Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 02.12.2002 – 30 W (pat) 169/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 399 31 607

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit 10.99

beschlossen:

I. Die Beschwerde der aus der Marke 397 60 536 Widersprechenden gegen den Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

6. Mai 2002 in der berichtigten Fassung vom 15. Oktober 2002 ist gegenstandslos.

II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 399 31 607

AA-Pharma,

die unter der Nr 399 31 607 für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen ist, ist aus der Wort-Bildmarke 397 60 536

siehe Abb. 1 am Ende

wie auch aus der Wort-Bildmarke 2 910 143

siehe Abb. 2 am Ende

sowie aus einer weiteren Marke Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren

Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 2 910 143 angeordnet, den Widerspruch aus der Marke 397 60 536

dagegen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 397 60 536 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, weil die Anmelderin gegen

den Beschluß der Markenstelle, durch den bereits die Löschung der Marke für alle

beanspruchten Waren angeordnet worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte bis zum Ablauf der Beschwerdegebühr nicht sicher sein, ob der

Beschluß der Markenstelle nicht durch die Anmelderin angefochten werde und war

deshalb zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, selbst Beschwerde einzulegen. In

diesen Fällen entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen

(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71

Rdn 39).

Dr. Buchetmann

Schramm

Abb. 1

Voit

Fa/Ko

Abb. 2