Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 34 W (pat) 53/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 26 784.2-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 03. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann,
Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Mai 2000 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Deckelfaß und Verfahren zu seiner
Herstellung
A n m e l d e t a g :
14. August 1991
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Seiten 1 bis 15 in
der vom Senat mit Bescheid vom 4. Juli 2001 vorgeschlagenen Fassung; Zeichnung 6 Blatt, Figuren 1 bis 16, eingegangen am 24. Juni 1992.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 3. September 1999 zurückgewiesen. In diesem "Bescheid", der eine Niederschrift über die Anhörung vom 3. September 1999 ist,
wurde der Anmelderin aufgegeben, Reinschriften der in der Anhörung vorgeschlagenen Ansprüche und einer angepaßten Beschreibung vorzulegen, was innerhalb
der von der Prüfungsstelle gesetzten Frist und der von der Anmelderin erbetenen
Fristverlängerung nicht geschah.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat der Anmelderin acht neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgeschlagen.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Deckelfass zur Lagerung und zum Transport von festen oder
flüssigen Füllgütern, mit einem Deckelfasskörper (20) aus
thermoplastischem Kunststoff, der nahe seiner oberen Einfüllöffnung (22) an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im wesentlichen radial abstehenden Mantelflansch aufweist und mittels eines entsprechenden Fassdeckels (24)
und gegebenenfalls mittels eines den Fassdeckel (24) übergreifenden und den Mantelflansch untergreifenden Spannringes (26) gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Deckelfasskörper (20) durch Herausschneiden des
Oberbodens (12) aus einem als Ausgangsprodukt dienenden
blasgeformten fertigen Spundfass (10) mit oberem Trage-
und Transportring (16) derart hergestellt ist, dass eine Einfüllöffnung (22) mit großem Durchmesser entsteht, wobei der
Trage- und Transportring (16) als Mantelflansch des Deckelfasskörpers (20) verbleibt und als Auflager für den Fassdeckel (24) und gegebenenfalls als stabiles Gegenlager für
den den Mantelflansch untergreifenden Spannring (26) dient,
und wobei der so hergestellte Deckelfasskörper (20) eine mit
Abstand unterhalb der Fassoberkante (56) umlaufende markante Schnittfläche (30) auf der Innenseite der Fasskörperwandung (18) aufweist.
Sechs Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Deckelfasses nach
Patentanspruch 1.
Patentanspruch 8 lautet wie folgt:
Verfahren zur Herstellung eines Deckelfasses nach einem
der Ansprüche 1 bis 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
ein neues oder gebrauchtes fertiges Spundfaß (10) aus thermoplastischem Kunststoff mit wenigstens einer Spundöffnung (14) im Faßoberboden (12) und einem am oberen
Außenrand des Spundfasses (10) angeordneten Trage- und
Transportring (16) als Ausgangs-Faßkörper dient und diesem
Spundfaß (10) derart der Oberboden (12) herausgetrennt
wird, daß der Trage- und Transportring (16) an der Faßmündung verbleibt und als Auflager für einen aufgelegten Faßdeckel (24) bzw. als Gegenlager für einen aufgesetzten
Spannringverschluß (26) dient.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Es sind folgende Schriften zum Stand der Technik genannt worden:
CH 597 041,
US 4.880.580,
EP 0 455 172 A2,
BE-Buch, BASF AG, Kunststoffverarbeitung im Gespräch –
3 Blasformen, 1973, Seiten 169 bis 172,
EP 0 424 897 A2.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2
und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Die kennzeichnenden Merkmale
der Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten
Patentansprüche 4 bis 7, 9 und 10. Die Merkmale des Patentanspruchs 8 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und 11.
B) Das Deckelfaß nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Es ist neu. Von den in den Entgegenhaltungen gezeigten Gegenständen
unterscheidet es sich zumindest durch die mit Abstand unterhalb der Faßoberkante umlaufende markante Schnittfläche auf der Innenseite der Faßkörperwandung.
2. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Deckelfaß nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Es geht aus von einem Deckelfaß, wie es bspw aus der CH 597 041 bekannt
ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei einem derartigen, in einer Blasformmaschine hergestellten Faß
ist es als nachteilig empfunden worden, daß für die Umstellung der Produktion auf
eine andere Faßform, zB ein Spundfaß, die Blasformmaschine stillgesetzt und die
Blasform ausgewechselt werden muß.
Dem Anmeldungsvorschlag ist daher ua die Aufgabe zugrunde gelegt worden, ein
Deckelfaß vorzuschlagen, bei dessen Herstellung Stillstandszeiten für ein Wechseln der Blasform vermieden werden können.
Diese Aufgabe wird durch ein Deckelfaß mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei darin, von einem
blasgeformten Spundfaß mit einem oberen Trage- und Transportring auszugehen,
bei dem der Oberboden unterhalb der Faßoberkante in die Faßkörperwandung
übergeht, und den Oberboden herauszuschneiden, wodurch die umlaufende markante Schnittfläche auf der Innenseite der Faßkörperwandung entsteht. Bei dieser
Herstellungsweise bzw Ausgestaltung des Anmeldungsvorschlages kann für die
Herstellung eines Deckelfasses bzw eines Deckelfaßkörpers dieselbe Blasform
verwendet werden wie für die Herstellung eines Spundfasses. Stillstandszeiten für
ein Auswechseln der Blasform bei einer Produktionsumstellung von Deckelfaßkörpern auf Spundfässer oder umgekehrt fallen daher nicht an.
Eine Anregung, das aus der CH 597 041 bekannte Faß in der beanspruchten
Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Der dort gezeigte und
beschriebene Deckelfaßkörper weist zwar auch eine umlaufende markante
Schnittfläche (13) auf, mit der der Rohlingsteil (12) weggeschnitten wird. Diese
Schnittfläche liegt aber an der Oberkante des Faßkörpers und nicht mit Abstand
unterhalb der Faßoberkante auf der Innenseite der Faßkörperwandung wie beim
Anmeldungsvorschlag.
b) Das Buch "Kunststoffverarbeitung im Gespräch" zeigt und beschreibt auf den
Seiten 169 bis 172 Werkzeuge für die Herstellung von Weithals- und Großgefäßen
durch Blasformen aus schlauchförmigen Rohlingen. Die dabei erwähnte Methode
des "verlorenen Kopfes" betrifft das Abtrennen des oberen Teils des Rohlings
nach dem Blasformen, also des Teils, der zB in der CH 597 041 als Rohlingsteil (12) bezeichnet ist. Die Auffassung der Prüfungsstelle im Erstbescheid, diese
Maßnahme lege das Herausschneiden des Oberbodens eines Spundfasses nahe,
hält der Senat für eine rückschauende Betrachtung des Anmeldungsvorschlags in
Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist. Im übrigen befindet
sich die Schnittfläche des "verlorenen Kopfes" stets am oberen Ende eines blasgeformten Gegenstandes, während die Schnittfläche beim Anmeldungsvorschlag
mit Abstand unterhalb der Faßoberkante auf der Innenseite der Faßkörperwandung liegt.
c) Die US 4.880.580 zeigt und beschreibt ein Deckelfaß aus Kunststoff, dessen
Deckel mit Spundlöchern versehen ist. Diese Schrift konnte den Fachmann daher
allenfalls anregen, den Deckel des Fasses nach der CH 597 041 mit einem
Spundloch zu versehen anstelle der Herstellung von Spundfässern, was ersichtlich nicht der beanspruchten Lösung entspricht.
d) Die EP 0 424 897 A2 zeigt ein Deckelfaß mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des Patentanspruchs 1. Da dort keines der kennzeichnenden Merkmale dieses
Anspruchs gezeigt oder beschrieben wird, konnte auch diese Schrift dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung auf die beanspruchte Lösung geben.
e) Die EP 0 455 172 A2 mit älterem Zeitrang ist nach dem Anmeldetag des
Anmeldungsvorschlags veröffentlicht und deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit ist zu werten, daß es sich
beim Anmeldungsvorschlag um einen Massenartikel handelt, der im Hinblick auf
den erzielten Vorteil der wirtschaftlicheren Herstellbarkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt.
Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Gründen gewährbar.
C) Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen des Deckelfasses
nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche
sind daher ebenfalls gewährbar.
D) Der Patentanspruch 8 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Fasses nach
einem der Patentansprüche 1 bis 7. Er setzt also die Kenntnis von deren Aufbau
voraus und wird deshalb von den Erwägungen zu deren Patentfähigkeit mitgetragen.
Ch. Ulrich
Dr. Barton
Hövelmann
Ihsen
Fa