Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.11.2002 – 34 W (pat) 45/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. November 2002

Neumair

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 30 775.5-34

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Dipl.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Knoll

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 24 D des Deutschen Patent- und Mar- 6.70

kenamts vom 24. Mai 2000 aufgehoben und das Patent

195 30 775 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 7 und Beschreibungsseiten 1 bis 7, diese Unterlagen überreicht

in der mündlichen Verhandlung

vom

21. November 2002 und offengelegte Zeichnung.

A n m e l d e t a g : 22. August 1995.

B e z e i c h n u n g : Elektrisches Speicherheizgerät.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betreffend ein elektrisches Speicherheizgerät, zurückgewiesen. Im Beschluß ist ausgeführt, daß der (seinerzeit geltende) Patentanspruch 1 nicht erkennen lasse, was

durch ihn unter Schutz gestellt werden solle. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 24 D des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2000 aufzuheben und das

Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Elektrisches Speicherheizgerät mit einem Speicherkern, der über

einem Luftleitraum mit einem zur Entladung des Speicherkerns

dienenden Lüfter angeordnet ist, wobei zwischen dem Luftleitraum

und dem Speicherkern auf einem Zwischenboden eine Wärmedämmschicht angeordnet ist, und mit einem Speichertemperaturfühler eines Aufladereglers, wobei ein Aufladen des Speicherkerns

erst möglich ist, wenn der Aufladeregler vom Speichertemperaturfühler für die Erfassung eines EVU-Freigabesignals bereitgeschaltet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Speichertemperaturfühler (16) in der Wärmedämmschicht (12) vom Speicherkern (1) beabstandet und nahe bei einer

Kaltluftdurchführung (13) der Wärmedämmschicht (12) angeordnet

ist, wobei er zum einen gegenüber dem Speicherkern (1) derart

teilweise thermisch isoliert ist, dass die Temperatur am Speichertemperaturfühler (16) gegenüber der Speicherkerntemperatur

"untersetzt" ist, und zum anderen von dem Lüfter (8) kühlbar ist.

Auf diesen Anspruch sind Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen.

Insoweit sowie hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin ist der Meinung, daß der geltende Anspruch 1 dem Fachmann

eine klare Lehre zum technischen Handeln gebe und daß der Stand der Technik

die Erfindung nicht vorwegnehme oder nahelege.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

D1 DE-OS 1 765 797

D2 DE 74 35 405 U1

D3 DE-PS 2 106 785

D4 DE-GM 1 957 483

D5 GB 1 037 861

D6 DE 34 27 523 C2

D7 Siemens-Firmenschrift: "Problemlos heizen mit Permatherm –

Elektro-Speicherheizgeräten mit Protomatik – Aufladeregelung mit

Raumtemperaturregler", 1971, Seiten 10 – 12.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig.

1. Das Anspruchsbegehren ist zulässig. Anspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2. Im Oberbegriff des Anspruchs wurde außerdem

– unter Rückgriff auf S 5 le Abs Z 2 der ursprünglichen Beschreibung – der Lüfter

näher bestimmt. Im Kennzeichen wurde weiterhin die Angabe aus S 2 le Abs Z 2

der ursprünglichen Beschreibung eingefügt, "dass die Temperatur am Speichertemperaturfühler gegenüber der Speicherkerntemperatur untersetzt ist".

Die in den Ansprüchen 2 bis 7 angegebenen Merkmale sind in den ursprünglichen

Ansprüchen 3 bis 8 enthalten.

2. Durch die Aufnahme des kennzeichnenden Merkmals des ursprünglichen Anspruchs 2 und der Angabe, dass der Speichertemperaturfühler in der Wärmedämmschicht so angeordnet sein soll, dass er gegenüber dem Speicherkern derart teilweise thermisch isoliert ist, "dass die Temperatur am Speichertemperaturfühler gegenüber der Speicherkerntemperatur untersetzt" ist, ist dem Fachmann

eine genügend klare Lehre für den Ort der Anordnung des Speichertemperaturfühlers gegeben.

3. Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 liegt vor:

Zumindest das Merkmal, dass der Speichertemperaturfühler nahe bei einer Kaltluftdurchführung der Wärmedämmschicht angeordnet ist, findet sich in keiner der

Entgegenhaltungen. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

4. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare elektrische Speicherheizgerät nach

Anspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei elektrischen Speicherheizgeräten mit Aufladeregler ist ein Nachladen des

Speicherkerns erst möglich, wenn der Aufladeregler von einem diesem zugeordneten Speichertemperaturfühler für die Erfassung eines EVU-Freigabesignals bereitgeschaltet ist. Von verschiedenen Elektro-Versorgungsunternehmen werden

flexibel über den Tag verteilt mehr oder weniger lange Freigabezeiten zur Verfügung gestellt, um auftretende Lasttäler auszufüllen, s Beschreibung S 1 Abs 2.

Freigabezeiten nach kurzen Sperrzeiten können von den üblichen, der Raumheizung dienenden elektrischen Speicherheizgeräten nicht genutzt werden, da bei

diesen wegen der Anbringung des Speichertemperaturfühlers im Außenbereich

des Speicherkerns die Temperaturabsenkung nur langsam erfolgt und daher zu

lange Rückschaltzeiten auftreten, s Beschreibung S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 1.

Eine an sich ideale Anbringung des Speichertemperaturfühlers in der Speicherkernmitte ist nicht praktikabel, da der Einbau an dieser Stelle für den Installateur

nicht einfach ist und außerdem die Temperaturbelastung des Speichertemperaturfühlers an dieser Stelle groß ist, wodurch seine Lebensdauer begrenzt würde,

vgl Beschreibung Seite 2 Abs 2.

Von dieser Problematik ausgehend ist der Erfindung die Aufgabe zugrundegelegt,

ein Speicherheizgerät der genannten Art so zu gestalten, dass die Rückschaltzeit

des Aufladereglers, nach der das Speicherheizgerät nachgeladen werden kann,

kurz ist, und die richtige Anbringung des Speichertemperaturfühlers für den Installateur einfach und sicher ist, s Beschreibung S 3 Abs 3.

Eine Lösung dieser Aufgabe ist durch ein Speicherheizgerät mit den Merkmalen

des Anspruchs 1 gegeben. Durch die Art der Anbringung des Speichertemperaturfühlers wird statt der Kernmittentemperatur von ca 700° C bis 800° C eine untersetzte Temperatur von zB 220° C bis 250° C am Ort des Speichertemperaturfühlers gemessen. Dadurch lassen sich Temperaturfühler einsetzen, die für einen

Temperaturbereich weit unterhalb der Kernmittentemperatur ausgelegt sind. Die

Abkühlung des Speichertemperaturfühlers durch den vom Lüfter geförderten Kaltluftstrom erfolgt vergleichsweise schnell, so daß die Rückschaltzeit entsprechend

kurz ist, vgl Beschreibung S 3 Abs 5 bis S 4 Abs 1.

Ein im wesentlichen gattungsgemäßes Speicherheizgerät ist in der Siemens-Firmenschrift (D7) erkennbar, s S 10 obere Figur iVm der Legende. Die genaue Lage

des Speichertemperaturfühlers (Gerätefühler 2) in Bezug auf den Speicherkern

und die Kaltluftdurchführung der Wärmedämmschicht ist in den schematischen

Darstellungen der Firmenschrift nicht eingezeichnet und in ihr auch nicht beschrieben, so dass die Entgegenhaltung D7 zu den kennzeichnenden Maßnahmen des Anspruchs 1 keine Anregung geben konnte.

Auch unter Einbeziehung des übrigen Standes der Technik konnte der Fachmann,

ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Entwicklung

von Schaltgeräten für elektrische Speicherheizgeräte, die gefundene Lösung nicht

ohne erfinderische Tätigkeit gewinnen.

Das deutsche Gebrauchsmuster 1 957 483 (D4) und die britische Patentschrift

1 037 861 (D5) betreffen jeweils ein elektrisches Speicherheizgerät mit einem

Speicherkern und mit einem Speichertemperaturfühler eines Aufladereglers.

Bei dem Gegenstand der D4 ist der Speichertemperaturfühler 3 vom Speicherkern

beabstandet auf einem Distanzelement angeordnet, s Fig 1 und Beschreibung S 2

Abs 3 und S 3 Abs 2. Bei dem Speicherheizgerät nach der D5 ist der Temperaturfühler 18 in die Wärmedämmschicht 5 über dem Zwischenboden eingebettet. In

beiden Fällen ist der Speichertemperaturfühler durch die Art der Anbringung gegenüber dem Speicherkern derart teilweise thermisch isoliert, dass die Temperatur

am Speichertemperaturfühler gegenüber der Speicherkerntemperatur untersetzt

ist.

Da die Geräte nach den beiden Druckschriften jedoch offenbar ohne Lüfter und

nur mit Wärmeabstrahlung arbeiten und eine Kaltluftdurchführung der Wärmedämmschicht für die von einem Lüfter geförderte Luft weder in D4 oder D5 gezeigt

oder beschrieben ist, konnte keine der Schriften einen Hinweis in Richtung auf die

weitere Maßnahme der beanspruchten Lösung geben, den Speichertemperaturfühler nahe einer Kaltluftdurchführung der Wärmedämmschicht anzuordnen, damit

er von dem Lüfter kühlbar ist.

Die übrigen Druckschriften DE-OS 1 765 797 (D1), DE 74 35 405 U1 (D2), DE-PS

2 106 785 (D3) und DE 34 27 523 C2 (D6) liegen weiter ab. Sie betreffen das

Entladen eines elektrischen Speicherheizgeräts und offenbaren nichts zu einem

Speichertemperaturfühler des Aufladereglers und zu der Anbringung eines solchen Fühlers im Speicherheizgerät.

5. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Speicherheizgeräts nach Anspruch 1 und sind daher gleichfalls gewährbar.

Chr. Ulrich

Dr. Frowein

Ihsen

Knoll

Bb