Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 8 W (pat) 9/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 46 067.8-12
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski und der Richter Viereck, Dr. Huber und
Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 44 46 067.8-12 mit der Bezeichnung „Struktur zum Anbringen eines Ausgangszahnrades und eines Lagers an ein Getriebe“ ist am
22. Dezember 1994 beim Patentamt eingegangen - die Priorität einer Anmeldung
in Japan vom 22. Dezember 1993 ist in Anspruch genommen - und von dessen
Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluß vom 28. Oktober 1999 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik war von der Prüfungsstelle u.a. die folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:
EP 0 279 888 A2.
Seitens der Anmelderin war noch die JP 1-98736 in das Verfahren eingeführt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie machte in der mündlichen Verhandlung die ursprünglichen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 16 und Zeichnung (Fig. 1 bis 4)
weiterhin zur Grundlage des Rechtsgespräches.
Patentanspruch 1 lautet:
„Montagestruktur zum Montieren eines Ausgangszahnrads und eines Lagers an ein Getriebe, das ein Gehäuse miteinschließt, das
ein Planetengetriebe enthält, das eine Vielzahl von rotierenden
Elementen hat und an eine Eingangswelle gekoppelt ist, wobei das
Ausgangszahnrad drehbar durch das in ein axiales Loch eingepaßtes Lager getragen wird, welches Loch in einer Trennwand gebildet ist, die sich vom Gehäuse nach innen erstreckt und entlang
einer Längsachse des Getriebes erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Trennwand (1a) eine Seitenoberfläche hat, in der sich ein
entlang der Längsachse des Getriebes erstreckendes mit einem
Gewinde versehenes Loch gebildet ist;
das Lager (8) ein Loch (8e) hat, das darin in Ausrichtung mit dem
mit dem Gewinde versehenen Loch (1d) gebildet ist;
das Ausgangszahnrad (2) eine Nabe (2a) hat, die in das Lager (8)
eingepaßt und mit einem Entsprechenden von den rotierenden
Elementen des Planetengetriebes gekoppelt ist, und einen Flansch
(2b), der sich von der Nabe (2a) entlang der Seitenoberfläche der
Trennwand (1a) erstreckt, wobei der Flansch (2b) ein durchgehendes Loch (2d) hat, das darin zur Ausrichtung mit dem mit dem Gewinde versehenen Loch (1d) der Trennwand (1a) und mit dem Loch
(8e) des Lagers (8) gebildet ist; und
die Montagestruktur eine Schraube (5) zum Befestigen des Lagers
(8) an der Seitenoberfläche der Trennwand (1a) miteinschließt, wobei die Schraube (5) durch das durchgehende Loch (2d) des Flansches (2b) und das Loch (8e) des Lagers (8) eingesetzt und in das
mit dem Gewinde versehene Loch (1d) der Trennwand (1a) geschraubt wird.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 in ursprünglicher Fassung zu gelangen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts
vom 28. Oktober 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 16,
jeweils eingegangen am Anmeldetag, mit zusätzlicher Würdigung
der Entgegenhaltungen in der Beschreibungseinleitung,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 22. Dezember 1994.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie
jedoch nicht begründet.
Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis
§ 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit aufweisen. Er beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Gegenstand der Anmeldung ist nach Patentanspruch 1 eine Montagestruktur
zum Montieren eines Ausgangszahnrades und eines Lagers an ein Getriebe. Das
Getriebe ist ein Planetengetriebe, welches von einem Gehäuse umgeben ist. Von
dem Gehäuse aus erstreckt sich eine Trennwand nach innen.
Die Trennwand trägt ein in ein axiales Loch eingepaßtes Lager, welches seinerseits das Ausgangszahnrad trägt. In eine Seitenoberfläche der Trennwand erstreckt sich entlang der Längsachse des Getriebes ein Gewindeloch. Das Lager
hat ein auf das Gewindeloch der Trennwand hin ausgerichtetes Loch.
Die Nabe des Ausgangszahnrades ist in das Lager eingepaßt.
Das Ausgangszahnrad ist mit einem entsprechenden Zahnrad von den rotierenden Elementen des Planetengetriebes gekoppelt.
Das Ausgangszahnrad hat einen Flansch, der sich von der Nabe entlang der Seitenoberfläche der Trennwand erstreckt. Der Flansch des Zahnrades weist ein
durchgehendes Loch auf, das darin zur Ausrichtung mit dem mit dem Gewinde
versehenen Loch der Trennwand und mit dem Loch des Lagers gebildet ist.
Eine Schraube ist zum Befestigen des Lagers an der Seitenoberfläche der Trennwand vorgesehen, wobei die Schraube durch das durchgehende Loch des Flansches (des Ausgangszahnrades) und das Loch des Lagers eingesetzt wird und in
das Gewindeloch der Trennwand geschraubt wird.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für einen Fachmann, einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger
Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Getrieben, in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik.
Durch die JP 1-98736 (vgl insbes. Fig. 1 und 4) ist eine Montagestruktur zum
Montieren eines Ausgangszahnrads und eines Lagers an ein Getriebe bekannt
geworden, das ein Gehäuse miteinschließt, das ein Planetengetriebe enthält (vgl.
Fig. 4), das eine Vielzahl von rotierenden Elementen hat und an eine Eingangswelle gekoppelt ist, wobei das Ausgangszahnrad drehbar durch das in ein axiales
Loch eingepaßtes Lager getragen wird, welches Loch in einer Trennwand gebildet
ist, die sich vom Gehäuse nach innen erstreckt und entlang einer Längsachse des
Getriebes erstreckt, wobei das Ausgangszahnrad eine Nabe (5a) hat, die in das
Lager (9, 10a, 10b) eingepaßt und mit einem Entsprechenden von den rotierenden
Elementen des Planetengetriebes gekoppelt ist, und einen Flansch, der sich von
der Nabe (5a) entlang der Seitenoberfläche der Trennwand (7) erstreckt, wobei
der Flansch ein durchgehendes Loch hat (vgl hierzu Fig. 1 der Entgegenhaltung,
unterer Teil, rechts).
Die Verbindung des Lagers bzw. dessen Außenring mit der Trennwand erfolgt bei
diesem Stand der Technik anders als beim Patentgegenstand vermittels eines
Sprengrings (13) (sog. Einschnappring). Sollte einem Fachmann diese Methode
der Montage ungeeignet erscheinen, weil sie etwa im Ergebnis nicht zu der
erforderlichen dauerhaften Festigkeit führt, wird er sich, um hier Abhilfe zu
schaffen, wieder der bewährten Verbindungstechnik der Verschraubung,
zuwenden. Dies bringt auch die Beschreibungseinleitung der hier zu beurteilenden
Patentanmeldung zum Ausdruck wo auf Seite 2 im 2. Absatz der ursprünglichen
Unterlagen zunächst die Nachteile der über Schiebekeileinpassung und
Einschnappring fixierten Lager diskutiert werden, um dann im nächsten (3.) Absatz
fortzufahren: „Herkömmlicherweise kann es daher in Betracht gezogen werden,
eine Montagestruktur für das Ausgangszahnrad und -lager zu verwenden, bei der
der äußere Laufring des Lagers mit Schrauben an der Trennwand befestigt ist, um
dadurch die Festigkeit zu erhöhen“. Somit lag auch bei den Getrieben der in Rede
stehenden Gattung bereits eine Verschraubung zur Befestigung des Lagers - wie
die Anmelderin in dieser Beschreibungsstelle selbst einräumt - im Rahmen
fachüblichen Handelns.
Ein Vorbild für eine diesbezügliche Lagerfixierung an einem Gehäuseteil bietet der
Stand der Technik nach der EP 0 279 888 A2. In Fig. 2 dieser Entgegenhaltung
ist eine Montagestruktur erkennbar, bei der die Seitenwand eines Getriebegehäuses (Achsgehäuse 5) eine Seitenoberfläche hat, in der sich ein entlang einer
Achse des Getriebes erstreckendes mit einem Gewinde versehenes Loch gebildet
ist, wobei auch das Lager ein Loch hat, das darin in Ausrichtung mit dem mit dem
Gewinde versehenen Loch gebildet ist und die Montagestruktur eine Schraube
(29) zum Befestigen des Lagers an der Seitenoberfläche der Getriebewand miteinschließt, wobei die Schraube (29) durch das Loch des Lagerflansches (13)
eingesetzt und in das mit dem Gewinde versehene Loch der Getriebewand geschraubt wird (vgl auch Sp. 3, Z. 11 bis 14). In gleiche Weise wie beim Anmeldungsgegenstand wird auch in diesem Fall das Lager mit dem von ihm getragenen Zahnrad (hier: Kegelritzel 3) vormontiert, bevor diese montierte Einheit dann
in das Gehäuse eingesetzt und mit diesem verschraubt wird (Sp 1, Z. 48 bis 50
und Z. 55 bis Sp. 2, Z. 1).
Eine derartige Montagestruktur ist für den hier in Rede stehenden Fachmann ohne
weiteres auf eine Getriebebauart, wie sie durch die JP 1-96736 bekannt geworden
ist, übertragbar, denn das Lager (10a, 10b, 12) gemäß der JP 1-96736 weist bereits einen Flansch auf, welcher an der Seitenfläche der Trennwand anliegt (vgl.
Fig. 1). Somit ist bereits der Ort der möglichen Verschraubung - diese kann nach
dem Vorbild des Standes der Technik nach der EP 0 279 888 A2 (Fig. 2) erfolgen - festgelegt und vorgegeben. Nachdem aber bei einer Befestigungsart nach
der EP 0 279 888 A2 Lager und Zahnrad vor dem Einsetzen in die Getriebewand
bereits vormontiert vorliegen, was für den Fachmann erkennbar einen Vorteil im
Montageprozeß darstellt, steht der Flansch (also die Scheibe) des Zahnrades bei
der Anwendung dieser Montagestruktur auf ein gattungsgemäßes Getriebe nach
der JP 1-96736 einer Verschraubung im Wege. In einem solchen Fall sieht der
Fachmann auf der Grundlage seines Fachwissens bereits selbsttätig Montagedurchbrüche bei im Wege stehenden Bauteilen vor. Hinzu kommt im vorliegenden
Fall noch, daß der Flansch (Scheibe) des Zahnrades beim gattungsgemäßen Getriebe nach der JP 1-96736 (Fig. 1) bereits eine Öffnung in der Nähe des Überdeckungsbereichs des Lagerflansches und der Seitenoberfläche der Trennwand
erkennen läßt. Dieser Umstand vermittelt dem Fachmann einerseits den Hinweis,
daß der Zahnradflansch zumindest stellenweise durchbrochen werden kann ohne
dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen und gibt ihm andererseits hinreichend Anregung, die entsprechende Öffnung dann derart zu positionieren, daß sie
als Montageöffnung für die vorzunehmende Verschraubung nach dem Vorbild des
Standes der Technik nach der EP 0 279 888 A2 dienen kann.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 war einem Fachmann nach alledem durch den
vorveröffentlichten Stand der Technik bereits nahegelegt, so dass der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist. Mit Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen
rückbezogenen und zu einem dementsprechenden Antrag gehörenden Ansprüche
2 und 3, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Kuhn
Cl