Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 34 W (pat) 45/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 38 034.4-44
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann,
Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 27 N des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. Juni 2001 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Verfahren zur mechanischen Stabilisierung von Schäben
A n m e l d e t a g :
3. August 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 11,
Beschreibung Seiten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2002.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
mangels Neuheit gegenüber den nachfolgend genannten Druckschriften (1) bis (4)
zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
(1) DE 199 02 588 A1
(2) DE 198 10 668 A1
(3) DE 196 27 165 A1
(4) DE 195 21 687 A1
(5) DE 195 17 905 C2
(6) DE 43 16 901 A1
(7) DE 298 12 085 U1.
Die Anmelderin hat mit Fax vom 7. November 2002 zur Definition von "Schäben"
noch die Seiten 70 und 71 aus dem Buch "Hanf" von Prof.Dr.R. Hesch u.a.,
TAOASIS Verlag GmbH, 1996 und mit Fax vom 10. November 2002 eine nicht
näher spezifizierte Seite mit einer Tabelle 11 aus einem Kapitel "Hanfrohstoffe und
ihre Qualitätseigenschaften" eingereicht.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu
erteilen.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zur mechanischen Stabilisierung von Schäben, dadurch gekennzeichnet, dass die Schäben zerkleinert
werden und in ihre Poren ein fließfähiges stabilisierendes
Material eingebracht wird und/oder dass die zerkleinerten
Schäben mit dem stabilisierenden Material ummantelt werden, und dass anschließend eine Aushärtung des stabilisierenden Materials erfolgt, so dass die Schäben eine erhöhte
Widerstandsfähigkeit gegen Druck- und Temperaturbelastungen bei einer weiteren Bearbeitung aufweisen.
Hieran schließen sich 10 Unteransprüche an.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Die Ansprüche leiten sich aus den Anmeldungsunterlagen ab, und zwar
Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der
ursprünglichen Beschreibung insbesondere Seite 2 Zeilen 14 bis 18, Seite 3
Absatz 3 und Zeile 18 sowie Zeile 27 bis Seite 4 Zeile 3. Die Ansprüche 2 bis 11
gehen, nach redaktioneller Anpassung, aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis
12 hervor.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Verfahrens ist zweifellos
gegeben.
2. Das beanspruchte Verfahren zur mechanischen Stabilisierung von Schäben
ist neu, denn im Stand der Technik werden weder Schäben noch zerkleinerte
Schäben als solche stabilisiert, bevor sie einer weiteren Verarbeitung, zB einer
Extrusion, zugeführt werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur
erfinderischen Tätigkeit ergibt.
3. Das Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn es wird durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.
In dem ermittelten Stand der Technik werden nämlich nachwachsende Rohstoffe,
unter anderem auch Schäben, durchwegs, nachdem sie mit Bindemitteln vermischt wurden, im Verbund ausgeformt.
So werden nach der DE 199 02 588 A1 (1) mit Bindemittel vermischte Schäben in
einer perforierten Form mit heißem Wasserdampf beaufschlagt und anschließend
als Formteil ausgeformt (vgl Beispiele und Figur 1).
Nach der DE 198 10 668 A1 (2) werden mineralisch gebundene Baustoffe geringer Dichte und hoher Festigkeit dadurch hergestellt, dass Leichtzuschlagstoffe,
wie Schäben (vgl Anspruch 2) in die mineralische Matrix eingebunden werden.
Unter den auf diese Weise hergestellten Baustoffen werden dort, in nicht weiter
beschriebener Weise, ausgeformte Bauplatten, zB Holzspanplatten, Faserplatten
oder Gipskartonplatten verstanden (Sp 1 Abs 2). Eine hohe Festigkeit wird insbesondere dann erreicht, wenn die groben Schäben zu schlanken Partikeln zerlegt
und an deren Oberfläche die vielen abstehenden feinen Fäserchen durch Aufsprühen von geeigneten Versprödern zusätzlich stabilisiert werden, wodurch eine innigere Verbindung zwischen Matrix und den Schäben-Partikeln entsteht (vgl Sp 1
Z 65 bis Sp 2 Z 17). Nach dem Verständnis des Senats werden dabei nicht die
Schäbenpartikel, sondern im wesentlichen nur die abstehenden feinen Fasern mit
einem stabilisierenden Material besprüht. Die Schäbenpartikel werden sodann in
eine Matrix zur Herstellung der Bauplatten eingebracht. Ein Hinweis darauf, zerkleinerte Schäben als solche mit einem stabilisierenden Material zu behandeln
und dieses auszuhärten, damit die Widerstandsfähigkeit der Schäben gegen
Druck- und Temperaturbelastungen bei einer weiteren Verarbeitung erhöht wird,
ergibt sich daraus – jedenfalls ohne Kenntnis der vorliegenden Erfindung – nicht.
Auch die DE 196 27 165 A1 (3) gibt keine Hinweise auf das hier beanspruchte
Verfahren. Dort (vgl Anspruch 1 sowie Anspruch 15 iVm Anspruch 11) werden
bestimmte Polymerwerkstoffe hergestellt, die Füllstoffe aus der Gruppe der nachwachsenden Rohstoffe enthalten können.
Die DE 195 21 687 A1 (4), vgl insbesondere die Patentansprüche, gibt ein Verfahren zur Verwertung von Trebern und (gebrauchten) Filtermitteln sowie Filterhilfsmitteln an. Demnach werden derartige Abfallprodukte in Kombination, ggf zusammen mit anderen Substanzen aus nachwachsenden Rohstoffen und Klebe- und
Bindemitteln zu biologisch abbaubaren Packstoffen, Packmitteln und Packhilfsmitteln ausgeformt.
Auch die DE 195 17 905 C2 (5), vgl Anspruch 1, betrifft die Ausformung von
Gegenständen, wie zB Blumentöpfen, die als Zusatzstoffe zerkleinerte faserige
Pflanzenteile, somit auch Schäben, enthalten können.
Nicht anders verhält es sich bei der DE 43 16 901 A1 (6), die die Herstellung eines
in die gewünschte Form gebrachten Dämmstoffes beschreibt, sowie bei der
DE 298 12 085 U1 (7), vgl die Zusammenfassung, die einen aus Naturstoffen (zB
Schäben, vgl Anspruch 38) und diese zusammenhaltenden Zusatzstoffen ausgeformten Blumentopf beschreibt.
Die von der Anmelderin eingereichten Seiten betreffen lediglich Erläuterungen
zum Begriff "Schäben".
Keine der zu berücksichtigenden Druckschriften gibt einen Hinweis auf die mechanische Stabilisierung von Schäben vor deren weiterer Verarbeitung. Somit ist eine
erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, ihm können sich die Ansprüche 2 bis
11 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Ch. Ulrich
Richter Hövelmann ist wegen längerer Abwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Dr. Barton
Dr. Frowein
Der Vorsitzende Ch. Ulrich
Fa