Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.11.2002 – 33 W (pat) 214/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 19 261.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse

der Markenstelle

für Klasse 36 des Patentamts vom

16. Mai 2000 und 9. August 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Am 1. April 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

Pick´n Pay

angemeldet worden. Das als Anlage zur Anmeldung ursprünglich eingereichte

Dienstleistungsverzeichnis lautete wie folgt:

"Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 38

Telekommunikation."

Mit Schriftsätzen vom 22. September 1999 und vom 4. Mai 2000 hat der Anmelder

das Dienstleistungsverzeichnis neu gefasst, wobei es im Verfahren vor der Markenstelle zuletzt folgende Fassung erhalten hat:

"Klasse 35

Buchführung für Wertpapiere; Marktforschung und Marktanalyse;

Kapitalanlageberatung; Unternehmensberatung; Vermittlung, Nachweis und Abschluß von Geschäften für Dritte;

Klasse 36

Tätigkeiten eines Börsenmaklers; Vermittlung von Effekten; Investmentgeschäfte

betreffend Fonds und Anlagen, Wertpapieranalysen, Vermögensberatung, Vermögensverwaltung;

Klasse 38

Sammeln, Verarbeiten sowie die Vermittlung von börsenrelevanten Informationen,

letztere über das Internet."

Das Patentamt hat das neugefasste Dienstleistungsverzeichnis wegen nachträglicher Erweiterung beanstandet, da es neue Dienstleistungsbegriffe enthalte, die im

ursprünglich eingereichten Verzeichnis nicht enthalten seien. Außerdem ist die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzunfähigkeit beanstandet worden.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2000 und Erinnerungsbeschluss vom 9. August 2000

hat die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung

führt sie aus, dass der Anmelder den Auflagen der formalrechtlichen Amtbescheide nicht nachgekommen sei. Die amtliche Empfehlungsliste, an denen sich die

Anmeldung ursprünglich orientiert habe, sei nicht abschließend. Die zuletzt beanspruchten Dienstleistungen fielen nicht unter die ursprünglich angemeldeten

Dienstleistungen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse des Patent- und Markenamts

aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder auf Anregung des Senats zuletzt folgendes, neu gefasstes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:

"Klasse 35:

Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung, nämlich Buchführung für Wertpapiere;

Klasse 36:

Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Tätigkeiten eines Börsenmaklers, Vermittlung von Effekten, Investmentgeschäfte betreffend Fonds und Anlagen, Wertpapieranalysen, Vermögensberatung, Kapitalanlageberatung, Vermögensverwaltung; Vermittlung, Nachweis und Abschluss von Geschäften für Dritte im Rahmen

des Versicherungs- und Finanzwesens, der Geldgeschäfte und des Immobilienwesens;

Klasse 38:

Telekommunikation, nämlich Sammeln, Verarbeiten durch Betrieb einer Internetplattform sowie die Vermittlung von börsenrelevanten Informationen, letztere über

das Internet."

Er geht davon aus, dass das nunmehr eingereichte Dienstleistungsverzeichnis

den formalrechtlichen Anforderungen entspricht.

II

Auf die Beschwerde des Anmelders waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Teilweise ist die Beschwerde schon deswegen begründet, weil die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen hat, ohne im Einzelnen zu prüfen

und darzulegen, welcher der nachbenannten Dienstleistungsbegriffe gegenüber

dem Vorverzeichnis überhaupt eine nachträgliche Erweiterung darstellt. Nur die

nachträglich erweiterten Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses entsprechen nicht den formalrechtlichen Anforderungen. Eine vollständige Zurückweisung der Anmeldung kommt nur in Betracht, wenn kein einziger der zuletzt eingereichten Waren- und Dienstleistungsbegriffe unter das ursprüngliche und ggf. auch

unter später eingereichte Verzeichnisse subsumierbar ist.

Nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren ein neues Dienstleistungsverzeichnis eingereicht hat, das gegenüber dem ursprünglichen und den mehreren,

im Verfahren vor der Markenstelle und dem Bundespatentgericht eingereichten

Verzeichnissen keine inhaltlichen Erweiterungen enthält, war der Beschwerde

stattzugeben. Denn die formalrechtlichen Mängel sind vollständig beseitigt worden. Auf der Grundlage des neuen Verzeichnisses wird das Eintragungsverfahren

fortzusetzen und die absolute Schutzfähigkeit der Marke zu prüfen sein.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Ko