Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 6 W (pat) 19/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 54 668

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen

Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen sowie der Beschreibung nebst Zeichnungen lt. Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 28. Dezember 1996 angemeldete Patent 196 54 668 mit

Beschluß vom 6. Juni 2002 widerrufen. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Mittels Konsolen an einer Tragwand befestigbare Markise“.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren

die DE-AS 26 20 112, die DE 195 20 162 A1, die DE 42 09 972 A1 und das

DE-GM 71 34 818 als Stand der Technik in Betracht gezogen worden.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 vorgelegt, an den sich die erteilten Ansprüche 3 bis 8 als neue Ansprüche 2 bis 7 mit

entsprechend abgeänderter Rückbeziehung anschließen. Der nunmehr geltende

Anspruch 1 lautet:

„Mittels Konsolen an einer Tragwand befestigbare Markise, in deren

das Markisengehäuse an beiden Stirnseiten abschließenden Endkappen die Tuchwelle drehbar befestigt ist, und deren Schwenkarme schwenkbar an den Konsolen angeordnet und an ihrem anderen Ende gelenkig mit der Fallstange verbunden sind, an der das

durch einen Längsschlitz im Gehäuse nach außen geführte Markisentuch befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tuchwelle (14) federelastisch nachgiebig abgestützt ist, indem die beiden Lagerzapfen (13, 16) der Tuchwelle (14) in unter der Wirkung

von Federn stehenden Schlittenelementen (15, 17) drehbar gelagert sind, die in Begrenzungs- und Führungsrahmen (26, 27) der

Endkappen (11, 12) verschiebbar angeordnet sind“.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, daß die Markise nach dem nunmehr geltenden Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig sei. Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen

sowie der Beschreibung nebst Zeichnungen lt. Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 42 09 972 A1 und das DE-GM 71 34 818 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner hat sie vorgetragen, daß auf Grund der ursprünglichen Offenbarung der Begriff „Tuchwelle“ im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 als „Tuchwelle mit Tuch“ und somit im Zusammenhang mit einer Stützkörperausbildung zu verstehen sei. Zum Beleg ihrer Behauptung hat sie auf die

der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe, die nach ihrer Auffassung bei einem

anderen Verständnis dieses Begriffs nicht gelöst werde, sowie auf die Beschreibung Spalte 3, Zeilen 18 bis 23 der Patentschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang der

in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 entsprechen in ihrem Wortlaut den ursprünglichen

Ansprüchen 1 bis 8. Sie unterscheiden sich von letzteren lediglich dadurch, daß in

den Ansprüchen 5 bis 8 die Rückbeziehungen berichtigt worden sind. Die erteilten

Ansprüche 1 bis 8 sind mithin zulässig.

Der geltende Anspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1

und 2 dar, und die geltenden Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 8.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind daher ebenfalls zulässig.

2. Die Markise nach dem Streitpatent ist auch patentfähig.

a) Die Erfindung geht gemäß der Beschreibung aus von einer Markise, wie sie im

Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben und aus der DE 42 09 972 A1 bekannt

ist. Nach den Ausführungen in der Patentschrift biegt sich bei der bekannten Markise die Tuchwelle insbesondere beim Ausfahren des Markisentuchs aufgrund der

hierbei auftretenden Zugkräfte im wesentlichen nach vorne aus. Der Erfindung

liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Ausbiegen der Tuchwelle insbesondere

beim Aus- und Einfahren des Markisentuchs weitestgehend zu verhindern. Gelöst

wird diese Aufgabe durch eine Markise mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

b) Die Markise nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der

Technik neu, was auch von der Einsprechenden nicht bestritten wird. Keine der im

Verfahren genannten Entgegenhaltungen zeigt ein Markise mit allen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.

c) Die Markise nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bau von Markisen anzusehen.

Durch den nunmehr geltenden Anspruch 1 ist das Patentbegehren auf eine Ausführungsform der Markise beschränkt, bei der die beiden Lagerzapfen federelastisch abgestützt sind. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist allein dieses Merkmal maßgebend. Ob zusätzlich auch noch eine Abstützung des durch

das aufgewickelte Markisentuch gebildeten Tuchballens vorhanden ist oder nicht,

ist hierfür ohne Bedeutung.

Für die federelastisch nachgiebige Abstützung der Tuchwelle nach dem Anspruch 1, gemäß dem die beiden Lagerzapfen der Tuchwelle in unter der Wirkung

von Federn stehenden Schlittenelementen drehbar gelagert sind, die in Begrenzungs- und Führungsrahmen der Endkappen verschiebbar angeordnet sind, bietet

der entgegengehaltene Stand der Technik insgesamt für den Fachmann keinen

Anknüpfungspunkt.

Die DE 42 09 972 A1 betrifft eine Markise, die zwar die im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist, jedoch ist in dieser Entgegenhaltung

die Frage einer Abstützung der Tuchwelle nicht angesprochen. Die drei verbleibenden Entgegenhaltungen befassen sich zwar mit der Frage der Abstützung der

Tuchwelle, jedoch lehren sie übereinstimmend eine Abstützung der Tuchwelle

über den vom aufgewickelten Markisentuch gebildeten Tuchballen.

Gemäß dem DE-GM 71 34 818 erfolgt die Abstützung durch eine unterhalb der

Tuchwelle angeordnete, auf- und abbewegliche Stütze, die in Richtung nach oben

mit einer Federkraft beaufschlagt ist (vgl den Anspruch 1). Bei aufgewickelter Markise liegt die Abstützung am Tuchballen 17 und bei abgewickelter Markise unmittelbar an der Tuchwelle 4 an (vgl S 3 letzter Abs). Diese Art der Abstützung kann

dem Fachmann mangels jeglichen diesbezüglichen gedanklichen Anknüpfungspunktes keine Anregung geben, entsprechend dem geltenden Anspruch 1 die beiden Lagerzapfen der Tuchwelle in unter der Wirkung von Federn stehenden verschiebbar angeordneten Schlittenelementen drehbar zu lagern.

Gleiches gilt für die DE 195 20 162 A1 und die DE-AS 26 20 112, die jeweils

ebenfalls eine Abstützung des Tuchballens zeigen. Gemäß der DE 195 20 162 A1

wird der Tuchballen 14 immer gegen die Stützfläche 29 der Stützleiste 30 gedrückt

(vgl Sp 3, Zeilen 38 bis 41). Dabei kann die Stützfläche sich nahezu über die

ganze Länge der Tuchwelle erstrecken (vgl den Anspruch 2). Gemäß der DE-AS

26 20 112 soll der Tuchballen entlang den Mantellinien 17 und 18 an der Innenseite des Markisekastens schwimmend anliegen (vgl den Anspruch 1 und

Spalte 3, Zeilen 11 bis 16).

Demnach kann der Fachmann weder bei einzelner noch bei gemeinsamer Betrachtung dieser Entgegenhaltungen eine Erkenntnis gewinnen, die ihm die

Schaffung einer Markise entsprechend dem geltenden Anspruch 1 nahelegen

könnte.

Der geltende Anspruch 1 ist mithin gewährbar.

d) Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Markise nach dem Anspruch 1; sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl