Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 138/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 46 937 hier: Löschungsverfahren S 168/00 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass die Markeninhaberin auf die

angegriffene Marke verzichtet hat. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR

2001,337 "easypress") bestand nach der Sachlage keine Veranlassung und ist im

übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war

allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat nach der Sach-

und Rechtslage keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was im

übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht

aufzuerlegen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb