Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.11.2002 – 7 W (pat) 704/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 08 798
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent 195 08 798 wird widerrufen.
G r ü n d e
Gegen das Patent 195 08 798 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von Zahnkolbenstangen für Fahrzeug-
Hydrolenkungen",
dessen Erteilung am 16. November 2000 veröffentlicht worden ist, haben die
Z… GmbH in Sch… ( E I)
und
U… GmbH in B (E II)
Einspruch erhoben.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2002 hat die Patentinhaberin sinngemäß beantragt,
das Einspruchsverfahren an das Bundespatentgericht zu verweisen.
Zur mündlichen Verhandlung am 6. November 2002 ist die Einsprechende II nicht
erschienen.
Die Einsprechende I nennt u.a. die österreichische Patentschrift 322 329, die europäische Offenlegungsschrift 0 099 311 und den Aufsatz aus Werkstatt und Betrieb 124 (1991) 11, S 875 bis 878 "Rundkneten statt spanendem Bearbeiten" und
macht geltend, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 des angegriffenen
Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, zumindest jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechenden beantragen (die Einsprechende II schriftlich)
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in der erteilten
Fassung aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin macht geltend, dass der genannte Stand der Technik das
patentgemäß beanspruchte Verfahren weder vorwegnehmen noch nahelegen
könne.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Herstellung von Zahnkolbenstangen für Fahrzeug-
Hydrolenkungen, wobei in die Zahnkolbenstangen von außen her
unter Bildung eines Zahnstangenabschnitts Zähne eingeformt
werden, dadurch gekennzeichnet, dass in die Zahnkolbenstange
ein als Luftausgleichsrohr dienender, axial hindurchgehender gestufter Kanal so eingebracht wird, dass er im Bereich des Zahnstangenabschnitts einen kleineren Innendurchmesser als in einem
Bereich außerhalb des Zahnstangenabschnitts erhält, wobei zur
Erzeugung des gestuften Kanals ein Rohrrohling über einen Innendorn mit mindestens zwei Arbeitszonen mit unterschiedlichen
Wirkdurchmessern unter Bildung einer Hohlstange mit einen großen und einen kleinen Innendurchmesser aufweisenden Rohrabschnitten radial von außen her durch Rundkneten mittels radial
oszillierender Umformwerkzeuge umgeformt wird, wobei der Innendorn mit seinen im Verhältnis zu den erzeugten Rohrabschnitten kurzen Arbeitszonen unter den Umformwerkzeugen verschoben wird, und dass die Zähne der Zahnkolbenstange nach dem
Umformvorgang eingeformt werden.
Nach Spalte 1, Zeilen 32 bis 36 liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren zur Herstellung von Zahnkolbenstangen zu entwickeln, womit eine leichte Bauweise erzielt
und ein interner Luftausgleich zwischen den faltenbalgartigen Enddichtungen des
Lenkzylinders ermöglicht wird.
Die Patentansprüche 2 bis 3 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach
Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert
und daher zulässig.
Sie sind sachlich gerechtfertigt und führen zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstellt.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu und gewerblich anwendbar. Es ist jedoch nicht das Ergebnis einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die europäische Offenlegungsschrift 0 099 311 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Zahnkolbenstange für eine Fahrzeuglenkung, das neben den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auch das kennzeichnende Merkmal aufweist, dass in die Zahnkolbenstange ein gestufter Kanal so eingebracht
wird, dass er im Bereich des Zahnstangenabschnitts einen kleineren Innendurchmesser als in einem Bereich außerhalb des Zahnstangenabschnitts erhält (vgl.
Fig. 8 u. 9 iVm S 8 Abs. 1 u. 2). Weiterhin weist es das Merkmal auf, dass die
Zähne der Zahnkolbenstange nach dem Umformvorgang eingeformt werden (vgl.
Patentanspruch 1, Z 5 bis 8). Die Kaltverformung des rohrförmigen Ausgangsmaterials erfolgt u.a. mit Hilfe eines gestuften Innendorns und eines Zieheisens. Der
für die Herstellung einer derartigen Zahnkolbenstange zuständige Durchschnittsfachmann, ein Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Fahrzeuglenkungen,
muß also mit Herstellungsverfahren ohne spanende Bearbeitung vertraut sein. Zu
derartigen Herstellungsverfahren für rohrförmige Werkstücke mit Innenbohrung
gehört auch das Verfahren des Rundknetens oder Rundhämmerns, wie aus dem
Aufsatz aus "Werkstatt und Betrieb" hervorgeht.
Auf der Suche nach einem vorteilhaften Herstellungsverfahren, auch auf dem Gebiet des Rundknetens oder Rundhämmerns für eine Stange mit gestuftem
Innenkanal stößt er auf die AT-PS 322 329, die eine Schmiedemaschine betrifft
zum Herstellen von rohrförmigen Werkstücken insbesondere Schrotläufen. Der Innendorn beim daraus bekannten Verfahren weist zwei Abschnitte mit unterschiedlichen Durchmessern auf, die den Durchmessern des herzustellenden gestuften Kanals entsprechen.
Der Abschnitt mit dem kleineren Durchmesser weist jedoch nicht die Länge des
herzustellenden Kanalabschnitts auf, sondern ist nur so lang wie die Länge der
eigentlichen Schmiedezone (vgl Patentanspruch 1, Z 56 bis 58).
Der Innendorn wird zur Erzeugung der jeweiligen Kanalabschnitte auch unter dem
Umformwerkzeug verschoben. Da es bei der Herstellung der Zahnkolbenstange,
wie auch von der Patentinhaberin bestätigt, im wesentlichen darum geht, wie der
gestufte Innenkanal hergestellt wird, kann der Durchschnittsfachmann, das bekannte Herstellungsverfahren des Rundknetens oder Rundhämmerns ohne weiteres zur Herstellung der Zahnkolbenstange anwenden, wie sie in der europäischen
Offenlegungsschrift 0 099 312 beschrieben ist, und gelangt dadurch ohne erfinderische Tätigkeit zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1.
Die Patentansprüche 2 bis 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, die im Rahmen fachmännischen Handelns liegen.
Sie fallen deshalb mit dem Patentanspruch 1.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu