Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.11.2002 – 21 W (pat) 54/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 29 190.9-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber,
der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 19. Juli 1996 unter der Bezeichnung "Röntgenaufnahmegerät mit einem Lichtvisier" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 29. Januar 1998.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 10. Juli 2001 die
Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der geltende, am 6. August 2001 eingereichte Anspruch 1 lautet:
"Röntgenaufnahmegerät mit einem Lichtvisier (9, 10) im Gehäuse
(7) der Primärstrahlenblende (8) und mit einer verstellbaren
Röntgenaufnahmeeinrichtung (2), der Mittel (12) zur Aktivierung
des Lichtvisiers (9, 10) von der Röntgenaufnahmeeinrichtung (2)
aus zugeordnet sind, wobei die Aktivierung des Lichtvisiers (9, 10)
durch einen Sensor (12) für die Erfassung einer Verstellung der
Röntgenaufnahmeeinrichtung (2) erfolgt."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Röntgenaufnahmegerät so auszubilden, dass die Schaltung der Lichtquelle des Lichtvisiers vereinfacht wird (Beschreibung S. 1, Z. 28-30, eingegangen am 24.03.1997).
Die Anmelderin hält nach der schriftlichen Beschwerdebegründung vom
2. August 2001 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch.
Sie führt dazu aus, dass der DE 44 35 112 A1, im Folgenden (1) genannt, im Hinblick auf die Beschaltung einer der Röntgenquelle zugeordneten Lichtquelle nichts
zu entnehmen sei. Zu der vom Senat mit Terminsladung zusätzlich genannten
DE 43 14 897 C2, im Folgenden mit (2) bezeichnet, nimmt die Anmelderin keine
weitere Stellung, sondern bittet mit Eingabe vom 1. Oktober 2002 um Entscheidung nach Lage der Akten.
Die Anmelderin stellt mit Schriftsatz vom 2. August 2001 sinngemäß den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den
am 6. August 2001 eingegangenen Patentansprüchen 1 und 2,
den am 24. März 1997 eingegangen Beschreibungsseiten 1, 1a
sowie dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3, der
ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 2 und 3 und einem
ursprünglich eingereichten Blatt Zeichnung zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 und 2.
Aus der Druckschrift (2) ist ein Röntgengerät mit einem Röntgenstrahler 1,2 einem
Gehäuse 4 für eine Primärstrahlblende 5,6 und mit einer Röntgenaufnahmeeinrichtung 9,10 bekannt, wobei im Gehäuse der Primärstrahlenblende ein Lichtvisier 13,14 angeordnet ist (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 43-54 und Z. 62-68).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift (2) bekannten Röntgengerät darin, dass die Verstellbarkeit der Röntgenaufnahmeeinrichtung nicht ausdrücklich hervorgehoben ist, und dass Mittel zur Aktivierung des Lichtvisiers der Röntgenaufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, wobei
die Aktivierung des Lichtvisiers durch einen Sensor für die Erfassung einer Verstellung der Röntgenaufnahmeeinrichtung erfolgt.
In der Druckschrift (2) wird zwar nicht explizit die Verstellbarkeit der Röntgenaufnahmeeinrichtung erwähnt, aber das Vorsehen eines Lichtvisiers, welches
mittels eines Lichtflecks auf der Röntgenaufnahmeeinrichtung den Strahlbereich
der Röntgenquelle sichtbar macht, lässt den Durchschnittsfachmann, einen Diplomingenieur oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik,
erkennen, dass die Röntgenaufnahmeeinrichtung verstellbar angeordnet ist. Gerade für die Untersuchung verschiedener Körperregionen eines Patienten muss
die Röntgenaufnahmeeinrichtung häufig verschoben werden. In diesem Fall ist
nach jedem Verschieben der Röntgenaufnahmeeinrichtung eine erneute Justierung der relativen Zuordnung von Röntgenröhre und Röntgenaufnahmeeinrichtung
mit Hilfe des Lichtvisiers erforderlich. Zur Aktivierung des Lichtvisiers werden in (2)
zwar keine weiteren Ausführungen gemacht, aber der Durchschnittsfachmann
kennt aus dem einschlägigen Fachgebiet den Umgang mit einem Lichtvisier zur
Justierung.
So ist in der Druckschrift (1) eine Vorrichtung zur Ausrichtung einer Röntgenkassette 5, also einer Röntgenaufnahmeeinrichtung, beschrieben, welche eine Röntgenröhre 1 mit daran befestigter Laserlichtquelle 3 (vergleichbar dem Lichtvisier
bei der vorliegenden Anmeldung) und die Röntgenaufnahmeeinrichtung mit einer
daran angeordneten Empfangseinrichtung 7 für die von der Laserlichtquelle 3
ausgehende Strahlung aufweist (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 64 bis Sp. 2, Z. 34). Die
Röntgenröhre ist dabei an einem fahrbaren Stativ befestigt und die Röntgenaufnahmeeinrichtung liegt unterhalb des Patienten auf einem ebenfalls fahrbaren
Krankenbett (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, 2. Absatz). Die Empfangseinrichtung 7 enthält
gemäß den Figuren 3 und 4a eine Ausrichtvorrichtung 20 mit einer Anzahl von
Lichtkanälen 22. Der vom Lichtsender ausgehende Lichtstrahl durchläuft die Lichtkanäle und wird danach mittels eines ersten Spiegels 23 und eines zweiten
Spiegels 24 so umgelenkt, dass der Lichtstrahl nach dem Passieren der beiden
Spiegel gegenüber der Lichteinfallachse parallel versetzt in Richtung des Lichtsenders auf eine Mattscheibe 25 trifft (vgl. Sp. 3, Z. 29-47). Nur für den Fall, dass
die Röntgenröhre 1 und die Röntgenaufnahmeeinrichtung 5 exakt zueinander
justiert sind, ist der Lichtstrahl von dem Lichtsender 3 auf der Mattscheibe 25 zu
sehen. Ist die Röntgenaufnahmeeinrichtung 5 nicht exakt ausgerichtet, so verschiebt sich der umgelenkte reflektierte Lichtstrahl 9a auf der Mattscheibe, bis er
beim Überschreiten eines Grenzwinkels komplett von der Mattscheibe verschwindet (vgl. Sp. 4, Z. 2-18).
Aus der Druckschrift (1) erhält der Durchschnittsfachmann die Anregung, eine
permanente Überprüfung der Justierung von Röntgenröhre und Röntgenaufnahmeeinrichtung mit Hilfe eines Lichtvisiers vorzusehen. Diese permanente Betätigung des Lichtvisiers wird in der Druckschrift (1) wegen der großen Beweglichkeit der Röntgenaufnahmeeinrichtung gewählt, da diese zwischen Patient und
Krankenbett eingeschoben ist. Für den Fall, dass die Röntgenaufnahmeeinrichtung nur durch eine Verstellung aus einer ansonsten festen Position bewegt werden kann, also nur durch einen aktiven Vorgang in ihrer Position verändert werden
kann, ist es für den Durchschnittfachmann naheliegend, das Lichtvisier aus Gründen der Energieeinsparung auch nur dann einzuschalten bzw. zu aktivieren, wenn
die Röntgenaufnahmeeinrichtung verstellt wird.
Das noch verbleibende Merkmal, wonach die Erfassung einer Verstellung der
Röntgenaufnahmeeinrichtung mittels eines Sensors erfolgt, kann die erfinderische
Leistung des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht stützen, da der Durchschnittsfachmann stets bemüht ist, die vom Arzt oder vom ärztlichen Hilfspersonal vorzunehmenden Handgriffe auf das notwenige Minimum zu reduzieren. Deshalb wird
er im vorliegenden Fall auf rein handwerkliche Weise für die Detektion der Verstellung einen geeigneten Sensor vorsehen und das Einschalten des Lichtvisiers
in Abhängigkeit des Sensorausgangssignals steuern, um so das medizinische
Fachpersonal automatisch auf die erforderliche Nachjustierung aufmerksam zu
machen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (2) und (1) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist
daher nicht gewährbar.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 und der Unteranspruch 3 müssen schon
aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen. Im
übrigen beruht auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2
auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da das Vorsehen einer motorischen Verstellung für die Röntgenaufnahmeeinrichtung statt einer manuellen Verstellung und
damit das direkte Einschalten des Lichtvisiers in Abhängigkeit vom Einschalten
dieser motorischen Verstellung nur auf rein handwerklichem Können beruht.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Hu