Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 21 W (pat) 16/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 14 940

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt,

des

Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Kraus

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaber wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. April 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung wurde das Patent 44 14 940 mit der Bezeichnung „Lumineszenz-Rastermikroskop mit Zwei-Photonen-Anregung“ erteilt. Veröffentlichungstag

der Patenterteilung ist der 2. Juli 1998.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaber, mit der

sie die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung weiterverfolgen.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Lumineszenz-Rastermikroskop mit Zwei-Photonen-Anregung,

- mit einer Laseranordnung (1) zur Zwei-Photonen-Anregung

von dreidimensional in einem zu beobachtenden Objekt (5)

verteilten, lumineszierenden Molekülen,

- mit einer das zu beobachtende Objekt (5) abtastenden Rastereinrichtung (6),

- und mit einem Strahlteiler (7) zwischen dem Objekt (5) und

einer Detektoranordnung (2), der das Lumineszenzlicht der

Lumineszenzmoleküle zu der Detektoranordnung (2) auskoppelt,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Laseranordnung (1) die Zwei-Photonen-Anregung

mit Lichtpulsen von einer Dauer größer als 1 Pikosekunde

erzeugt,

- und dass die Laseranordnung (1) als Array von Halbleiterlasern und die Detektoranordnung (2) als Array von Halbleiterdetektoren ausgebildet ist,

- wobei diese beiden Arrays das Objekt abtasten.

Es sind unter anderem die Druckschriften US 50 34 613 (1a), SPIE Vol. 2184,

Three Dimensional Microscopy, 7. Febr. 1994, S. 66 bis 71 (1b) und EP 0 485 803

A1 (2a) in Betracht gezogen worden.

Die Patentinhaber führten im Wesentlichen aus, die Druckschrift 1a beschreibe ein

Lumineszenz-Rastermikroskop mit Zwei-Photonen-Anregung von lumineszierenden Molekülen in einem zu untersuchenden Objekt. Gemäß dieser Druckschrift

erfordere die Anregung der Moleküle mittels zweier Photonen einen gepulsten Laser, der Lichtimpulse mit einer Dauer im Bereich von Femtosekunden sowie hoher

Intensität liefere. Zudem weise die Druckschrift 1b ausdrücklich darauf hin, dass

eine Zwei-Photonen-Anregung mit Lichtimpulsen der Dauer von Pikosekunden

und länger mit normalen lumineszierenden Farbstoffen, die eine kurzlebige Fluoreszenzemission von 0,1 bis 10 ns hätten, nicht funktioniere, da eine Schädigung

der Probe auftreten könne und insbesondere das Signal-Rauschverhältnis zu gering sei, so dass das Fluoreszenzlicht nicht vom Hintergrund getrennt detektierbar

sei.

Die Druckschrift 2a betreffe ein Rastermikroskop, bei dem eine aus einem Array

von Halbleiterdetektoren bestehende Detektoranordnung zusammen mit einem

Arrray von Lichtquellen die gleichzeitige Abtastung von mehreren Objektpunkten

ermögliche. Dieses Mikroskop könne auch für Fluoreszenzmessungen verwendet

werden, wobei aber diese Messungen auf der üblichen Ein-Photonen-Anregung

der Fluoreszenz beruhen würden.

Diese Druckschriften könnten somit keine Anregung geben, die zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 führe. Dieser beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaber beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende führte im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik gemäß den Druckschriften 1a, 1b und 2a ergebe. Denn aus der

Druckschrift 1a sei ein Lumineszenz-Rastermikroskop mit Zwei-Photonen-Anregung bekannt, das die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen

Merkmale aufweise, während der Druckschrift 1b entnehmbar sei, dass der bei

diesem Rastermikroskop für die Zwei-Photonen-Anregung verwendete Laser, der

Laserlichtimpulse mit einer Dauer im Bereich von Femtosekunden erzeuge, durch

einen handelsüblichen, billigen Laser ersetzt werden könne, der Lichtimpulse mit

einer Dauer größer einer Pikosekunde liefere. Die Druckschrift 2a betreffe ein

auch für Fluoreszenzmessungen geeignetes Rastermikroskop, das zur Verringerung des Zeitaufwandes für die punktweise Abtastung eines Objekts anstelle einer

einzelnen Lichtquelle ein Array von Lichtquellen zur gleichzeitigen Erzeugung

mehrerer Abtastlichtpunkte auf dem Objekt aufweise. Es liege nahe, auch bei einem Lumineszenz-Rastermikroskop mit einer Zwei-Photonen-Anregung zum

schnellen Abtasten eines Objekts ein Array von Lasern zu verwenden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Denn er ergibt sich in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik.

Aus der Druckschrift 1a ist ein Lumineszenz-Rastermikroskop mit einer probenschonenden Zwei-Photonen-Anregung bekannt, das eine Laseranordnung (16) zur

Anregung von dreidimensional in einem Objekt verteilten, lumineszierenden Molekülen und eine Rastereinrichtung (32,34) zur Abtastung des Objekts in der Objektebene (18) aufweist. Über einen Strahlteiler (28) zwischen dem Objekt und einer

Detektoranordnung (54) gelangt das von den lumineszierenden Molekülen ausgehende Lumineszenzlicht zur Detektoranordnung, die als Array von Halbleiterdetektoren (CCD-Array) ausgebildet sein kann, vgl Fig 1 mit Beschreibung, sowie

Sp. 8, Z. 28 bis 34.

Somit ist aus dieser Druckschrift ein Lumineszenz-Rastermikroskop mit den im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen bekannt, das ein Array

von Halbleiterdetektoren als Detektoranordnung aufweist, vgl kennzeichnenden

Teil des Patentanspruchs 1.

Bei diesem Mikroskop wird gepulstes Laserlicht mit einer Impulsdauer von ca. 100

Femtosekunden und einer Impulsfolgefrequenz von ca. 80 Mhz für die probenschonende Zwei-Photonen-Anregung verwendet, vgl Sp. 2, Z. 42 bis 47.

Die Druckschrift 1b, die sich auf ein derartiges Mikroskop bezieht, nennt als

Nachteil eines solchen Mikroskops, dass zur Erzeugung der für die Zwei-Photonen-Anregung erforderlichen Lichtimpulse mit im Bereich von Femto- oder Pikosekunden liegender Dauer und hoher Leistung ein komplexer und teurer Laser benötigt wird, was die Herstellung des Mikroskops verteuert, vgl S. 66, 1. Abs sowie

S. 67, 2. Abs. Dieser Nachteil läßt sich gemäß Druckschrift 1b dadurch beseitigen,

dass dieser Laser durch einen leicht erhältlichen, wesentlich billigeren Laser ersetzt wird, der Lichtimpulse mit einer Dauer größer als eine Pikosekunde liefert.

Denn wie diese Druckschrift zeigt, ist eine probenschonende Zwei-Photonen-Anregung nicht nur, wie aus Druckschrift 1a bekannt, mit Lichtimpulsen mit einer

Dauer von 100 fs und einer Leistung von 6,3 kW (entspricht einer mittleren Leistung von 50 mW bei einer Impulsfolgefrequenz von 80 Mhz), sondern auch mit

Lichtimpulsen mit einer Dauer von 100 µs und einer Leistung von 200 mW möglich

(entspricht einer mittleren Leistung von 20 mW bei einer Impulsfolgefrequenz von

1KHz), wenn lumineszierende Moleküle mit einer langen Lebensdauer von beispielsweise 1 ms verwendet werden, vgl Abschnitt 3 „Two photon excitation of

long lifetime dyes“, S. 68 und 69.

Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabenstellung, die Herstellung eines aus

Druckschrift 1a bekannten Lumineszenz-Rastermikroskops kostengünstiger zu

gestalten, gibt demnach die Druckschrift 1b die Anregung, für die Zwei-Photonen-

Anregung anstelle eines Femtosekunden-Lasers einen Laser zu verwenden, der

Lichtimpulse mit einer Dauer größer als eine Pikosekunde erzeugt, zumal wenn

die lumineszierenden Moleküle in einem zu untersuchenden Objekt Moleküle mit

einer langen Lebensdauer sind, die ebenfalls vom Patentanspruch 1 umfasst sind.

Denn die Lebensdauer ist weder im Patentanspruch 1 noch in den übrigen, erteilten Unterlagen näher spezifiziert. Für die Erzeugung von Lichtimpulsen mit einer

Impulsdauer größer eine Pikosekunde und mit einer dementsprechend geringen

Impulsleistung für eine Zwei-Photonen-Anregung sind selbstverständlich auch billige und handelsübliche Halbleiterlaser geeignet, die in der Druckschrift 1b nicht

eigens erwähnt sind.

Weiterhin ist aus der Druckschrift 2a bekannt, bei einem Rastermikroskop für Fluoreszenzmessungen, das ein Array von Halbleiterdetektoren (CCD) als Detektoranordnung (17) aufweist, zur Verringerung des Zeitaufwands für das Abtasten eines Objekts eine einzige Lichtquelle, deren Licht zur Erzeugung eines einzigen

Abtastpunktes in die Objektebene fokussiert wird, durch ein Lichtquellenarray (31)

zur Erzeugung einer Vielzahl von Lichtpunkten zu ersetzen, so dass ein Objekt

mit mehreren Lichtpunkten gleichzeitig abgetastet werden kann, wobei jedem

Rasterpunkt ein Detektorelement zugeordnet ist., vgl Fig 3 mit Beschreibung sowie Sp. 11, Z. 25 bis 27.

Zur Lösung der weiteren, dem Patentgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe, ein

schnelles Arbeiten mit dem Lumineszenz-Rastermikroskop zu ermöglichen, gibt

demnach diese Druckschrift die Anregung, bei dem kostengünstig herstellbaren

Rastermikroskop anstelle eines einzigen Halbleiterlasers zur Erzeugung eines

Lichtimpulses mit einer Dauer größer eine Picosekunde für eine zeitlich aufeinanderfolgende Abtastung einzelner Objektpunkte ein Array von Halbleiterlasern zur

gleichzeitigen Abtastung einer Vielzahl von Objektpunkten zu verwenden, zumal

das Array handelsüblich ist und zudem ein bereits vorhandenes Array von Halbleiterdetektoren die gleichzeitige Erfassung des von den Objektpunkten ausgehenden Lumineszenzlichts in punktweiser Zuordnung ermöglicht.

Es bedarf somit keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 keinen Bestand, die im übrigen ohne eigenen erfinderischen Gehalt sind.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Pr