Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 14 W (pat) 75/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 10 855
… 10.99
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Patent 195 10 855 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. August 2001 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 10 855 mit der
Bezeichnung
"Verfahren zum selektiven oder partiellen elektrolytischen Metallisieren von Substraten aus nichtleitenden Materialien"
beschränkt aufrechterhalten.
Dem Beschluss liegen der am 8. Dezember 2000 eingegangene Anspruch 1 sowie
die erteilten Ansprüche 2 bis 7 zugrunde. Der Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum selektiven oder partiellen elektrolytischen Metallisieren von Oberflächen von Substraten aus Acrylnitril/Butadien/Styrol-Copolymeren oder deren Mischungen mit anderen
nichtleitenden Materialien oder aus Polycarbonat, welche für die
folgende Behandlung an mit Kunststoffen aus Polyvinylchlorid, Polyester oder Polyamid beschichteten Halteelementen befestigt
werden, umfassend die Verfahrensschritte:
a) Vorbehandeln der Oberflächen mittels einer Ätz/Reinigungslösung,
b) anschließend Behandeln der Oberflächen mit einer kolloidalen sauren Lösung von Palladium, zusätzlich enthaltend
Zinnverbindungen in einer höchstens 40 g Zinnionen pro Liter Lösung entsprechenden Konzentration, unter Verzicht auf
Zwischenbehandlungen mit adsorptionsfördernden, Polyelektrolyte enthaltenden Lösungen,
c) Behandeln der Oberflächen mit einer Lösung, enthaltend
eine mittels Zinn(II)-Verbindungen reduzierbare lösliche Metallverbindung, ein Alkali- oder Erdalkalimetallhydroxid und
einen Komplexbildner für das Metall in einer mindestens die
Ausfällung von Metallhydroxiden verhindernden Menge,
d) Behandeln der Oberflächen mittels einer Lösung zum
elektrolytischen Metallisieren, ohne daß die Oberflächen zuvor stromlos metallisiert werden.
Die Aufrechterhaltung in beschränktem Umfang ist im wesentlichen damit begründet, dass die Patentansprüche 1 bis 7 zulässig seien, das Patent dem Fachmann
eine klare und vollständige Lehre vermittle, das Verfahren nach Anspruch 1 unbestritten neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das in
(1) EP 616 053 A1
beschriebene Verfahren unterscheide sich von dem beanspruchten Verfahren in
mehreren Punkten. Im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 würden bei (1) die Oberflächen vor dem Aktivieren mit der kolloidalen Lösung mit einem adsorptionsfördernden Cleaner/Conditioner vorbehandelt, was in
der Folge auch zu einer Metallisierung der Halteelemente führe. In (1) fänden sich
auch keine Hinweise zur Befestigung der zu beschichtenden Substrate und fehlten
Angaben zur Zinnkonzentration. Bezüglich dieser Merkmale fände der Fachmann
auch keine Anregung aus den Entgegenhaltungen
(2) Schriftenreihe Galvanotechnik und Oberflächenbehandlung:
Kunststoff-Metallisierung; Handbuch für Theorie und Praxis,
Eugen G. Leuze Verlag. Saulgau/Württ., 1991, S 46 f
(3) POP Procédé Shipley de Métallisation des Plastiques: 1981
(4) Römpp Chemie Lexikon, 9. Aufl, 1992, S 3476
(5) Annual Book of ASTM Standard, Vol 02.05 "Metallic and Inorganic Coatings; Metal Powders, Sintered P/M Structural
Parts", Designation: B 727-83, Standard Practice for Preparation of Plastic Materials for Electroplating, 1983, S 612-617
(6) Annual Book of ASTM Standard, Vol 02.05, "Metallic and inorganic Coatings; Metal Powders, Sintered P/M Structural
parts", Designation: B 727-83, Standard Practice for Preparation of Plastic Materials for Electroplating, 1995, S 446-450.
(2) beträfe ein Verfahren zur stromlosen Kunststoffmetallisierung. Bei den Verfahren zur elektrolytischen Metallabscheidung von Kunststoffen nach (3), (5) und (6)
gehe der elektrolytischen Metallabscheidung eine autokatalytische Metallabscheidung unter Einsatz von Bädern mit Reduktionsmitteln voraus. Die hier gewonnenen Erkenntnisse könnten aufgrund der unterschiedlichen Mechanismen nicht auf
das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 übertragen werden. In (4) werde
lediglich erläutert, dass unter den in (3), (4) und (6) genannten "Plastisolen" Dispersionen von insbesondere PVC zu verstehen seien. Die Entgegenhaltungen legten auch in der Zusammenschau das patentgemäße Verfahren nicht nahe. Der
Anspruch 1 habe daher, wie auch die Ansprüche 2 bis 7, die nicht selbstverständliche Maßnahmen zur Ausgestaltung des Verfahrens beträfen, Bestand.
In der Beschwerdebegründung macht die Einsprechende geltend, dass der Stand
der Technik im angefochtenen Beschluss unzutreffend interpretiert worden sei.
Keiner der vermeintlichen Unterschiede zwischen (1) und dem beanspruchten
Verfahren sei tatsächlich vorhanden. Es gehöre zum Allgemeinwissen des Fachmanns, Konditionierer bei der Bearbeitung von ABS nicht zu verwenden, was sich
in (5) und (6) manifestiere. Da jedes zu metallisierende Substrat zum Eintauchen
in ein Galvanikbad an Halteelementen befestigt werden müsse, ergäbe sich auch
dieses Merkmal implizit aus (1). Zur Herstellung der kolloidalen Lösung von Palladium mit höchstens 40 g Zinnionen pro Liter Lösung werde in (1) auf
(7) US 3 011 920
Bezug genommen. Diese Palladiumlösungen gehörten somit zur Offenbarung von
(1), so dass auch dieses Merkmal in (1) offenbart sei. Lediglich das Merkmal betreffend die Beschichtung der Halteelemente mit Kunststoffen aus Polyvinylchlorid,
Polyester oder Polyamid sei in (1) nicht offenbart. (2) sei aber zu entnehmen, dass
ABS-Kunststoffe und Einphasen-Kunststoffe, wie Polyamide oder Polypropylen,
für eine reduktive außenstromlose Metallabscheidung, die beim Gegenstand des
Streitpatents nicht vorgesehen sei, unterschiedlich aktiviert werden müssten. Entscheidend seien dabei die Schritte Ätzen/Reinigen und Behandeln mit der Palladiumkolloidlösung. Wenn dann die Palladiumkolloide auf den Kunststoffflächen nicht
abgeschieden seien, erfolge keine Metallisierung. Da der Fachmann aus (2) lernen konnte, dass eine Beschichtung mit PVC eine Abscheidung der Palladiumkolloide verhindere, bedürfe es keiner erfinderischen Tätigkeit, diese Lehre auf das
Verfahren gemäß (1) zu übertragen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zum Vorbringen der Einsprechenden nicht geäußert
und keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73); sie führt auch zum
Erfolg.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, die Nachteile des Standes der
Technik, insbesondere die Beschichtung von Tragegestellen bei der Metallisierung, zu vermeiden und ein Verfahren zum selektiven oder partiellen elektrolytischen Metallisieren von Oberflächen von an außenseitig mit Kunststoff versehenen Halteelementen, beispielsweise Traggestellen, befestigten Substraten aus
elektrisch nichtleitenden Materialien zu finden (Streitpatentschrift Sp 4 Z 2-8 iVm
Sp 3 Z 57 – Sp 4 Z 1).
Die Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
(I) Verfahren zum selektiven oder partiellen elektrolytischen Metallisieren von Oberflächen
(II) von Substraten aus Acrylnitril/Butadien/Styrol-Copolymeren
oder deren Mischungen mit anderen nichtleitenden Materialien
oder Polycarbonat,
(III) welche für die folgende Behandlung an Halteelementen befestigt werden,
(IV) die mit Kunststoffen aus Polyvinylchlorid, Polyester oder Polyamid beschichtet sind,
(V) mit den Verfahrensschritten:
a) Vorbehandeln der Oberflächen mittels einer Ätz-/Reinigungslösung,
b) anschließendes Behandeln der Oberflächen mit einer
kolloidalen sauren Lösung von Palladium, zusätzlich enthaltend Zinnverbindungen,
b1) in einer höchstens 40 g Zinnionen pro Liter Lösung entsprechenden Konzentration,
b2) unter Verzicht auf Zwischenbehandlungen mit adsorptionsfördernden, Polyelektrolyte enthaltenden Lösungen,
c) Behandeln der Oberflächen mit einer Lösung, enthaltend
eine mittels Zinn (II)-Verbindungen reduzierbare lösliche
Metallverbindung, ein Alkali- oder Erdalkalimetallhydroxid
und einen Komplexbildner für das Metall in einer mindestens die Ausfällung von Metallhydroxiden verhindernden
Menge,
d) Behandeln der Oberflächen mittels einer Lösung zum
elektrolytischen Metallisieren, ohne dass die Oberflächen
zuvor stromlos metallisiert werden.
Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Physikchemiker oder Chemieingenieur mit speziellen Fachkenntnissen in elektrochemischen Beschichtungsverfahren, von dem aus (1) bekannten Verfahren zur Metallbeschichtung nichtleitender Substrate ohne Anwendung einer stromlosen Metallisierung ausgehen (Anspruch 1). Dabei werden Substrate nichtleitender Polymere, wie ABS, mit einer
Ätz-/Reinigungslösung und anschließend mit einer kolloidalen sauren Lösung von
Palladium als Aktivator behandelt, die zusätzlich Zinnverbindungen (SnCl2 in verdünnter Salzsäure) enthält (Anspruch 1, S 6 Z 37- S 7 Z 10). Es folgt eine Behandlung der Oberflächen mit einer Lösung, die ein lösliches Metallsalz, dessen Metall
edler als Zinn ist, ein Alkalimetallhydroxid und einen Komplexbildner enthält (Anspruch 1). Beim löslichen Metallsalz handelt es sich dabei also um also eine mittels Zinn(II)-Verbindungen reduzierbare Metallverbindung im Sinne des Verfahrensschrittes (V) c) der Merkmalsanalyse des geltenden Anspruchs 1. Die Angaben in (1) belegen auch, dass der Komplexbildner in einer Menge zugesetzt wird,
die eine Ausfällung des löslichen Metallsalzes verhindert (Anspruch 1, S 7 Z 41-
55). Der nach dieser Behandlung gebildete leitfähige Film wird dann elektrolytisch
nach bekannten Methoden beschichtet (Anspruch 31, S 13 Z 10-11). Aus (1) sind
damit zunächst die Merkmale (I), (II), (V) a), b), c) und d) gemäß der Merksanalyse
des Anspruchs 1 des Streitpatents bekannt. In (1) (S 7 Z 11-13) und im Streitpatent (Sp 6 Z 45-47) wird zur Herstellung und genauen Zusammensetzung der Aktivatorlösung jeweils auf (7) verwiesen, die damit dem Offenbarungsgehalt beider
Schriften zuzurechnen ist. Die Beispiele 1, 2 und 5 von (7) beziehen sich dabei auf
saure Lösungen von Palladiumkolloiden, die Zinnverbindungen in einer Menge
von höchstens 40 g Zinnionen pro Liter Lösung enthalten. Damit ist von (1) auch
das Merkmal (V) b1) vorweggenommen.
In (1) wird nach S 6 Z 21-26 und Z 34-36 sowie Beispiel 13, das die Behandlung
von ABS-Substraten betrifft, das Substrat vor der Behandlung mit der Ätzlösung
bzw der Aktivatorlösung mit einer sogenannten Reinigungs-Konditionier-Lösung
behandelt. Eingesetzt wird dabei ein spezieller Konditionierer (M & T Harshaw
Connect Conditioner), der die Adsorption des Aktivierungsmaterials fördern soll
(S 6 Z 34-36). Die Zusammensetzung des Konditionierers ist nicht erläutert. Die
Patentinhaberin des Streitpatents, deren Muttergesellschaft auch Anmelderin von
(1) ist, hat zur Zusammensetzung dieses Konditionierers nichts vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt, dass dieser Konditionierer Polyelektrolyte enthält, mit
denen nach Merkmal (V) b2) gemäß Merkmalsanalyse des geltenden Anspruchs 1
Zwischenbehandlungen ausgeschlossen sein sollen. Nach (1) ist es damit nicht
vorgeschrieben die Oberflächen mit adsorptionsfördernden, Polyelektrolyte enthaltenden Lösungen zwischen zu behandeln. Aus (1) sind damit sämtliche Merkmale
des geltenden Anspruchs 1 bis auf die Merkmale (III) und (IV) bekannt.
In (1) wird zwar nicht angegeben, dass die Substrate entsprechend den Merkmalen (III) und (IV) an Halteelementen zu befestigen sind, die mit Kunststoffen aus
Polyvinylchlorid, Polyester oder Polyamid beschichtet sind. Es ist jedoch für den
Fachmann selbstverständlich, dass jedes zu metallisierende Substrat zum Eintauchen in ein Galvanikbad an Halteelementen befestigt werden muß, wie es auch im
Streitpatent bei den Erläuterungen zum Stand der Technik ausgeführt ist (Sp 3
Z 57 – Sp 4 Z 1 des Streitpatents). Der Fachmann liest damit bei (1) diese Maßnahme mit (vgl BGH Elektrische Steckverbindung Mitt 1995, 220). Das Verfahren
nach (1) unterscheidet sich daher vom beanspruchten Verfahren nur durch die Definition der Kunststoffe nach Merkmal (IV).
Gemäß den vorstehend angesprochenen Erläuterungen zum Stand der Technik
im Streitpatent dürfen diese Tragegestelle bei dem Metallisierungsverfahren nicht
beschichtet werden, da anderenfalls die Metallschichten von den Tragegestellen
nach der Beschichtung der Werkstücke wieder entfernt werden müssten. Um ausgehend von (1) diese streitpatentgemäße Aufgabe zu lösen, konnte der Fachmann
auf übliche Verfahren zur Metallisierung von Kunststoffsubstraten zurückgreifen
und die Halteelemente außenseitig mit Kunststoff versehenen. Aus (5) und der
gleichlautenden Druckschrift (6) sind solche Verfahren zum Elektroplattieren von
Kunststoffen, insbesondere ABS, bekannt, bei denen die Kunststoffe entsprechend dem Anspruch 1 des Streitpatents ebenfalls mit einer Ätzlösung und anschließend mit einem sauren Palladium/Zinnchlorid-Aktivator behandelt werden
((5) S 614 6.2 bis S 615 6.5 und (6) S 447 6.2 bis S 448 6.5). Dabei werden die
Halteelemente, wie nach Merkmal (IV) des Anspruchs 1 vorgesehen, mit Kunststoff beschichtet ((5) S 614 li Sp 5.6.3 und (6) S 447 5.6.3). Nach (5) und (6) werden zur Beschichtung Plastisole verwendet, bei denen es sich nach (4) um Dispersionen von PVC handelt. Nach Merkmal (IV) des Anspruchs 1 wird ebenfalls PVC
als Kunststoff ausgewählt. Aus (5) S 615 6.4.2 und gleichlautend (6) S 448 6.4.2
ist darüber hinaus bereits bekannt, dass bei der Verwendung von Sensibilisierungsmitteln mit ionischen Tensiden, dh im Sinne des Streitpatents von Zwischenbehandlungen mit adsorptionsfördernden Substanzen, damit zu rechnen ist, dass
auch die mit Plastisol beschichteten Tragegestelle aktiviert werden und dann
ebenfalls mit dem Metall beschichtet werden. Deshalb werden ionische Tenside
bei der Beschichtung von ABS nicht eingesetzt. Bekannt ist auch, dass durch die
Behandlung mit sechswertigem Chrom, dieses am Plastisol adsorbiert, und die autokatalytische Metallisierung des Plastisols verhindert wird ((5) S 614 5.6.3.3 bzw
(6) S 447 5.6.3.3). Beim patentgemäßen Verfahren wird beim Verfahrensschritt (V)
a) gemäß den Beispielen ebenfalls mit sechswertigem Chrom behandelt, so dass
auch beim Streitpatent die autokatalytische Metallisierung des PVC verhindert
wird. Auch geht aus (5) und (6) nicht hervor, dass Zwischenbehandlungen mit Polyelektrolyten durchzuführen sind, mit denen nach (V) b2) des Streitpatents keine
Zwischenbehandlungen durchgeführt werden dürfen.
Bei den in (5) und (6) beschriebenen ASTM-Standardverfahren handelt es sich
zwar um Verfahren, bei denen eine stromlose Metallisierung unter Einsatz eines
Metallisierungsbades vorgesehen ist. Der Fachmann konnte aber diese Verfahren,
zur Lösung der Aufgabe heranziehen, da auch bei (5) und (6) die Schritte der Reinigung und Aktivierung zur Erhöhung der Leitfähigkeit für die anschließende elektrolytische Metallisierung, wie vorstehend dargelegt, gleich den Verfahren ohne
stromloser Metallisierung nach (1) und Streitpatent erforderlich sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob im weiteren Verfahrensablauf dann, wie beim Gegenstand des
Streitpatents, auf eine stromlose Metallisierung verzichtet wird. Um die Aufgabe
gemäß Streitpatent zu lösen konnte der Fachmann ausgehend von (1) die in (5)
bzw (6) beschriebenen Erkenntnisse also in naheliegender Weise heranziehen
und gelangte ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1. Der Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.
Die auf den Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sind mit diesem ebenfalls
nicht beständig.
Nachdem die Patentinhaberin keine Anträge gestellt hat und sich zur Sache nicht
geäußert hat und im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden war, ist bei der
gegebenen Sachlage vom Senat eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Widerruf des Patents war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser
Wagner
Harrer
Gerster
Pü