Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.12.2002 – 30 W (pat) 169/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 399 31 607
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit 10.99
beschlossen:
I. Die Beschwerde der aus der Marke 397 60 536 Widersprechenden gegen den Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
6. Mai 2002 in der berichtigten Fassung vom 15. Oktober 2002 ist gegenstandslos.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 399 31 607
AA-Pharma,
die unter der Nr 399 31 607 für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen ist, ist aus der Wort-Bildmarke 397 60 536
siehe Abb. 1 am Ende
wie auch aus der Wort-Bildmarke 2 910 143
siehe Abb. 2 am Ende
sowie aus einer weiteren Marke Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren
Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 910 143 angeordnet, den Widerspruch aus der Marke 397 60 536
dagegen zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 397 60 536 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, weil die Anmelderin gegen
den Beschluß der Markenstelle, durch den bereits die Löschung der Marke für alle
beanspruchten Waren angeordnet worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte bis zum Ablauf der Beschwerdegebühr nicht sicher sein, ob der
Beschluß der Markenstelle nicht durch die Anmelderin angefochten werde und war
deshalb zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, selbst Beschwerde einzulegen. In
diesen Fällen entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen
(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71
Rdn 39).
Dr. Buchetmann
Schramm
Abb. 1
Voit
Fa/Ko
Abb. 2