Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.11.2002 – 34 W (pat) 34/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 29 503.0-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Februar 2001 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Packung, insbesondere Arzneimittelpackung
A n m e l d e t a g :
19. August 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 15,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, sämtlich überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2002.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im
Beschwerdeverfahren acht neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Packung, insbesondere Arzneimittelpackung, umfassend
- eine aufklappbare Hülle (5), die aus einem flachen Zuschnitt gebildet ist, und über Rill- oder Knicklinien (15, 16,
17, 20) verbundene Abschnitte (11, 12; 13, 14) aufweist,
wobei zwei größere Abschnitte (11, 12) den Boden und
den Deckel bilden und ein zwischen Boden (11) und
Deckel (12) angeordneter kleinerer Abschnitt eine Seitenwand (13) der Hülle (5) bildet, und
- wenigstens einen Blisterstreifen (1, 2) für Dragees, Tabletten, Kapseln, Ampullen oder dergleichen Einheiten, der an
der Innenseite der Hülle (5) befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet,
- dass an der Innenfläche des Bodens (11) oder Dekkels (12) ein die notwendigen Informationen über die in
dem Blisterstreifen befindlichen Einheiten enthaltender,
mehrfach gefalteter Beipackzettel (4) befestigt ist,
- wobei der Blisterstreifen (1, 2) in Richtung der Rill- oder
Knicklinien (16, 17) den zusammengefalteten Beipackzettel (4) überragt.
Sieben Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen der Packung nach Patentanspruch 1.
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Packung nach dem geltenden Hauptanspruch
sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen
noch nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Neben dem vorstehend genannten deutschen Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2)
sind von der Prüfungsstelle das deutsche Gebrauchsmuster 69 30 899 (D1), die
US-Patentschrift 3 603 453
(D3) und die europäische Offenlegungsschrift
0 307 352 (D4) entgegengehalten worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
II
A
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 5 und
15 sowie Seite 8 Zeilen 3 bis 5 von unten, Seite 10 Absatz 1 und den Figuren 2
und 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Das kennzeichnende Merkmal
des Patentanspruchs 2 ist in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6
offenbart. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 3 entstammt dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15. Die kennzeichnenden Merkmale
der Ansprüche 4 und 5 sind den Figuren 2 und 3 entnehmbar, wobei der erste Teil
des Kennzeichens von Patentanspruch 5 auch im ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 6 offenbart ist. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 6
bis 8 entsprechen wörtlich denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3, 2
und 4.
B
Die Packung gemäß dem Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Sie ist neu. Von den in den entgegengehaltenen Schriften D1 bis D4 gezeigten Packungen unterscheidet sie sich zumindest durch ihre kennzeichnenden
Merkmale.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Packung nach Patentanspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Sie geht aus von einer Packung, wie sie bspw aus dem deutschen Gebrauchsmuster 69 30 899 (D1) bekannt ist und bei der sämtliche Merkmale des
Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei dieser bekannten Pakkung ist offensichtlich als nachteilig angesehen worden, daß der Beipackzettel
weggeworfen werden oder verlorengehen kann und dadurch die Gefahr besteht,
daß später die für die Einnahme der Medizin erforderlichen Informationen nicht
mehr zur Verfügung stehen. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher ua die Aufgabe
zugrunde gelegt worden, diese bekannte Packung derart weiterzubilden, daß die
notwendigen Informationen bis zur letzten Tablette oder Kapsel erhalten bleiben,
wobei die Herstellungskosten nicht höher ausfallen sollen (vgl S 2 Abs 4 bis S 3
Abs 1 der Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch eine Packung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei in der Erkenntnis,
daß der mehrfach gefaltete Beipackzettel durch seine Anbringung an der Innenfläche des Bodens oder Deckels – der ersten Hälfte des Kennzeichens entsprechend – an einer verhältnismäßig geschützten Stelle der Packung befestigt ist,
während durch die Dimensionierung des Blisterstreifens in Abhängigkeit von der
Größe des zusammengefalteten Beipackzettels entsprechend der zweiten Hälfte
des Kennzeichens eine weitere Verbesserung des Schutzes des befestigten Beipackzettels gegen unbeabsichtigtes Lösen oder gegen Beschädigungen erfolgt.
Eine Anregung, die aus der Schrift D1 bekannte Packung in der beanspruchten
Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht, zumal in dieser ohnehin ein Beipackzettel nicht ausdrücklich erwähnt wird.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) zeigt und beschreibt eine Arzneimittelpackung, die eine aufklappbare Hülle (Schachtel) mit einem Deckel (1)
und einem Boden (2) sowie eine zwischen Deckel und Boden angeordnete Seitenwand (5) umfaßt, wobei ein Blisterstreifen (6) an einem der freien Ränder der
Seitenwände (4) oder an dem Boden der Schachtel fest verbunden ist. Um einen
Verlust des Beipackzettels zu vermeiden (vgl S 2 Abs 2 der Beschreibung), wird
bei dieser bekannten Packung vorgeschlagen, den Beipackzettel an einem der
Ränder der Schachtel und/oder des Blisterstreifens fest anzubringen oder anstelle
des Beipackzettels die Innenseiten der Schachtel mit einer der Information des
Beipackzettels entsprechenden Bedruckung zu versehen. Auch diese Lösungsvorschläge konnten den Fachmann nicht anregen, die Packung nach der Schrift D1 in
der beanspruchten Weise weiterzubilden, sondern sie führen ersichtlich in eine
andere Richtung als der Anmeldungsvorschlag.
c) Das Arzneimittelbehältnis nach der europäischen Offenlegungsschrift
0 307 352 (D4) umfaßt eine aus einem flachen Zuschnitt gebildete, aufklappbare
Hülle mit über Rill- und Knicklinien verbundenen Abschnitten und einen daran befestigten Blisterstreifen (Durchdrückpackung 41). Der Beipackzettel wird von einer
aus dem Zuschnitt gebildeten Tasche (10) aufgenommen. Zusätzlich kann der
Deckel Einnahmehinweise in Kurzform aufgedruckt oder durch eine aufgeklebte
Etikette enthalten (vgl Sp 2 Z 55 bis 61, Sp 4 Z 38 bis 41). Eine Anregung, den
Beipackzettel in ähnlicher Weise wie die aufgeklebte Etikette zu befestigen, enthält diese Schrift indes ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die übrigen kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1.
Die US-Patentschrift 3 603 453 (D3) liegt vom Anmeldungsvorschlag weiter ab
und ist von der Prüfungsstelle lediglich zum Kennzeichen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 13 genannt worden, einer Maßnahme, die mit dem geltenden
Patentbegehren nicht weiter verfolgt wird. Im übrigen enthält auch diese Schrift
keinen Hinweis in Richtung des beanspruchten Lösungsvorschlags.
Nach alledem konnten die Schriften D2 bis D4 weder einzeln noch in einer Gesamtschau den Fachmann anregen, die aus der Schrift D1 bekannte Packung mit
den im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgezählten baulichen Einzelheiten zu versehen. Hinzu kommt, daß es sich beim Anmeldungsvorschlag um einen Massenartikel handelt, der im Hinblick auf den Vorteil einer Unverlierbarkeit des Beipackzettels eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was neben dem von
der Anmelderin vorgetragenen wirtschaftlichen Erfolg des Erfinders als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
e) Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen der Packung nach
Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind
daher ebenfalls gewährbar.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Fa