Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 127/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 56 846

hier: Löschungsverfahren S 77/00 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde

eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet,

wodurch sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Für eine

Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der

Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sachlage auf Grund der Vorentscheidung keine Veranlassung und ist im übrigen auch

nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch

über die Kostenanträge der Löschungsantragstellerin zu entscheiden, denen die

Markeninhaberin zurecht mit dem Hinweis entgegengetreten ist, daß nach der

Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung

sei.

Nach § 63 Abs 1, § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregisterverfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies

der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht mithin davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu

tragen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung abgewichen werden soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw.

des Verfahrensausgangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der

ZPO idR keine Rolle, vielmehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie

ein Verhalten angesehen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren

ist, wenn also ein Verfahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB

im Wege der Beschwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten auch

für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt bzw. dem Bundespatentgericht. Daß vorliegend die Markeninhaberin

im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre Marke verzichtet hat, ist ebenfalls

kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch wenn sich die Markeninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Der Markeninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten bei ihrer Rechtsverteidigung vorzuwerfen, geht ebenfalls an der Sache vorbei, wie schon allein der Umstand belegt,

dass sie mit der der angegriffenen Marke weitgehend entsprechenden Anmeldung

vor dem Harmonisierungsamt Erfolg gehabt hat, so daß für sie keine Veranlassung bestand, dem Löschungsantrag nicht entgegenzutreten.

Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung liegen damit nicht vor, so daß

der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin sowie ihre Kostenbeschwerde zurückzuweisen waren.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb