Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 20 W (pat) 14/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 19 579
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patentamt - Patentabteilung 31 - hat das Patent durch Beschluß vom
14. September 2000 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 beruhe in Anbetracht des Standes der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Patentinhaberin ihr Patent mit den dem Beschluß zugrunde liegenden erteilten Unterlagen weiter und beantragt schriftsätzlich die Aufhebung des Beschlusses. Im übrigen äußert sie sich - ebenso wie die
Einsprechende - zur Sache nicht. Beide Beteiligte nahmen an der Verhandlung
nicht teil.
II.
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.
Im angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung festgestellt und begründet,
daß der Einspruch zulässig ist und daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem von der Einsprechenden genannten Stand der Technik ergab.
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
Dr. Anders
Kalkoff
Martens
Zehendner
br/Ko