Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.11.2002 – 33 W (pat) 214/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 19 261.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse
der Markenstelle
für Klasse 36 des Patentamts vom
16. Mai 2000 und 9. August 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 1. April 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Pick´n Pay
angemeldet worden. Das als Anlage zur Anmeldung ursprünglich eingereichte
Dienstleistungsverzeichnis lautete wie folgt:
"Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 38
Telekommunikation."
Mit Schriftsätzen vom 22. September 1999 und vom 4. Mai 2000 hat der Anmelder
das Dienstleistungsverzeichnis neu gefasst, wobei es im Verfahren vor der Markenstelle zuletzt folgende Fassung erhalten hat:
"Klasse 35
Buchführung für Wertpapiere; Marktforschung und Marktanalyse;
Kapitalanlageberatung; Unternehmensberatung; Vermittlung, Nachweis und Abschluß von Geschäften für Dritte;
Klasse 36
Tätigkeiten eines Börsenmaklers; Vermittlung von Effekten; Investmentgeschäfte
betreffend Fonds und Anlagen, Wertpapieranalysen, Vermögensberatung, Vermögensverwaltung;
Klasse 38
Sammeln, Verarbeiten sowie die Vermittlung von börsenrelevanten Informationen,
letztere über das Internet."
Das Patentamt hat das neugefasste Dienstleistungsverzeichnis wegen nachträglicher Erweiterung beanstandet, da es neue Dienstleistungsbegriffe enthalte, die im
ursprünglich eingereichten Verzeichnis nicht enthalten seien. Außerdem ist die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzunfähigkeit beanstandet worden.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2000 und Erinnerungsbeschluss vom 9. August 2000
hat die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung
führt sie aus, dass der Anmelder den Auflagen der formalrechtlichen Amtbescheide nicht nachgekommen sei. Die amtliche Empfehlungsliste, an denen sich die
Anmeldung ursprünglich orientiert habe, sei nicht abschließend. Die zuletzt beanspruchten Dienstleistungen fielen nicht unter die ursprünglich angemeldeten
Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse des Patent- und Markenamts
aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder auf Anregung des Senats zuletzt folgendes, neu gefasstes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:
"Klasse 35:
Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung, nämlich Buchführung für Wertpapiere;
Klasse 36:
Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Tätigkeiten eines Börsenmaklers, Vermittlung von Effekten, Investmentgeschäfte betreffend Fonds und Anlagen, Wertpapieranalysen, Vermögensberatung, Kapitalanlageberatung, Vermögensverwaltung; Vermittlung, Nachweis und Abschluss von Geschäften für Dritte im Rahmen
des Versicherungs- und Finanzwesens, der Geldgeschäfte und des Immobilienwesens;
Klasse 38:
Telekommunikation, nämlich Sammeln, Verarbeiten durch Betrieb einer Internetplattform sowie die Vermittlung von börsenrelevanten Informationen, letztere über
das Internet."
Er geht davon aus, dass das nunmehr eingereichte Dienstleistungsverzeichnis
den formalrechtlichen Anforderungen entspricht.
II
Auf die Beschwerde des Anmelders waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Teilweise ist die Beschwerde schon deswegen begründet, weil die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen hat, ohne im Einzelnen zu prüfen
und darzulegen, welcher der nachbenannten Dienstleistungsbegriffe gegenüber
dem Vorverzeichnis überhaupt eine nachträgliche Erweiterung darstellt. Nur die
nachträglich erweiterten Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses entsprechen nicht den formalrechtlichen Anforderungen. Eine vollständige Zurückweisung der Anmeldung kommt nur in Betracht, wenn kein einziger der zuletzt eingereichten Waren- und Dienstleistungsbegriffe unter das ursprüngliche und ggf. auch
unter später eingereichte Verzeichnisse subsumierbar ist.
Nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren ein neues Dienstleistungsverzeichnis eingereicht hat, das gegenüber dem ursprünglichen und den mehreren,
im Verfahren vor der Markenstelle und dem Bundespatentgericht eingereichten
Verzeichnissen keine inhaltlichen Erweiterungen enthält, war der Beschwerde
stattzugeben. Denn die formalrechtlichen Mängel sind vollständig beseitigt worden. Auf der Grundlage des neuen Verzeichnisses wird das Eintragungsverfahren
fortzusetzen und die absolute Schutzfähigkeit der Marke zu prüfen sein.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Ko