in Spalte 1, Zeichnung Figur 1,

sämtliche überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

6. November 2002,

übrige Zeichnungen wie Offenlegungsschrift.

Gründe.

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse E 05 B – hat die

am 8. Dezember 1998 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom

27. März 2001 aus den Gründen des Bescheides vom 20. August 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einfügung in Spalte 1, Zeichnung Figur 1, sämtliche überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 6 November 2002,

übrige Zeichnungen wie Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Elektrischer Türöffner mit einer Schwenkfalle (2) und einem mit der

Schwenkfalle (2) in Eingriff stehenden, schwenkbar gelagerten

Wechsel (4) zum Verriegeln der Schwenkfalle (2), mit einem bewegbaren Anker (9) zum Blockieren oder Freigeben des Wechsels

(4), und mit einer elektromagnetischen Betätigungseinrichtung für

den Anker (9), wobei

-

die Betätigungseinrichtung wahlweise festlegbar ist in einer

Position für einen Arbeitsstrombetrieb, in der der Anker (9) bei

unbestromter Betätigungseinrichtung (14) in der Sperrstellung

gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung (14) in die

Freigabestellung bewegt ist, und in einer Position für einen

Ruhestrombetrieb, in der der Anker (9) bei unbestromter Betätigungseinrichtung (14) in der Freigabestellung gehalten und

bei bestromter Betätigungseinrichtung (14) in die Sperrstellung

bewegt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Anker (9) gabelförmig mit einer von zwei Sperrarmen

(11,12) begrenzten Freigabeöffnung (13) für den Wechsel (4) gestaltet ist,

wobei die Freigabeöffnung (13) der Freigabestellung des Ankers

(9) und jeweils ein Sperrarm (11,12) der Sperrstellung im Arbeitsstrombetrieb bzw. der Sperrstellung im Ruhestrombetrieb zugeordnet sind.“

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst

werden, einen weiteren Türöffner der oberbegrifflichen Art anzugeben, dessen

konstruktive Ausgestaltung mit einfachen Mitteln einen Ruhestrombetrieb oder einen Arbeitsstrombetrieb ermöglicht (Beschreibungseinfügung Abs 3).

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass ein gabelförmiger Anker mit einer von

zwei Sperrarmen begrenzten Freigabeöffnung für den Wechsel, bei denen die

Freigabeöffnung der Freigabestellung des Ankers und jeweils ein Sperrarm der

Sperrstellung im Arbeitsstrombetrieb bzw. der Sperrstellung im Ruhestrombetrieb

zugeordnet sind, durch den insgesamt entgegengehaltenen Stand der Technik

nicht bekannt oder nahegelegt sei, wobei sie als nächstkommende Druckschrift

die US 5 490 699 A ansieht. Der Türöffner des Patentanspruchs 1 sei daher patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 9

Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 ist zulässig.

Der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 beinhaltet die wesentlichen

Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1.

Das weitere Merkmal aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1, „dass die Betätigungseinrichtung einen mit dem Anker gekoppelten Elektromagnetmechanismus

aufweist und in dem Gehäuse verstellbar ist“, konnte weggelassen werden, da es

eine Wiederholung darstellt. Denn das Merkmal im Oberbegriff des geltenden

Patentanspruch 1, dass der Türöffner „mit einer elektromagnetischen Betätigungseinrichtung für den Anker“ versehen ist, besagt einerseits, dass die Betätigungseinrichtung einen Elektromagnet – d.h. einen Elektromagnetmechanismus – aufweist und andererseits, dass der Elektromagnetmechanismus mit dem Anker

gekoppelt ist. Das weiterhin im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 enthaltene Merkmal, „dass die Betätigungseinrichtung in dem Gehäuse festlegbar ist

in einer Position für einen Arbeitsstrombetrieb, ... und in einer Position für den

Ruhestrombetrieb“ besagt zugleich, dass die Betätigungseinrichtung "in dem

Gehäuse verstellbar ist“ und zwar in diese beiden Positionen.

Das erste kennzeichnende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1, „dass der

Anker gabelförmig mit einer von zwei Sperrarmen begrenzten Freigabeöffnung für

den Wechsel gestaltet ist“, ist im ursprünglichen Patentanspruch 3 und das zweite

kennzeichnende Merkmal, „wobei die Freigabeöffnung der Freigabestellung des

Ankers und jeweils ein Sperrarm der Sperrstellung im Arbeitsstrombetrieb bzw.

der Sperrstellung im Ruhestrombetrieb zugeordnet sind“, auf Seite 5, Abs. 2 der

ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die Patentansprüche 2 und 4 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 2 und 4 bis 9. Der geltende Patentanspruch 3 entspricht dem

ursprünglichen Patentanspruch 3, der um das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal reduziert ist.

2. Neuheit

Der Türöffner des Patentanspruchs 1 ist neu.

Aus der US 5 490 699 A ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ein elektrischer Türöffner mit einer Schwenkfalle 18 und einem mit

der Schwenkfalle 18 in Eingriff stehenden, schwenkbar gelagerten Wechsel 30

zum Verriegeln der Schwenkfalle 18 bekannt (Fig 1 u 3 iVm Sp 2 Z 47 bis 60 und

Sp 3 Z 8 bis 13). Der bekannte Türöffner weist ferner einen bewegbaren Anker 32

zum Blockieren oder Freigeben des Wechsels 30 auf (Sp 3 Z 14 bis 25). Weiterhin

ist eine aus einer Spule 36 mit beweglichem Kern 36a und aus einem verschieblichem Teil 45 gebildete elektromagnetische Betätigungseinrichtung für den Anker

32 vorgesehen (Fig 6), wobei die Betätigungseinrichtung 36, 36a, 45 wahlweise

festlegbar ist in einer Position für einen Arbeitsstrombetrieb (fail secure mode), in

der der Anker 32 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 36, 36a, 45 in der

Sperrstellung (Fig 14) gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung 36,

36a, 45 in die Freigabestellung (Fig 15) bewegt ist, und in einer Position für einen

Ruhestrombetrieb (fail safe mode), in der der Anker 32 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 36, 36a, 45 in der Freigabestellung (Fig 3) gehalten und bei

bestromter Betätigungseinrichtung 36, 36a, 45 in die Sperrstellung (Fig 1) bewegt

ist (Sp 4 Z 14 bis 29).

Der Anker 32 ist hier durch eine Sperrklinke mit einem Rastvorsprung 32a gebildet, der den Wechsel 30 festhält oder freigibt (Sp 3 Z 14 bis 25 iVm Fig 1 und 3

oder 14 und 15). Damit unterscheidet sich der Türöffner nach Patentanspruch 1

von dem aus der US 5 490 699 A bekannten dadurch, dass der Anker gabelförmig

mit einer von zwei Sperrarmen begrenzten Freigabeöffnung für den Wechsel

gestaltet ist, wobei die Freigabeöffnung der Freigabestellung des Ankers und jeweils ein Sperrarm der Sperrstellung im Arbeitsstrombetrieb bzw. der Sperrstellung im Ruhestrombetrieb zugeordnet sind.

Auch in der, eine Anmeldung mit älterem Zeitrang nach § 3, Abs. 2 PatG betreffenden EP 0 922 821 A2 ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ein elektrischer Türöffner mit einer Schwenkfalle 2 und einem mit der

Schwenkfalle 2 in Eingriff stehenden, schwenkbar gelagerten Wechsel 5 zum Verriegeln der Schwenkfalle 2 beschrieben (Fig 1 und Sp 4 Z 20 bis 40). Dieser Türöffner weist einen bewegbaren Anker 9 zum Blockieren oder Freigeben des

Wechsels 5 auf (Fig 1 und 6 oder 8 und 9). Weiterhin ist eine aus Elektromagnet

13 und Anschlagelement 15 bestehende elektromagnetische Betätigungseinrichtung für den Anker 9 vorgesehen, wobei die Betätigungseinrichtung 13, 15 wahlweise festlegbar ist in einer Position für einen Arbeitsstrombetrieb, in der der Anker 9 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 13, 15 in der Sperrstellung (Fig 1)

gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung 13, 15 in die Freigabestellung

(Fig 6) bewegt ist (Sp 5 Z 36 bis 49), und in einer Position für einen Ruhestrombetrieb, in der der Anker 9 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 13, 15 in der

Freigabestellung (Fig 9) gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung 13,

15 in die Sperrstellung (Fig 8) bewegt ist (Sp 5 Z 50 bis Sp 6 Z 1).

Bei dem Türöffner nach der EP 0 922 821 A2 ist der Anker 9 so ausgebildet, dass

er ein rechteckiges, mit einem Führungsschlitz versehenes Loch 11 aufweist (Fig

3). Das rechteckige Loch 11 wirkt dabei mit einem Wechselkopf 12 des Wechsels

5 und der Führungsschlitz mit einem durch zwei Kerben 16a, 16b gebildeten

„Hals“ des Wechsels 5 zusammen (Fig 2 bis 4 iVm Sp 5 Z 2-22). Auch wenn der

Anker 9 als gabelförmig und das Loch 11 als Freigabeöffnung angesehen würde

und die vom Loch 11 und dem Führungsschlitz gebildeten Reste als Sperrarme

angesehen würden, ist das Zusammenwirken des Ankers 9 mit dem Wechsel 5

dort anders als beim Türöffner des Patentanspruchs 1. Denn die Sperrarme des

Ankers 9 stünden dort – unabhängig vom Arbeitsstrom- oder Ruhestrombetrieb –

stets gemeinsam in einer Wirkverbindung mit dem Wechsel 5 (Fig 2).

Der anspruchsgemäße Türöffner unterscheidet sich von dem in der EP 0 922 821

A2 beschriebenen somit schon dadurch, dass jeweils ein Sperrarm der Sperrstellung im Arbeitsstrombetrieb bzw. der Sperrstellung im Ruhestrombetrieb zugeordnet ist

Die DE 196 07 684 C1 beschreibt einen Türöffner der hinsichtlich der Bauteile

Schwenkfalle 4, Wechsel 6 und Anker 8 ähnlich aufgebaut ist, wie der Türöffner

nach der EP 0 922 821 A2. Die elektromagnetische Betätigungseinrichtung ist hier

durch eine Magnetspule 13 mit einem in ihr beweglichen Spulenkern 22 zur Betätigung des Ankers 8 (Fig 1 und Sp 3 Z 65 bis Sp 4 Z 1), sowie einem die Bewegung des Ankers 8 begrenzenden Drehanschlag 10 (Sp 4 Z 11 bis 15 und Z 68 bis

Sp 5 Z 3 iVm Fig 2) gebildet. Daher ist auch hier die Betätigungseinrichtung wahlweise festlegbar in einer Position für einen Arbeitsstrombetrieb, in der der Anker 8

bei unbestromter Betätigungseinrichtung 13, 22, 10 in der Sperrstellung (Fig 8)

gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung 13, 22, 10, in die Freigabestellung (Fig 9) bewegt ist, und in einer Position für einen Ruhestrombetrieb, in der

der Anker 8 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 13, 22, 10 in der Freigabestellung (Fig 6) gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung 13, 22, 10 in

die Sperrstellung (Fig 7) bewegt ist (Sp 4 Z 11 bis 35).

Da die Anker und die Wechsel bei den Türöffnern nach der DE 196 07 684 C1 und

der EP 0 922 821 A2 in Ausgestaltung und Zusammenwirken einander entsprechen (siehe dort jeweils die Fig 2), unterscheidet sich der anspruchsgemäße Türöffner von dem aus der DE 196 07 684 C1 bekannten schon dadurch, dass jeweils

ein Sperrarm der Sperrstellung im Arbeitsstrombetrieb bzw. der Sperrstellung im

Ruhestrombetrieb zugeordnet ist.

Die WO 95/23269 A1 beschreibt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 einen elektrischen Türöffner mit einer Schwenkfalle 4 und einem mit der Schwenkfalle 4 in Eingriff stehenden, schwenkbar gelagerten Wechsel 6 zum Verriegeln der Schwenkfalle 4 (Fig 2 oder 3). Der Türöffner weist einen

aus Stange 12 und Kniehebelanordnung 8 bestehenden bewegbaren Anker zum

Blockieren oder Freigeben des Wechsels 6 auf (Fig 2 und S 4 Z 13 bis 15 und S 4

letzter Abs). Weiterhin ist eine elektromagnetische Betätigungseinrichtung 13, 14

für den Anker 12, 8 vorgesehen, wobei die Betätigungseinrichtung 13, 14 wahlweise festlegbar ist (siehe Abstand der Spule 14 in Fig 2 und 3) in einer Position,

für einen Arbeitsstrombetrieb, in der der Anker 12, 8 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 13, 14 in der Sperrstellung (Fig 2) gehalten und bei bestromter

Betätigungseinrichtung 13, 14 in die Freigabestellung bewegt ist (S 4 Z 15 bis 17

und letzter Abs), und in einer Position für einen Ruhestrombetrieb, in der der Anker 12, 8 bei unbestromter Betätigungseinrichtung 13, 14 in der Freigabestellung

gehalten und bei bestromter Betätigungseinrichtung 13, 14 in die Sperrstellung

(Fig 3) bewegt ist (S 5 Z 1 bis 14). Bei dem aus der WO 95/23269 A1 bekannten

Türöffner ist der aus einer Stange 12 und einer Kniehebelanordnung 8 gebildete

Anker über ein Gelenk 9 mit dem Wechsel 6 verbunden. Eine Gabel ist nicht vorgesehen.

Damit unterscheidet sich der Türöffner des Patentanspruchs 1 von dem aus der

WO 95/23269 A1 bekannten durch seine kennzeichnenden Merkmale.

Die Schließvorrichtung gemäß der im Prüfungsverfahren vom Deutschen Patent-

und Markenamt noch genannten DE 39 42 379 A1 liegt vom Türöffner des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als der vorstehend genannte Stand der Technik

und bringt auch keine weiteren Gesichtspunkte, sie konnte daher außer Betracht

bleiben.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Türöffner des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Aufgabe, einen Türöffner, wie er aus dem Stand der Technik gemäß der

US 5 490 699 A, der DE 196 07 684 C1 oder der WO 95/23269 A1 bekannt ist,

anzugeben, dessen konstruktive Ausgestaltung mit einfachen Mitteln einen Ruhestrombetrieb oder einen Arbeitsstrombetrieb ermöglicht, stellt sich hier für den

Fachmann – ein Maschinenbautechniker – in der Praxis von selbst.

Denn nach der US 5 490 699 A ist die Wirkverbindung zwischen Wechsel 30 und

Anker 32 zwar mechanisch einfach, jedoch ist die elektromagnetische Betätigungseinrichtung demgegenüber aufwendig gestaltet.

Die DE 196 07 684 C1 zeigt einen Anker 8 mit einer speziell geformten Öffnung,

die mit einem entsprechend ausgebildeten Wechsel zusammenwirkt (Fig 2), während die WO 95/23269 A1 eine Kniehebelanordnung benötigt.

Somit wird der Fachmann bestrebt sein, eine demgegenüber konstruktiv einfachere Ausgestaltung zu schaffen.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass ein Türöffner dadurch konstruktiv vereinfacht

werden kann, dass der Anker gabelförmig mit einer von zwei Sperrarmen begrenzten Freigabeöffnung für den Wechsel gestaltet ist, wobei die Freigabeöffnung der Freigabestellung des Ankers und jeweils ein Sperrarm der Sperrstellung

im Arbeitsstrombetrieb bzw. der Sperrstellung im Ruhestrombetrieb zugeordnet

sind.

Weder die US 5 490 699 A noch die WO 95/23 269 A1 können einen Hinweis auf

einen gabelförmigen Anker geben, da ein solcher in Zusammenhang mit den übrigen Bauelementen nicht funktionsfähig ist.

Allenfalls ließe sich der aus der DE 196 07 684 C1 bekannte Anker 8 als Gabel

bezeichnen, wenn die von dem dortigen rechteckigen Loch 25 mit daran anschließendem Führungsschlitz gebildeten Bereiche als „Sperrarme“ angesehen würden.

Jedoch stünden dann in jeder Sperrstellung die „Sperrarme“ stets gemeinsam in

einer Wirkverbindung mit dem Wechsel 5. Damit gäbe die DE 196 07 684 C1 aber

kein Vorbild, nur einen „Sperrarm“ dem Arbeitsstrombetrieb und den anderen

„Arm“ dem Ruhestrombetrieb zuzuordnen.

Es bedarf somit erfinderischer Tätigkeit, um zu einem Türöffner mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.

4. Übrige Unterlagen

Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Türöffners gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar.

Die geltende Beschreibung ist an die geltenden Patentansprüche angepasst und

genügt auch hinsichtlich der Erläuterung des Standes der Technik den an sie zu

stellenden Anforderungen. Die übrigen Beschreibungs- und Zeichnungsänderungen dienten der Beseitigung offensichtlicher Fehler, die zu korrigieren waren.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dipl.-Ing. Groß

Pr