Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.11.2002 – 11 W (pat) 28/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 57 026.4 - 25
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Heyne, Dr.-Ing.
Henkel und Dipl.-Ing. Harrer 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Brandsichere Verglasung mit
Glashalteleistenbefestigung
A n m e l d e t a g : 26. November 1999
Die
Priorität
der
Anmeldung
in Deutschland
vom
9. November 1999 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der
Erstanmeldung: 199 53 959.6 )
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 18. November 2002
Beschreibung zwei Seiten (Sp. 1 – 3), überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 18. November 2002
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A, 1B und 2 lt. Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 199 57 026.4-25 mit der Bezeichnung "Brandsichere Verglasung mit Glashalteleistenbefestigung " ist unter Inanspruchnahme der Inneren
Priorität vom 9. November 1999 aus der Voranmeldung 199 53 959.6 am 26. November 1999 beim Deutschen Patentamt angemeldet und am 26. Juli 2001 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und
Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2001 aus den Gründen des Bescheids vom 10. Juli 2000 wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2002 einen neuen
Satz Ansprüche 1 – 3 und zwei Seiten überarbeitete Beschreibung (Sp. 1 – 3)
vorgelegt und ausgeführt, dass die Verglasung nach dem geltenden Anspruch 1
neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent unter
Inanspruchnahme
der
Priorität
in Deutschland
vom
9. November 1999 – Az 199 53 959.6 – mit den in der mündlichen
Verhandlung überreichten 3 Patentansprüchen, der angepassten
Beschreibung (Spalten 1–3) nebst 2 Blatt Zeichnungen lt. Offenlegungsschrift zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
1. Brandsichere Verglasung mit
1.1 einem Rahmen (1);
1.2 einem mittels von Leisten (9) im Rahmen (1) gehaltenen speziellen Glases (5) für brandsichere Verglasung, wobei mindestens
an einer Seite des Glases (5) die Leisten (9) angeordnet sind,
wobei
1.3 die Leisten (9) zum Halten des Glases (5) mit Hilfe in den Rahmen
eingetriebenen Befestigungsmitteln (20) gehalten werden und
1.4 eine Dichtung (22) aus einem Dichtmaterial vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß
1.5 die Befestigungsmittel (20) Nägel oder Nagelstifte sind, und
1.6 die Nägel oder Nagelstifte im wesentlichen parallel zur Glasscheibe und nahe zur Dichtung (22) in die Leiste (9) wie auch in
den Rahmen (1) eingetrieben sind, wobei ihr Abstand in Längsrichtung 50 – 400 mm beträgt,
1.7 der Rahmen ein Holzrahmen ist, wobei der Holzrahmen aus einem voll- oder lamellierten Laub- oder Nadelholz mit einer Dichte
p im Bereich 470 kg/m³ ≤ ρ ≤ 590 kg/m³ und einer relativen
Holzfeuchte im Bereich 8 – 15 %, vorzugsweise 12% besteht und
1.8 das Glas ein monolithisches Silikatglas ist.
Auf diesen Anspruch folgen die anhängigen Ansprüche 2 und 3.
Es ist Aufgabe der Erfindung, eine brandsichere Verglasung anzugeben, die den
hohen Herstellungsaufwand und das nachteilige Verhalten im Brandfall bei
Schrauben als Befestigungsmittel vermeidet und sich insbesondere bei einer wesentlich weniger aufwendigen Befestigungstechnik durch einen größeren Feuerwiderstand als die herkömmlichen brandsicheren Verglasungen auszeichnet.
Fachmann ist ein Bauschreiner- oder tischlermeister mit langjähriger Erfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von insbesondere brandhemmenden Holzfenstern oder -türen.
1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 5 - 7 sowie 10 unter Hinzufügung des die Dichtung betreffenden Merkmals 1.4 aus der ursprünglichen Beschreibung, S 6, Z 6 – 13, und des den Abstand der Nägel oder Nagelstifte
betreffenden Teilmerkmals des Merkmals 1.6 aus der ursprünglichen Beschreibung, S 5, Z 25, 26.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar und
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Erfindung besteht darin, eine brandsichere Verglasung mit einem Holzrahmen
und einem darin mittels Leisten gehaltenen brandsicheren Glases zu schaffen.
Dabei sind die Befestigungsmittel für die Leisten einfache Nägel oder Nagelstifte,
die parallel und nahe zur Dichtung zwischen dem Rahmen und dem Glas in einem
bestimmten Abstand in Längsrichtung in die Leiste wie auch in den Rahmen eingetrieben sind. Unter dem Begriff "nahe zur Dichtung" ist zu verstehen – wie in der
mündlichen Verhandlung klargestellt – dass sich die Nägel oder Nagelstifte nach
dem Eintreiben so nahe wie technisch möglich zur Dichtung bzw. Glasscheibe befinden, was durch die zum Glas parallele Anordnung erleichtert wird. Durch den
damit erreichten größeren Abstand der Nägel bzw Stifte zum Brandherd und aufgrund fehlender großer Schraubenköpfe sowie der aufgrund des vorgegebenen
Abstandes in Längsrichtung begrenzten Anzahl der Nägel oder Nagelstifte wird
eine geringe Wärmeaufnahme und somit eine geringere Wärmeübertragung von
den Befestigungsmitteln auf das Holz und damit auch auf das Glas erreicht als es
bei einer Schraubenbefestigung der Leisten der Fall ist. Aufgrund der geringeren
Wärmeaufnahme lockern sich die Nägel oder Nagelstifte im Rahmen im Brandfall
nicht so leicht, wodurch das Glas von den Leisten länger im Rahmen gehalten
wird. Aufgrund der geringeren Wärmebelastung sind außerdem die Anforderungen
an das Holz und das Glas geringer. Daher kann das Holz aus einem voll- oder lamellierten Laub- oder Nadelholz mit einer geringen Dichte bei einer bestimmten
Holzfeuchte bestehen, was tropische Hölzer mit höherer Dichte entbehrlich macht,
und das Glas kann daher ein einfaches monolithisches Silikatglas sein, also kein
schweres Spezialverbundglas mit im Brandfall wirksamen Zwischenschichten. Mit
der Merkmalskombination nach dem geltenden Anspruch 1 ist eine brandsichere
Verglasung mit weniger aufwendiger Befestigungstechnik und weniger aufwendigen Materialien für das Rahmenholz und das Glas als bei herkömmlichen brandsicheren Verglasungen ermöglicht. Anregung oder Vorbild hierfür lässt sich den
entgegengehaltenen Druckschriften weder einzeln noch in Verbindung untereinander entnehmen.
Aus der DE 295 01 246 U1 (E2), Fig 2 iVm zugehöriger Beschreibung, ist eine
Brandschutzverglasung mit einem Holzrahmen und einem darin mittels Leisten
gehaltenen brandsicheren Spezialverbundglases bekannt. Zur Befestigung der
Leisten am Rahmen werden anstatt Schrauben, parallel zum Glas eingetriebene
Klammern 5, S 5, 2. Abs., eingesetzt. Sie sind aber nicht nahe zur Dichtung, sondern nach der Fig 2 näher zum Rand der Leiste, also näher zum Brandherd angeordnet, was ungünstig für eine Verringerung der Wärmeaufnahme ist. Da die
Klammern, insbesondere ihr Kopf bzw. Bügel, sowie ihr Abstand in Längsrichtung
nicht näher beschrieben sind, ist eine Angabe ihrer Wärmeaufnahme nicht möglich, kann also dem Fachmann auch keine Anregungen für die Verwendung von
Nägeln oder Nagelstiften geben, die nahe der Dichtung und in einem bestimmten
Abstand in Längsrichtung angeordnet sind. Außerdem ist der E2 keinerlei Angabe
zum Problem der Wärmeaufnahme an sich zu entnehmen, denn sie befasst sich in
erster Linie mit der gestalterischen Freiheit des Verglasungsrahmens durch Verwendung eines Holzrahmens. Als Holz wird Laub- oder Nadelholz verwendet, S 5,
3. Abs. – ohne nähere Angaben zum Aufbau, zur Dichte und zur Feuchte des Holzes, was ebenfalls nicht genügt, dem Fachmann entsprechende Hinweise zum
beanspruchten Rahmen zu geben. Daher ist die E2 nicht geeignet, dem Fachmann die Lehre des geltenden Anspruches 1 nahezulegen.
Die brandsichere Verglasung gemäß dem Katalog der Fa. Promat GmbH, Ratingen: Bautechnischer Brandschutz 1/91, S 6 und 7 (E5), vgl insbesondere die Details A und C, S 7 re Mitte, entspricht zwar im Wesentlichen derjenigen nach der
E2, liegt aber vom Anmeldungsgegenstand noch weiter ab als diese. Im Gegensatz zur E2 sind dort nämlich als Befestigungsmittel zu vermeidende Schrauben
angegeben und die Dichte des verwendeten Rahmenholzes beträgt über 600
kg/m³, was oberhalb des beanspruchten Dichtebereichs liegt. Daher legt auch die
E5 den Gegenstand des geltenden Anspruches 1 nicht nahe.
Die DE 298 19 673 U1 (E1), Fig 3 – 6 und S 5, 2. Abs. bis S 6, 3. Abs., und die GB
2 155 982 A (E15) zeigen brandsichere Verglasungen mit gattungsgemäßen
Merkmalen und – wie die Verglasung nach der E5 – mit Schrauben als Befestigungsmittel. Diese sind aber nicht parallel - wie in der E5 dargestellt - , sondern
(E15) zur Scheibe hin schräg (E1) eingetrieben. Auch sind sie nicht nahe – im
Sinne der Anmeldung - zur Dichtung angeordnet und Angaben zu ihrem Abstand
in Längsrichtung fehlen. Von den beanspruchten Eigenschaften des verwendeten
Holzes ist in der E1 nichts und in der E15 im wesentlichen nur die Dichte angegeben, die nach S 1, Z 38 mit 650 kg/m² (offensichtlich kg/m³) ebenfalls oberhalb des
beanspruchten Dichtebereichs liegt. Als Glas wird nach der E1 das dafür übliche
Spezialverbundglas angegeben, wogegen nach der E15, S 1, Z 86, ein 6 mm dickes "Georgian" Drahtglas verwendet wird. Aber auch dies kann dem Fachmann
keine Hinweise geben, auf das für brandsichere Verglasungen übliche Verbundglas mit Zwischenschichten zu verzichten und stattdessen ein einfaches monolithisches Silikatglas vorzusehen. Denn die E15 stammt bereits aus dem Jahre
1984 und bezieht sich auf die damalige "British Standard", vgl S 1, Z 16, 17. Dies
hält den die DIN 4102 berücksichtigenden Fachmann davon ab, die E15 bei der
Schaffung einer brandsicheren Verglasung nach den am Anmeldetag gültigen
Brandschutz-Richtlinien zu berücksichtigen.
Daher legen auch die E1 und die E15 den Gegenstand des geltenden Anspruches 1 nicht nahe.
Dies trifft auch auf die übrigen Druckschriften zu, weil sie noch weiter abliegen als
die bereits abgehandelten.
Die DE 196 15 902 A1 beschreibt eine Glastür für Brandschutzzwecke mit einem
aus mehreren Schichten bestehenden Spezialglas, wobei der Schwerpunkt auf
dem das Gewicht des Glases aufnehmenden Holzrahmen liegt. Glashalteleisten
und damit Befestigungsmittel sind nicht beschrieben.
Die DE 37 40 330 A1, DE 36 25 367 A1, DE 35 30 968 C2, DE 42 36 936 A1, DE
43 12 467 A1, DE 44 35 841 A1, DE 44 17 496 C2 und die DE-Z. : Bau- und Möbelschreiner (BM), 1990, H.4, S. 43, befassen sich vor allem mit dem brandsicheren Aufbau des aus mehreren Schichten bestehenden Glases selbst, aber nicht
mit dem Holzrahmen.
Nur mit Holz, aber nicht mit dem Glas und seiner Befestigung befassen sich die
Fachbücher Kordina, Meyer-Ottens: Holz-Brandschutz-Handbuch, 2. Aufl., München: Deutsche Gesellschaft für Holzforschung e. V., 1994, S. 48-53, 57-63, und
Ulrich Reitmayer: Holzfenster, 7. Aufl., Stuttgart: Julius Hoffmann, 1980, S. 30, 33.
Ersteres geht insbesondere auf die Abbrandgeschwindigkeit abhängig von der
Holzart bzw. ihrer Dichte, letzteres insbesondere auf die für Fenster verwendeten
Holzarten und die Holzfeuchte ein.
Die DIN 4102-1 schließlich beschreibt lediglich allgemein Begriffe und Anforderungen zur Prüfung des Brandverhaltens von Baustoffen.
Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es als patentwürdiger glücklicher
Griff anzusehen, aus der Vielzahl von Möglichkeiten und Varianten für Holz, Glas
sowie Befestigungsmittel gerade diejenige Kombination auszuwählen, die einen
nicht vorhersehbaren Erfolg erzielt, nämlich eine brandsichere Verglasung aus
leichtem Holz und leichtem Glas mit einfachen Befestigungsmitteln.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die geltenden Ansprüche 2 und 3 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und sind daher mit Anspruch 1
ebenfalls gewährbar.
Dellinger
Heyne
Dr. Henkel
Harrer
Bb