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BPatG Beschluss vom 25.11.2002 – 11 W (pat) 704/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. November 2002

B E S C H L U S S

In der Einspruchsache

betreffend das Patent 43 06 160

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr. Henkel, Dipl.-Phys.

Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Sekretaruk

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 vom 25. November 2002

Ansprüche 2 bis 13,

Beschreibung,

Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Die Erteilung des am 27. Februar 1993 angemeldeten Patents 43 06 160 mit der

Bezeichnung "Vorrichtung zum Be- und Entladen von Zweischeiben-Läpp- oder

Honmaschinen" ist am 15. Februar 1996 veröffentlicht worden. Am 14. Mai 1996

ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht mangelnde Neuheit in Bezug auf einen vorbenutzten

Gegenstand geltend und legt hierzu folgende Unterlagen vor:

Anlage 1 3 Photographien und eine Bezugszeichenliste betreffend ein "Lade-

und Entladesystem, vom Typ DLM 600-I, geliefert an die Firma Rolex,

CH-2502 Bienne

Anlage 2 Zeichnung Nr. 2601.00.01 vom 18.10.1990 betreffend eine DLM 600-I

Anlage 3 Angebot der Fa. A.W. Stähli AG vom 20. Februar 1992 an die Fa Rolex über eine DLM 600-I

Anlage 4 Auftragsbestätigung Nr. 105652 der Fa. A.W. Stähli an die Fa. Rolex

AG vom 24. März 1992

Anlage 5 Bestätigung der Fa. Rolex SA vom 10. April, betreffend Anlage 4

Anlage 6 Rechnungen der Fa. A.W. Stähli an die Fa. Rolex AG vom 28. April,

30. Juli und 18. August 1992 über eine DLM 600-I

Anlage 7 Angebot der Fa. A.W. Stähli AG per Fax an die Fa. Precitool-Fenwick

NV, B-2630 Aartselaar vom 16. Dezember 1992, betreffend eine DLM

600-I

Anlage 8 Zeichnung der Fa. A.W. Stähli AG vom 25. Mai 1992 Nr. 2602.05.03

"Stiftkranz"

Anlage 9 Angebot der Fa. Afag AG an die Fa. A.W. Stähli AG vom 15. November 1991, betreffend eine "Automatische Lade- und Entladestation" mit

zwei Zeichnungen vom 8. bzw 13. November 1991

Anlage 10 Technische Rundschau 37/90, S. 88-91, 1990

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent zu bestätigen mit

dem Patentanspruch 1 vom 25. November 2002, im übrigen gemäß Patentschrift.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Be- und Entladen von Zweischeiben-Läpp- oder Honmaschinen, bei denen mehrere mit Werkstücken bestückte in vorgegebener

Teilung angeordnete Läuferscheiben mit Umfangszahnung auf einem Zähne oder Stifte aufweisenden Innen- und Außenkranz abrollen, wenn Innen-

und/oder Außenkranz von einem Antriebsmotor in Drehung versetzt werden, wobei die Be- und Entladevorrichtung am Umfang der Läpp- oder

Honmaschine angeordnet ist und Mittel zum Erfassen bestückter Läuferscheiben aufweist, die die Läuferscheiben von außerhalb in eine vorgegebene Position im Zwischenraum zwischen Innen- und Außenkranz und aus

dem Zwischenraum nach außerhalb fördert, wobei der Antriebsmotor nach

jedem Entnahme- bzw. Beladevorgang die Läuferscheiben eine Teilung

weiterbewegt,

dadurch gekennzeichnet,

daß die einen Linearförderer (40) enthaltende Beladevorrichtung (30) und

die davon getrennte ebenfalls einen Linearförderer (70) aufweisende Entladevorrichtung (32) um eine oder mehrere Teilungen versetzt am Umfang

der Läpp- oder Honmaschine (10) angeordnet sind, wobei die Beladevorrichtung (30) die Läuferscheiben (24a) durch Verschieben in eine erste

Winkelposition zwischen Innen- und Außenkranz (22, 18) fördert und die

Entladevorrichtung (32) die Läuferscheiben (24) durch Verschieben aus einer um die Teilung versetzten Winkelposition zwischen den Zahnkränzen

(22,18) entfernt, und daß um eine oder mehrere Teilungen versetzt in Lücken des Außenkranzes (16) angeordnete Segmente (90) zusammen mit

ihren Zähnen oder Stiften höhenverstellbar gelagert und mit einer Hubvorrichtung (98) gekoppelt und zur Be- bzw. Entladevorrichtung (30, 32) ausgerichtet sind."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 13 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen. Für ihren Wortlaut und wegen weiterer Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Be- und Entladen von Zweischeiben-Läpp- oder Honmaschinen zu schaffen, mit der der Be- und Entladevorgang innerhalb kürzester Zeit bewerkstelligt werden kann.

Auf Antrag der Patentinhaberin vom 22. Mai 2002 ist die Einspruchsakte gemäß

PatG § 147 Abs 3 Ziff 2 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden.

II.

Über den Einspruch ist gemäß PatG § 147 Abs 3 Ziff 2 idF des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom

13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts

zu entscheiden.

Der zulässige Einspruch ist insofern begründet, als er zu einer Beschränkung des

Patents führt.

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen

Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklung und dem Bau von Beschickungs-

und Entladevorrichtungen an Werkzeugmaschinen, insbesondere an Läpp- oder

Honmaschinen.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 13 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 bzw dem erteilten Anspruch

1 in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der Patentschrift, Sp 5, Z 35 bis 45

und 55 bis 62. Die Ansprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 14 bzw den erteilten Ansprüchen 2 bis 13.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar

und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im Verfahren aufgezeigten Vorrichtungen besitzt in Lücken des Außenkranzes angeordnete Segmente, die zusammen mit ihren Zähnen oder Stiften höhenverstellbar gelagert und

zur Be- und zur Entladevorrichtung hin ausgerichtet sind. Dies gilt auch für die,

anhand der Anlagen 1 bis 9 geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung.

Die Zweischeiben-Läpp- oder Honmaschine, Modell DLM 600 I, der Fa. A.W.

Stähli AG gemäß den Anlagen 1 bis 8 ist unbestritten offenkundig vorbenutzt worden. Entsprechend der mittleren Photographie der Anlage 5 und in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Einsprechenden sind dort fünf mit Werkstücken bestückte in vorgegebener Teilung angeordnete Läuferscheiben vorgesehen, die eine Umfangszahnung aufweisen mit der sie auf einem Zähne oder Stift aufweisenden Innen- und Außenkranz abrollen, wenn der Innenkranz von einem Antriebsmotor in Drehung versetzt wird. Die Anzahl der Läuferscheiben gibt ersichtlich die in Bezug genommene Teilung vor. Die Be- und Entladevorrichtungen für

die Läuferscheiben sind am Umfang der Maschine um 90° zueinander versetzt

angeordnet. Zum Beladen der Maschine ist in diesem Bereich ein Segment des

Außenkranzes für sich mit seinen Stiften vollständig absenkbar. Die Betätigung

des Segments erfolgt motorisch über einen Hubzylinder. Bei abgesenktem Segment kann jeweils eine mit Werkstücken beladene Läuferscheibe mit Hilfe eines

Schiebers von Hand eingeschoben werden. Bei eingeschobenem Schieber ersetzen dessen Stifte die Stifte des abgesenkten Segments. Im Bereich der Entladevorrichtung sind die Stifte des Außenkranzes kürzer ausgeführt. Zur Entnahme

einer Läuferscheibe ist der Außenkranz insgesamt so weit absenkbar, dass die

verkürzten Stifte dem Herausschieben der betreffenden Läuferscheibe nicht mehr

im Wege stehen . Die übrigen, ausreichend vorstehenden Stifte des Außenkranzes ermöglichen auch dann noch einen Weitertransport der in der Maschine verbliebenen Läuferscheiben. Nach jedem Be- und/oder Entladevorgang sind die

Läuferscheiben um eine Teilung weiterbewegbar. Damit weist die DLM 600 I sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents auf.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand gemäß Anspruch 1 durch seine kennzeichnenden Merkmale.

Die Anlage 9 betrifft ein Angebot der Fa. Afag AG, CH-4950 Huttwil, für eine Lade-

und Entladestation vom 15. November 1991 mit zwei zugehörigen Zeichnungen,

die das Datum 8. bzw. 13. November 1991 tragen. Zu dem Angebot gehört eine

nicht näher dargestellte Läppmaschine, an deren Umfang eine Lade- und eine

Entladestation um 90° zueinander versetzt angeordnet sind. Die Zeichnung vom

13. November 1991 zeigt die Ladestation. Dieser ist ein Linearförderer zugeordnet. Der Linearförderer dient dem Heranführen von mit Werkstücken bestückten

Läuferscheiben an die eigentliche Ladeposition. Aus dieser werden die Läuferscheiben dann mittels eines Ladeschiebers entsprechend dem der zuvor beschriebenen DLM 600 I manuell in die Läppmaschine eingeführt. Die die Entladestation betreffende Zeichnung vom 8. 11. 91 lässt einen patentgemäßen Linearförderer nicht erkennen. Mithin sind weder die Ladestation noch die Entladestation

mit Linearförderern ausgestattet, die zum Transport der Läuferscheiben in den

bzw. aus dem Bereich zwischen dem Innen- und den Außenkranz der Läpp- oder

Honmaschine dienen.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Kern der Erfindung ist es, bei einer Läpp- oder Honmaschine in Lücken des Außenkranzes Segmente vorzusehen, die entsprechend (einem ganzzahligen Vielfachen) der Teilung der Läuferscheiben versetzt sind und die zusammen mit ihren

Zähnen oder Stiften mittels einer Hubeinrichtung höhenverstellbar und zur jeweils

einen Linearförderer aufweisenden Be- und zur Entladevorrichtung hin ausgerichtet sind. Dadurch ist ein gleichzeitiges automatisches Be- und Entladen der Läpp-

oder Honmaschine erreicht. Hierfür kann das Aufgezeigte weder einzeln noch bei

gemeinsamer Betrachtung einem Fachmann Vorbild oder Hinweise geben.

Dem Gegenstand des Patents kommt ersichtlich die in den Anlagen 1 bis 8 gezeigte DLM 600 I am nächsten, die Be- und Entladevorrichtungen gemäß der Anlage 9 aufweist. Einer so ergänzten Läpp- oder Honmaschine fehlt es aber bereits

an einer Anordnung der Be- und Entladevorrichtung in Abhängigkeit von der durch

die Anzahl der Läuferscheiben vorgegebenen Teilung, was aber für einen gleichzeitigen Be- und Entladevorgang wesentlich ist. Die aufgezeigten Vorrichtungen

zum Be- und Entladen verfügen zudem nur über manuell zu betätigende Schieber

und nicht über Linearförderer und schließlich weist der Außenkranz mit seinen

teils verkürzt ausgebildeten Stiften und dem der Ladevorrichtung zugeordneten

separat absenkbaren Segment eine andere Konstruktion auf. Wie ein gleichzeitiges Be- und Entladen automatisch bewerkstelligt werden könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Läpp- oder Honmaschine gemäß den Anlagen 1 bis 9 mag zwar gewisse Verbesserungen hinsichtlich des Be- und Entladevorganges aufzeigen. Sie kann einen Fachmann aber nicht in naheliegender Weise zu der erfindungsgemäßen

Ausbildung des Außenkranzes mit zwei separat absenkbaren Segmenten und den

diesen zugeordneten Linearförderern hinführen.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage der Offenkundigkeit der Vorrichtung

gemäß der Anlage 9 nicht an.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 13 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen

mit dem Anspruch 1 Bestand.

Dellinger

Dr. Henkel

Skribanowitz

Sekretaruk

Bb