Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 34 W (pat) 53/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 26 784.2-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 03. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann,

Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Mai 2000 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Deckelfaß und Verfahren zu seiner

Herstellung

A n m e l d e t a g :

14. August 1991

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Seiten 1 bis 15 in

der vom Senat mit Bescheid vom 4. Juli 2001 vorgeschlagenen Fassung; Zeichnung 6 Blatt, Figuren 1 bis 16, eingegangen am 24. Juni 1992.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den

Gründen des Bescheids vom 3. September 1999 zurückgewiesen. In diesem "Bescheid", der eine Niederschrift über die Anhörung vom 3. September 1999 ist,

wurde der Anmelderin aufgegeben, Reinschriften der in der Anhörung vorgeschlagenen Ansprüche und einer angepaßten Beschreibung vorzulegen, was innerhalb

der von der Prüfungsstelle gesetzten Frist und der von der Anmelderin erbetenen

Fristverlängerung nicht geschah.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat der Anmelderin acht neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgeschlagen.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Deckelfass zur Lagerung und zum Transport von festen oder

flüssigen Füllgütern, mit einem Deckelfasskörper (20) aus

thermoplastischem Kunststoff, der nahe seiner oberen Einfüllöffnung (22) an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im wesentlichen radial abstehenden Mantelflansch aufweist und mittels eines entsprechenden Fassdeckels (24)

und gegebenenfalls mittels eines den Fassdeckel (24) übergreifenden und den Mantelflansch untergreifenden Spannringes (26) gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Deckelfasskörper (20) durch Herausschneiden des

Oberbodens (12) aus einem als Ausgangsprodukt dienenden

blasgeformten fertigen Spundfass (10) mit oberem Trage-

und Transportring (16) derart hergestellt ist, dass eine Einfüllöffnung (22) mit großem Durchmesser entsteht, wobei der

Trage- und Transportring (16) als Mantelflansch des Deckelfasskörpers (20) verbleibt und als Auflager für den Fassdeckel (24) und gegebenenfalls als stabiles Gegenlager für

den den Mantelflansch untergreifenden Spannring (26) dient,

und wobei der so hergestellte Deckelfasskörper (20) eine mit

Abstand unterhalb der Fassoberkante (56) umlaufende markante Schnittfläche (30) auf der Innenseite der Fasskörperwandung (18) aufweist.

Sechs Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Deckelfasses nach

Patentanspruch 1.

Patentanspruch 8 lautet wie folgt:

Verfahren zur Herstellung eines Deckelfasses nach einem

der Ansprüche 1 bis 7,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

ein neues oder gebrauchtes fertiges Spundfaß (10) aus thermoplastischem Kunststoff mit wenigstens einer Spundöffnung (14) im Faßoberboden (12) und einem am oberen

Außenrand des Spundfasses (10) angeordneten Trage- und

Transportring (16) als Ausgangs-Faßkörper dient und diesem

Spundfaß (10) derart der Oberboden (12) herausgetrennt

wird, daß der Trage- und Transportring (16) an der Faßmündung verbleibt und als Auflager für einen aufgelegten Faßdeckel (24) bzw. als Gegenlager für einen aufgesetzten

Spannringverschluß (26) dient.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Es sind folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden:

CH 597 041,

US 4.880.580,

EP 0 455 172 A2,

BE-Buch, BASF AG, Kunststoffverarbeitung im Gespräch –

3 Blasformen, 1973, Seiten 169 bis 172,

EP 0 424 897 A2.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

A) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2

und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Die kennzeichnenden Merkmale

der Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten

Patentansprüche 4 bis 7, 9 und 10. Die Merkmale des Patentanspruchs 8 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und 11.

B) Das Deckelfaß nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1. Es ist neu. Von den in den Entgegenhaltungen gezeigten Gegenständen

unterscheidet es sich zumindest durch die mit Abstand unterhalb der Faßoberkante umlaufende markante Schnittfläche auf der Innenseite der Faßkörperwandung.

2. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Deckelfaß nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Es geht aus von einem Deckelfaß, wie es bspw aus der CH 597 041 bekannt

ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei einem derartigen, in einer Blasformmaschine hergestellten Faß

ist es als nachteilig empfunden worden, daß für die Umstellung der Produktion auf

eine andere Faßform, zB ein Spundfaß, die Blasformmaschine stillgesetzt und die

Blasform ausgewechselt werden muß.

Dem Anmeldungsvorschlag ist daher ua die Aufgabe zugrunde gelegt worden, ein

Deckelfaß vorzuschlagen, bei dessen Herstellung Stillstandszeiten für ein Wechseln der Blasform vermieden werden können.

Diese Aufgabe wird durch ein Deckelfaß mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei darin, von einem

blasgeformten Spundfaß mit einem oberen Trage- und Transportring auszugehen,

bei dem der Oberboden unterhalb der Faßoberkante in die Faßkörperwandung

übergeht, und den Oberboden herauszuschneiden, wodurch die umlaufende markante Schnittfläche auf der Innenseite der Faßkörperwandung entsteht. Bei dieser

Herstellungsweise bzw Ausgestaltung des Anmeldungsvorschlages kann für die

Herstellung eines Deckelfasses bzw eines Deckelfaßkörpers dieselbe Blasform

verwendet werden wie für die Herstellung eines Spundfasses. Stillstandszeiten für

ein Auswechseln der Blasform bei einer Produktionsumstellung von Deckelfaßkörpern auf Spundfässer oder umgekehrt fallen daher nicht an.

Eine Anregung, das aus der CH 597 041 bekannte Faß in der beanspruchten

Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Der dort gezeigte und

beschriebene Deckelfaßkörper weist zwar auch eine umlaufende markante

Schnittfläche (13) auf, mit der der Rohlingsteil (12) weggeschnitten wird. Diese

Schnittfläche liegt aber an der Oberkante des Faßkörpers und nicht mit Abstand

unterhalb der Faßoberkante auf der Innenseite der Faßkörperwandung wie beim

Anmeldungsvorschlag.

b) Das Buch "Kunststoffverarbeitung im Gespräch" zeigt und beschreibt auf den

Seiten 169 bis 172 Werkzeuge für die Herstellung von Weithals- und Großgefäßen

durch Blasformen aus schlauchförmigen Rohlingen. Die dabei erwähnte Methode

des "verlorenen Kopfes" betrifft das Abtrennen des oberen Teils des Rohlings

nach dem Blasformen, also des Teils, der zB in der CH 597 041 als Rohlingsteil (12) bezeichnet ist. Die Auffassung der Prüfungsstelle im Erstbescheid, diese

Maßnahme lege das Herausschneiden des Oberbodens eines Spundfasses nahe,

hält der Senat für eine rückschauende Betrachtung des Anmeldungsvorschlags in

Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist. Im übrigen befindet

sich die Schnittfläche des "verlorenen Kopfes" stets am oberen Ende eines blasgeformten Gegenstandes, während die Schnittfläche beim Anmeldungsvorschlag

mit Abstand unterhalb der Faßoberkante auf der Innenseite der Faßkörperwandung liegt.

c) Die US 4.880.580 zeigt und beschreibt ein Deckelfaß aus Kunststoff, dessen

Deckel mit Spundlöchern versehen ist. Diese Schrift konnte den Fachmann daher

allenfalls anregen, den Deckel des Fasses nach der CH 597 041 mit einem

Spundloch zu versehen anstelle der Herstellung von Spundfässern, was ersichtlich nicht der beanspruchten Lösung entspricht.

d) Die EP 0 424 897 A2 zeigt ein Deckelfaß mit den Merkmalen des Oberbegriffs

des Patentanspruchs 1. Da dort keines der kennzeichnenden Merkmale dieses

Anspruchs gezeigt oder beschrieben wird, konnte auch diese Schrift dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung auf die beanspruchte Lösung geben.

e) Die EP 0 455 172 A2 mit älterem Zeitrang ist nach dem Anmeldetag des

Anmeldungsvorschlags veröffentlicht und deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit ist zu werten, daß es sich

beim Anmeldungsvorschlag um einen Massenartikel handelt, der im Hinblick auf

den erzielten Vorteil der wirtschaftlicheren Herstellbarkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt.

Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Gründen gewährbar.

C) Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen des Deckelfasses

nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche

sind daher ebenfalls gewährbar.

D) Der Patentanspruch 8 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Fasses nach

einem der Patentansprüche 1 bis 7. Er setzt also die Kenntnis von deren Aufbau

voraus und wird deshalb von den Erwägungen zu deren Patentfähigkeit mitgetragen.

Ch. Ulrich

Dr. Barton

Hövelmann

Ihsen

Fa