Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 26 W (pat) 185/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 300 35 765

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 04. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der Widersprechenden vom 23. April 2002 an den Markeninhaber wird

angeordnet.

G r ü n d e

Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff ZPO

zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und

mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlung seines neuen

Aufenthaltsortes sind ergebnislos geblieben.

Albert

Kraft

Reker

Bb