Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 6 W (pat) 69/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 29 568.1

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. November 2002 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie

die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

1.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. 10.99

2.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse 11.25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluß vom 22. November 2001 die eine Wasserbeckenanlage und ein

Meß- und Regelgerät für die Sicherstellung der Wasserqualität betreffende Patentanmeldung 100 29 568.1 zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung vom 30. Oktober 2000 druckfähige Zeichnungen nicht beigebracht wurden.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt

und vom 8. November 2002 an das Bundespatentgericht hat sie die fehlenden

Zeichnungen nachgereicht.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch erfolgreich.

Nachdem die Anmelderin die fehlenden Zeichnungen nachgereicht hat, war die

Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß PatG § 79 Abs 3

Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da wesentliche

Patentierungsvoraussetzungen noch nicht (ausreichend) geprüft sind (vgl Schulte,

Patentgesetz, 6. Aufl, § 79 Rdn 19 - 21).

Riegler

Heyne

Sperling

Schmidt-Kolb

Cl