Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 127/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 56 846
hier: Löschungsverfahren S 77/00 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde
eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet,
wodurch sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Für eine
Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der
Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sachlage auf Grund der Vorentscheidung keine Veranlassung und ist im übrigen auch
nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch
über die Kostenanträge der Löschungsantragstellerin zu entscheiden, denen die
Markeninhaberin zurecht mit dem Hinweis entgegengetreten ist, daß nach der
Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung
sei.
Nach § 63 Abs 1, § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregisterverfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies
der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht mithin davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu
tragen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung abgewichen werden soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw.
des Verfahrensausgangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der
ZPO idR keine Rolle, vielmehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie
ein Verhalten angesehen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist, wenn also ein Verfahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB
im Wege der Beschwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten auch
für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt bzw. dem Bundespatentgericht. Daß vorliegend die Markeninhaberin
im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre Marke verzichtet hat, ist ebenfalls
kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch wenn sich die Markeninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Der Markeninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten bei ihrer Rechtsverteidigung vorzuwerfen, geht ebenfalls an der Sache vorbei, wie schon allein der Umstand belegt,
dass sie mit der der angegriffenen Marke weitgehend entsprechenden Anmeldung
vor dem Harmonisierungsamt Erfolg gehabt hat, so daß für sie keine Veranlassung bestand, dem Löschungsantrag nicht entgegenzutreten.
Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung liegen damit nicht vor, so daß
der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin sowie ihre Kostenbeschwerde zurückzuweisen waren.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb