Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.11.2002 – 34 W (pat) 34/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 29 503.0-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28. Februar 2001 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Packung, insbesondere Arzneimittelpackung

A n m e l d e t a g :

19. August 1994

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 15,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, sämtlich überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2002.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im

Beschwerdeverfahren acht neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Packung, insbesondere Arzneimittelpackung, umfassend

- eine aufklappbare Hülle (5), die aus einem flachen Zuschnitt gebildet ist, und über Rill- oder Knicklinien (15, 16,

17, 20) verbundene Abschnitte (11, 12; 13, 14) aufweist,

wobei zwei größere Abschnitte (11, 12) den Boden und

den Deckel bilden und ein zwischen Boden (11) und

Deckel (12) angeordneter kleinerer Abschnitt eine Seitenwand (13) der Hülle (5) bildet, und

- wenigstens einen Blisterstreifen (1, 2) für Dragees, Tabletten, Kapseln, Ampullen oder dergleichen Einheiten, der an

der Innenseite der Hülle (5) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet,

- dass an der Innenfläche des Bodens (11) oder Dekkels (12) ein die notwendigen Informationen über die in

dem Blisterstreifen befindlichen Einheiten enthaltender,

mehrfach gefalteter Beipackzettel (4) befestigt ist,

- wobei der Blisterstreifen (1, 2) in Richtung der Rill- oder

Knicklinien (16, 17) den zusammengefalteten Beipackzettel (4) überragt.

Sieben Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen der Packung nach Patentanspruch 1.

Die Anmelderin ist der Ansicht, die Packung nach dem geltenden Hauptanspruch

sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen

noch nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Neben dem vorstehend genannten deutschen Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2)

sind von der Prüfungsstelle das deutsche Gebrauchsmuster 69 30 899 (D1), die

US-Patentschrift 3 603 453

(D3) und die europäische Offenlegungsschrift

0 307 352 (D4) entgegengehalten worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

II

A

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 5 und

15 sowie Seite 8 Zeilen 3 bis 5 von unten, Seite 10 Absatz 1 und den Figuren 2

und 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Das kennzeichnende Merkmal

des Patentanspruchs 2 ist in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6

offenbart. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 3 entstammt dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15. Die kennzeichnenden Merkmale

der Ansprüche 4 und 5 sind den Figuren 2 und 3 entnehmbar, wobei der erste Teil

des Kennzeichens von Patentanspruch 5 auch im ursprünglich eingereichten

Patentanspruch 6 offenbart ist. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 6

bis 8 entsprechen wörtlich denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3, 2

und 4.

B

Die Packung gemäß dem Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1. Sie ist neu. Von den in den entgegengehaltenen Schriften D1 bis D4 gezeigten Packungen unterscheidet sie sich zumindest durch ihre kennzeichnenden

Merkmale.

Die offensichtlich gewerblich anwendbare Packung nach Patentanspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Sie geht aus von einer Packung, wie sie bspw aus dem deutschen Gebrauchsmuster 69 30 899 (D1) bekannt ist und bei der sämtliche Merkmale des

Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei dieser bekannten Pakkung ist offensichtlich als nachteilig angesehen worden, daß der Beipackzettel

weggeworfen werden oder verlorengehen kann und dadurch die Gefahr besteht,

daß später die für die Einnahme der Medizin erforderlichen Informationen nicht

mehr zur Verfügung stehen. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher ua die Aufgabe

zugrunde gelegt worden, diese bekannte Packung derart weiterzubilden, daß die

notwendigen Informationen bis zur letzten Tablette oder Kapsel erhalten bleiben,

wobei die Herstellungskosten nicht höher ausfallen sollen (vgl S 2 Abs 4 bis S 3

Abs 1 der Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch eine Packung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei in der Erkenntnis,

daß der mehrfach gefaltete Beipackzettel durch seine Anbringung an der Innenfläche des Bodens oder Deckels – der ersten Hälfte des Kennzeichens entsprechend – an einer verhältnismäßig geschützten Stelle der Packung befestigt ist,

während durch die Dimensionierung des Blisterstreifens in Abhängigkeit von der

Größe des zusammengefalteten Beipackzettels entsprechend der zweiten Hälfte

des Kennzeichens eine weitere Verbesserung des Schutzes des befestigten Beipackzettels gegen unbeabsichtigtes Lösen oder gegen Beschädigungen erfolgt.

Eine Anregung, die aus der Schrift D1 bekannte Packung in der beanspruchten

Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht, zumal in dieser ohnehin ein Beipackzettel nicht ausdrücklich erwähnt wird.

b) Das deutsche Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) zeigt und beschreibt eine Arzneimittelpackung, die eine aufklappbare Hülle (Schachtel) mit einem Deckel (1)

und einem Boden (2) sowie eine zwischen Deckel und Boden angeordnete Seitenwand (5) umfaßt, wobei ein Blisterstreifen (6) an einem der freien Ränder der

Seitenwände (4) oder an dem Boden der Schachtel fest verbunden ist. Um einen

Verlust des Beipackzettels zu vermeiden (vgl S 2 Abs 2 der Beschreibung), wird

bei dieser bekannten Packung vorgeschlagen, den Beipackzettel an einem der

Ränder der Schachtel und/oder des Blisterstreifens fest anzubringen oder anstelle

des Beipackzettels die Innenseiten der Schachtel mit einer der Information des

Beipackzettels entsprechenden Bedruckung zu versehen. Auch diese Lösungsvorschläge konnten den Fachmann nicht anregen, die Packung nach der Schrift D1 in

der beanspruchten Weise weiterzubilden, sondern sie führen ersichtlich in eine

andere Richtung als der Anmeldungsvorschlag.

c) Das Arzneimittelbehältnis nach der europäischen Offenlegungsschrift

0 307 352 (D4) umfaßt eine aus einem flachen Zuschnitt gebildete, aufklappbare

Hülle mit über Rill- und Knicklinien verbundenen Abschnitten und einen daran befestigten Blisterstreifen (Durchdrückpackung 41). Der Beipackzettel wird von einer

aus dem Zuschnitt gebildeten Tasche (10) aufgenommen. Zusätzlich kann der

Deckel Einnahmehinweise in Kurzform aufgedruckt oder durch eine aufgeklebte

Etikette enthalten (vgl Sp 2 Z 55 bis 61, Sp 4 Z 38 bis 41). Eine Anregung, den

Beipackzettel in ähnlicher Weise wie die aufgeklebte Etikette zu befestigen, enthält diese Schrift indes ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die übrigen kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1.

Die US-Patentschrift 3 603 453 (D3) liegt vom Anmeldungsvorschlag weiter ab

und ist von der Prüfungsstelle lediglich zum Kennzeichen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 13 genannt worden, einer Maßnahme, die mit dem geltenden

Patentbegehren nicht weiter verfolgt wird. Im übrigen enthält auch diese Schrift

keinen Hinweis in Richtung des beanspruchten Lösungsvorschlags.

Nach alledem konnten die Schriften D2 bis D4 weder einzeln noch in einer Gesamtschau den Fachmann anregen, die aus der Schrift D1 bekannte Packung mit

den im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgezählten baulichen Einzelheiten zu versehen. Hinzu kommt, daß es sich beim Anmeldungsvorschlag um einen Massenartikel handelt, der im Hinblick auf den Vorteil einer Unverlierbarkeit des Beipackzettels eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was neben dem von

der Anmelderin vorgetragenen wirtschaftlichen Erfolg des Erfinders als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

e) Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen der Packung nach

Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind

daher ebenfalls gewährbar.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Fa