Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.11.2002 – 23 W (pat) 27/01
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 53 390.2-33
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Dipl.-
Phys. Lokys 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 21 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2001 aufgehoben und das Patent
196 53 390 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 5 und Beschreibung (Deckblatt und Seiten 1 bis
6), diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 19. November 2002, und offengelegte Zeichnung (Figuren 1
bis 5).
B e z e i c h n u n g :
Verwendung eines Trocknungsbehälters
für radioaktive wässrige Abfälle.
A n m e l d e t a g :
20. Dezember 1996.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Trocknungsbehälter
für radioaktive Abfälle" am 20. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 26. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 21 F des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre
Entscheidung damit begründet, dass der Trocknungsbehälter nach dem damals
geltenden, am 6. März 1998 eingegangenen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den
Stand der Technik nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 143 234 und der
deutschen Offenlegungsschrift 34 32 103 und unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens und Könnens des zuständigen Fachmannes nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 5
mit einer angepassten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass
der nunmehr auf die Verwendung eines speziellen Trocknungsbehälters eingeschränkte Gegenstand des neugefassten Anspruchs 1, nämlich für solche radioaktive wässrige Abfälle, die bei der Trocknung ausfallende sowie dabei Krusten
bildende Substanzen aufweisen, durch den nachgewiesenen Stand der Technik,
einschließlich der von der Anmelderin noch genannten deutschen Patentschrift 32
00 331, nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 21 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2001 aufzuheben und
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 5 und Beschreibung (Deckblatt und Seiten 1 bis
6), diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 19. November 2002, und offengelegte Zeichnung (Figuren 1
bis 5).
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 haben - nach Ergänzung einer Bezugsziffer - und Einfügung eines Kommas im Anspruch 1 folgenden Wortlaut:
"1. Verwendung eines Trocknungsbehälters (1) für radioaktive, in
den Behälterinnenraum eingebrachte wässrige Abfälle, wobei
Einrichtungen für die Einleitung der Trocknungswärmeenergie
außen auf dem Trocknungsbehältermantel (2) vorgesehen
sind,
wobei Wärmeleitrippen (3) aus einem gut wärmeleitenden
Werkstoff über den Umfang des Behälters verteilt wärmeleitend
an die Innenwand des Trocknungsbehältermantels (2) angeschlossen sind und sich in das Zentrum des Behälterinnenraumes hinein erstrecken,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Trocknungsbehälter (1) für die Trocknung von
radioaktiven Abfällen eingesetzt wird, die eine wässrige Komponente und bei der Trocknung ausfallende sowie dabei
Krusten bildende Substanzen aufweisen,
dass sich die Wärmeleitrippen (3) in einer solchen Anzahl in
das Zentrum (4) des Behälterinnenraumes hinein erstrecken,
dass sich die Verkrustungen im Zentrum (4) an den freien
Kanten der Wärmeleitrippen (3) beginnend absetzen und dass
hierzu die Wärmeleitrippen (3) im Bereich ihrer freien Rippenenden eine mit Aufrauhungen versehene Verkrustungsniederschläge fördernde Oberfläche aufweisen.
2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Behälterinnenraum kreiszylinderförmig gestaltet ist und die
Wärmeleitrippen (3) radial angeordnet sind.
3. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
die Wärmeleitrippen (3) durch Tragringe (5) gehalten und mit
diesen verspannt sind.
4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter (1) im übrigen als Transport-
und/oder Lagerbehälter für die radioaktiven Abfälle ausgebildet
ist.
5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter (1) als Stahl-Blechbehälter
ausgeführt ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des auf eine bestimmte Verwendung eines Trocknungsbehälters eingeschränkten
Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
als patentfähig.
1.) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart herzuleiten.
So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 6 iVm der ursprünglichen Beschreibung Seite 5 vorle Abs bis Seite 6
Abs 1 des Ausführungsbeispiels gemäß Fig. 1 und 2. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen in ihrem technischen Inhalt den ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 10 (in dieser Reihenfolge).
Auch bestehen hinsichtlich des Kategoriewechsels keine Bedenken, denn ein ursprünglich auf ein Erzeugnis - hier einen Trocknungsbehälter - gerichteter Patentanspruch kann jederzeit auf eine bestimmte Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt werden, wenn diese Verwendung - hier die Trocknung von radioaktiven
Abfällen, die eine wässrige Komponente und bei der Trocknung ausfallende sowie
dabei Krusten bildende Substanzen" - in den ursprünglichen Unterlagen offenbart
ist (vgl hierzu BGH GRUR 1988, 287, 288 reSp – "Abschlußblende" mwNachw).
2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bzw in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung (S 1) von
dem üblichen, zB aus der deutschen Patentschrift 32 00 331 bekannten "In-Faß-
Trocknen" von radioaktiven Verdampferkonzentraten aus, bei dem sich die bei der
Trocknung ausfallenden, Krusten bildende Substanzen (Salze) primär auf der inneren Behälterwand des außenbeheizten Trocknungsbehälters absetzen. Als
nachteilig dabei wird von der Anmelderin angesehen, dass die von außen nach
innen sich bildenden Verkrustungs-Schichten den Wärmeübergang beeinträchtigen und den Trocknungsprozeß verlängern.
Weiterhin ist aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 143 234 zwar auch bereits ein außenbeheizter Trocknungsbehälter für radioaktive wässrige Ionenaustauscherharze bekannt, an dessen Innenwand des Behältermantels Wärmeleitrippen über den Umfang des Behälters verteilt wärmeleitend angeschlossen sind und
sich in das Zentrum des Behälterinnenraums hinein erstrecken. Das Problem der
Krustenbildung beim Trocknen tritt dabei jedoch nicht auf, da Ionenaustauscherharze rieselfähig sind und daher nach dem Trocknen problemlos in Endlagerbehälter umgefüllt werden können.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Trocknungsbehälter so auszubilden, dass er
eine beachtlich beschleunigte Trocknung der Abfälle zulässt (geltende Beschreibung S 2 oben).
Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 gelehrte Verwendung
eines speziell für die Trocknung Krusten bildender wässriger Abfälle ausgebildeten
Trocknungsbehälters.
Die Erfindung nutzt hierbei die auf die Anmelderin zurückgehende Erkenntnis,
dass bei einer äußeren Beheizung des Trocknungsbehälters durch Vorsehen einer
ausreichenden Zahl von Wärmeleitrippen und deren Erstreckung zum Zentrum hin
ein Zustand erreichbar ist, bei dem die ausfallenden und dabei Krusten bildende
Substanzen primär im Zentrum des Trocknungsbehälters, dh gleichsam an der
von der Einleitungsstelle der Trocknungswärme entferntesten Stelle auftreten (vgl
die geltende Beschreibung S 2 le Abs). Erfindungswesentlich hierfür ist, dass die
Wärmeleitrippen – entsprechend dem letzten Anspruchsmerkmal – im Bereich
ihrer freien Rippenenden eine mit Aufrauhungen versehene, Verkrustungsniederschläge fördernde Oberfläche aufweisen.
Durch die im Anspruch 1 gelehrten Maßnahmen wird erreicht, dass die zunehmende Trocknung den Wärmeübergang von der außen auf dem Trocknungsbehältermantel angeordneten Heizquelle zu den – Krusten bildenden - Abfällen nicht
mehr beeinträchtigt (geltende Beschreibung S 3 Abs 1), und somit die angestrebte
beachtlich beschleunigte Trocknung der Abfälle sichergestellt ist.
3.) Die Verwendung eines speziellen Trocknungsbehälters gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht
diesem gegenüber auch auf deiner erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Durchschnittsfachmanns, vorliegend eines mit dem Trocknen von radioaktiven
wässrigen Abfällen befassten, berufserfahrenen Diplomingenieurs der Fachrichtung Kerntechnik/Verfahrenstechnik mit Fachhochschulabschluß.
Aus der ein Verfahren zur Behandlung schwach- bis mittelaktiver Ionenaustauscherharze betreffenden europäischen Offenlegungsschrift 0 143 234 ist ein außenbeheizter Trocknungsbehälter (5; Einsatz 24 – Fig. 2, 3) der im Oberbegriff
des Anspruchs 1 angegebenen Art bekannt, bei dem zur Verbesserung der Einleitung der Wärmeenergie in den Behälterinnenraum und zur beschleunigten
Trocknung der eingebrachten wässrigen Abfälle Wärmeleitrippen (27) aus einem
gut wärmeleitenden Werkstoff über den Umfang des Behälters verteilt wärmeleitend an die Innenwand des Trocknungsbehältermantels angeschlossen sind und
sich in das Zentrum des Behälterinnenraumes hinein erstrecken, so dass im Zentrum nur ein kleiner Kern von höchstens 10 cm Dicke ohne Kontakt mit den Wärmeleitrippen verbleibt, vgl dort S 1 le Abs (zur Problemstellung), S 2 Abs 2 und 3,
S 3 Abs 2, S 4 vorle Abs, die Fig. 2 und 3 nebst Beschreibung sowie die Ansprüche 7 und 8 iVm den Verfahrensansprüchen 1 und 3.
Dieser bekannte Trocknungsbehälter wird jedoch – wie bereits aus der og technischen Bezeichnung hervorgeht – ausschließlich für radioaktive wässrige Ionenaustauscherharze eingesetzt, die beim Trocknen üblicherweise nicht zu
Verkrustungen führen, sondern im trockenen Zustand rieselfähig sind (Beschreibung S 4 Z 15 bis 17), und dementsprechend eine einfache Umfüllung in einen
Lagerbehälter (21) ermöglichen, nämlich entweder über die an den konusförmigen
Boden des bekannten Trocknungsbehälters (5 – Fig. 1 und 2) angeschlossenen
Fallleitung (22) oder durch Unterdruckförderung (S 4 Z 15 bis 17).
Eine Anregung, diesen bekannten Trocknungsbehälter für die Trocknung von solchen wässrigen Abfällen zu verwenden, die bei der Trocknung ausfallende sowie
dabei Krusten bildende Substanzen aufweisen, ist dieser Druckschrift nicht zu
entnehmen, schon gar nicht die Ausbildung der Wärmeleitrippen im Bereich ihrer
freien Rippenenden mit einer mit Aufrauhungen versehenen, Verkrustungsniederschläge fördernden Oberfläche, wie dies im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gelehrt wird, um so – ausgehend von der diesbezüglichen Erkenntnis
der Anmelderin – sicherzustellen, dass sich die Verkrustungen im Zentrum an den
freien Kanten der Wärmeleitrippen beginnend absetzen.
Eine Anregung für die im Patentanspruch 1 gelehrte Verwendung eines Trocknungsbehälters erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der von der
Prüfungsstelle noch genannten deutschen Offenlegungsschrift 34 32 103.
Aus dieser ein "Verfahren zur Volumenreduzierung von radioaktiv beladenen Flüssigkeiten und einen Rippenkörper zur Verwendung dabei" betreffenden deutschen
Offenlegungsschrift 34 32 103 ist zwar ein Trocknungsbehälter für Verdampferkonzentrate – und damit für Krusten bildende wässrige Abfälle – bekannt, der einen im Behälterinnenraum angeordneten Wärmeleitrippen-Körper (80) mit radialen
Wärmeleitrippen (Blechrippen 83) aufweist, um so eine verbesserte und gleichmäßigere Trocknung des gesamten Behälterinhalts zu erreichen, vgl die dortige
Ausführungsart gemäß Fig. 6 bis 8 nebst zugehöriger Beschreibung S 8 (maschinenschriftliche Nummerierung) vorle Abs iVm S 1 vorle Abs (zur Problemstellung),
S 3 le Abs bis S 4 Abs 2, sowie die dortigen Ansprüche 1, 6 und 9. Jedoch sind
die Wärmeleitrippen (83) bei diesem bekannten Trocknungsbehälter – im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 – nicht an der Innenwand des Trocknungsbehälters wärmeleitend angeschlossen; vielmehr sind dort insgesamt vier
Wärmeleitrippen (83) an einem im Behälterinnenraum angeordneten zentralen
Rohr (81) angeschlossen, über das die Einleitung der Trocknungswärmeenergie
erfolgt. Die vier Wärmeleitrippen (83) sind an ihren außenliegenden freien Bereichen mit Aussparungen versehen, so dass die Wärmeleitrippen lediglich mit oberen und unteren Zentriervorsprüngen (85, 86) an der Innenwand (21´) des Trocknungsbehältermantels anliegen.
Mit den so ausgebildeten Wärmeleitrippen wird zwar ein gleichmäßiger Eintrag der
Trocknungswärme in die zu trocknenden radioaktiven Abfälle erreicht. Die Verkrustungen bilden sich aber bei diesem bekannten Trocknungsbehälter – wie die
Anmelderin geltend macht (geltende Beschreibung S 1 le Abs sowie Beschwerdebegründung vom 15. Mai 2001 S 2 Abs 1) – zunächst auf dem zentralen Heizrohr
(81), so dass der weitere Wärmeübergang in die zu trocknenden Abfälle zunehmend beeinträchtigt ist, mit der Folge, dass sich insgesamt eine verhältnismäßig
lange Prozessdauer ergibt.
Dieser bekannte Trocknungsbehälter für Verdampferkonzentrate führt somit von
der im Anspruch 1 gelehrten Verwendung eines außenbeheizten Trocknungsbehälters, bei dem die Wärmeleitrippen an die Innenwand des Trocknungsbehältermantels angeschlossen sind und sich in das Zentrum des Behälterinnenraums
erstrecken, eher weg in eine andere Richtung.
Darüber hinaus gibt die letztgenannte deutsche Offenlegungsschrift 34 32 103
auch keinerlei Hinweis für die weitergehende Lehre des Anspruchs 1, nämlich die
Wärmeleitrippen im Bereich ihrer freien Rippenenden mit einer mit Aufrauhungen
versehenen Verkrustungsniederschläge fördernden Oberfläche auszubilden, so
dass sich die Verkrustungen im Zentrum an den freien Kanten der Wärmeleitrippen beginnend absetzen.
Die von der Anmelderin noch genannte, eine Befüllanlage für Transport- und/oder
Lagerbehälter mit radioaktiven Abfallstoffen betreffende deutsche Patentschrift
32 00 331 liegt von dem beanspruchten Anmeldungsgegenstand weiter weg und
kann zur erfindungsgemäßen Verwendung eines speziellen Trocknungsbehälters
schon deswegen nichts beitragen, weil dort keine mit Wärmeleitrippen im Behälterinnenraum ausgebildeten Trocknungsbehälter offenbart sind.
Die zweifellos auch gewerblich anwendbare Verwendung eines Trocknungsbehälters nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
4.) An den Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Verwendung nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand;
ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs
mitgetragen.
5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und – in Verbindung mit der Zeichnung - hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Verwendung eines speziellen Trocknungsbehälters.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Knoll
Lokys
Hu