Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.12.2002 – 6 W (pat) 46/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 56 726.6-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Kupplungsanordnung

Anmeldetag:

19. Dezember 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 5. Dezember 2002,

Beschreibung Seiten 1 - 2, 2a, 3 - 18, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 5. Dezember 2002,

7 Blatt Zeichnungen , Figuren 1 - 7, lt. Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 19. Dezember 1997 eingegangene Patentanmeldung 197 56 726.6-12 mit

Beschluß vom 9. Februar 2001 zurückgewiesen. Die Zurückweisung dieser Anmeldung wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach dem Anspruch 1 vom

2. September 1998 gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 195 19 863

nicht neu sei und der Nebenanspruch 19 im Vergleich zum Anspruch 1 keine weitergehenden Merkmale aufweise.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 15 vorgelegt, von denen der

Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:

"Kupplungsanordnung für eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung,

mit automatischem Verschleißausgleich, umfassend

-

ein Gehäuse (12; 12a; 12b; 12c), welches an einem Schwungrad (14; 14a; 14b; 14c) zur gemeinsamen Drehung um eine

Drehachse (A) festlegbar oder festgelegt ist,

-

eine im Gehäuse (12; 12a; 12b; 12c) drehfest angeordnete

und bezüglich diesem axial verlagerbare Anpreßplatte (16;

16a; 16b; 16c),

-

eine zwischen Anpreßplatte (16; 16a; 16b; 16c) und Schwungrad (14; 14a; 14b; 14c) vorgesehene Kupplungsscheibe (34;

34a; 34b; 34c),

-

einen Kraftspeicher, vorzugsweise Membranfeder (24; 24a;

24b, 24c), welcher am Gehäuse (12; 12a; 12b; 12c) abgestützt

ist und im eingerückten Zustand die Anpreßplatte (16, 16a;

16b; 16c) in Richtung auf das Schwungrad (14; 14a; 14b; 14c)

zu drückt,

-

eine zwischen dem Kraftspeicher (24; 24a; 24b; 24c) und der

Anpreßplatte (16; 16a; 16b; 16c) angeordnete Verschleißnachstellvorrichtung (28; 28a; 28b; 28c) mit wenigstens einem

zur Verschleißkompensation verlagerbaren und in der Verschleißnachstellrichtung

vorgespannten Nachstellelement

(Nachstellringe 30, 32; 30a; 30b, 32b; 30c, 32c),

-

eine Spielgeberanordnung (38; 39a; 38b; 38c), die ein Ringelement (40; 40a; 40b; 40c) umfasst, an dem in fest verbundener Weise wenigstens eine Nachstellanordnung (Nachstellabschnitt 42; 42a; 42b; 42c) zur Zusammenwirkung mit der

Verschleißnachstellvorrichtung (28; 28a; 28b; 28c) und wenigstens eine Verschleißerfassungsanordnung (46; 46a; 46b;

46c) zur Erfassung des Verschleißes mittels Anlagekontakt mit

dem Schwungrad (14; 14a; 14b; 14c) oder dem Gehäuse (12;

12a; 12b; 12c) oder mit einem damit fest verbundenen Bauelement (18; 18a; 18b; 18c) vorgesehen sind,

-

eine am Ringelement (40; 40a; 40b; 40c) oder an der Verschleißerfassungsanordnung (46; 46a; 46b; 46c) vorgesehene

Halteanordnung (Halteabschnitt 48; 48b, 48c; Blattfederelement 52a), die mit der Anpreßplatte (16; 16a; 16b; 16c) oder

wenigstens einem mit der Anpreßplatte fest verbundenen

Bauelement reibschlüssig oder/und formschlüssig zusammenwirkt, wobei sich beim Auftreten von Verschleiß die

Anpreßplatte (16; 16a; 16b; 16c) gegenüber der Spielgeberanordnung (38, 38a; 38b; 38c) mit ihrem Ringelement (40;

40a; 40b; 40c) und der damit fest verbundenen Nachstellanordnung (42, 42a; 42b; 42c) axial verlagert und diese axiale

Verlagerung in einem anschließenden Ausrückvorgang der

Kupplung durch die Verschleißnachstellvorrichtung (28; 28a;

28b; 28c) ausgeglichen wird."

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

Bezeichnung "Kupplungsanordnung" mit den in der mündlichen

Verhandlung überreichten 15 Patentansprüchen, einer angepaßten

Beschreibung sowie 7 Seiten Zeichnungen (Fig 1 bis 7) lt. Offenlegungsschrift zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 15 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 10 und enthält darüber hinaus weitere Einzelheiten, die der Beschreibung (S 8 Abs 1 und 3, S 9

Abs 2, S 10 Abs 2 und 3, S 11 Abs 1 und 3, S 12 Abs 3, S 16 letzter Abs bis S 17

Z 1) in Verbindung mit den Zeichnungen zu entnehmen sind. Die Ansprüche 2 bis

15 entsprechen in teils klargestellter Fassung den ursprünglichen Ansprüchen 2

bis 9, 11 bis 15 und 18.

2.

Die Erfindung betrifft eine Kupplungsanordnung für eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung mit automatischem Verschleißausgleich. Eine derartige Kupplungsanordnung ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 06 688 oder aus der

deutschen Offenlegungsschrift 195 19 863 bekannt. Insbesondere bei der deutschen Offenlegungsschrift 43 06 688 wird es als nachteilig angesehen, daß sich

die Verschiebecharakteristik des Spielgebers bzw die Betriebscharakteristik der

Kupplung infolge der mit der Motordrehzahl ändernden Fliehkraft verändern kann.

Hieran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Kupplungsanordnung vorzusehen, welche unabhängig von äußeren Einflüssen eine gleichbleibende Betriebscharakteristik aufweist und von einfachem Aufbau ist.

Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

3.

Die Kupplungsanordnung nach Anspruch 1 ist neu, denn keine der im

Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Reibungskupplung mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. So umfaßt die Spielgeberanordnung nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 06 688 kein Ringelement, und

die deutsche Offenlegungsschrift 195 19 863 weist keine Verschleißerfassungsanordnung auf, die mit einem Ringelement fest verbunden ist.

4.

Die Kupplungsanordnung nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die deutsche Offenlegungsschrift 195 19 863 offenbart eine Kupplungsanordnung

für eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung, die einen automatischen Verschleißausgleich aufweist und aus vergleichbaren Grundelementen aufgebaut ist. So ist

dort ein Gehäuse vorgesehen, welches an einem Schwungrad zur gemeinsamen

Drehung um eine Drehachse festlegbar oder festgelegt ist und in dem drehfest

und axial verlagerbar eine Anpreßplatte angeordnet ist. Zwischen Anpreßplatte

und Schwungrad ist eine Kupplungsscheibe vorgesehen und die vorbekannte

Ausführung weist zudem eine Membranfeder auf, die am Gehäuse abgestützt ist

und im eingerückten Zustand die Anpreßplatte in Richtung auf das Schwungrad zu

drückt.

Außerdem ist die Kupplung nach der deutschen Offenlegungsschrift 195 19 863

mit einer Verschleißnachstellvorrichtung ausgestattet, die zwischen der Membranfeder und der Anpreßplatte angeordnet ist und die wenigstens ein zur Verschleißkompensation verlagerbares und in der Verschleißnachstellrichtung vorgespanntes Nachstellelement aufweist (vgl Bezugszeichen 20, 32, 31 in den Fig 2

und 4). Im Zusammenhang mit der Verschleißnachstellvorrichtung ist auch eine

Spielgeberanordnung (vgl insbes Bezugszeichen 35, 37 in Fig 2) vorgesehen, die

zum Zusammenwirken mit der Verschleißnachstellvorrichtung eine Nachstellanordnung (Kopf des Bolzens 37) und eine Verschleißerfassungsanordnung (vgl

Keilansatz 35 und Bolzen 37) zur Erfassung des Verschleißes mittels Anlagekontakt am Schwungrad sowie eine Halteanordnung umfaßt, die an der Verschleißerfassungsanordnung vorgesehen ist und mit der Anpreßplatte reibschlüssig zusammenwirkt, wobei sich beim Auftreten von Verschleiß die Anpreßplatte

gegenüber der Spielgeberanordnung axial verlagert und diese axiale Verlagerung

in einem anschließenden Ausrückvorgang der Kupplung durch die Verschleißnachstellvorrichtung ausgeglichen wird (vgl Sp 9, Z 50 bis Sp 10 Z 8). Insoweit

weist die vorbekannte Ausführungsform, was die Verschleißnachstellung betrifft,

vergleichbare Funktionselemente auf.

Von dieser Kupplungsanordnung unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 dadurch, daß die Spielgeberanordnung ein Ringelement umfaßt, an

dem in fest verbundener Weise die Nachstellanordnung und die Verschleißerfassungsanordnung vorgesehen sind, wobei sich beim Auftreten von Verschleiß die

Anpreßplatte gegenüber dem Ringelement mit der damit fest verbundenen Nachstellanordnung axial verlagert. Zu einer solchen Weiterbildung vermag die deutsche Offenlegungsschrift 195 19 863 dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen, insbesondere Reibungskupplungen von Kraftfahrzeugen - keine Anregungen zu geben. Weder wird in dieser Druckschrift das Problem des Fliehkrafteinflusses auf die Verschiebecharakteristik der Spielgeberanordnung angesprochen

noch kann die daraus bekannte Konstruktion die Lösung gemäß Anspruch 1 nahelegen. Zwar ist bei der deutschen Offenlegungsschrift 195 19 863 im Zusammenhang mit der Verschleißnachstellvorrichtung ein Ringelement, das dort als

Basisabdeckung 20 bezeichnet wird, bekannt, doch bildet dies zum einen ein gemeinsames Tragelement für die einzelnen Keilelemente der Verschleißnachstellvorrichtung (vgl Sp 7 Z 56 bis 60 iVm Figur 4) und ist somit unmittelbarer Bestandteil dieser Vorrichtung, und das Ringelement wirkt zum anderen über radiale

Flansche 20a und darin vorgesehene Öffnungen mit der Spielgeberanordnung

(Bolzen 37) schiebebeweglich zusammen. Aufgrund dieser Wirkungszusammenhänge ist die deutsche Offenlegungsschrift 195 19 863 nicht geeignet, Hinweise

zu geben, das Ringelement als Teil der Spielgeberanordnung und im weiteren als

gemeinsames Trägerelement für die Verschleißerfassungs- und Nachstellanordnung auszubilden, wobei diese Anordnungen fest mit dem Ringelement verbunden

sind.

Auch die deutsche Offenlegungsschrift 43 06 688 vermag zum Auffinden der Lösung nach Patentanspruch 1 keinen entscheidenden Beitrag zu leisten. Denn die

Spielgeberanordnung ist dort in Form von einzelnen in der Anpreßplatte verschieblich gehalterten Bolzen mit jeweils hebelartiger Ausbildung der Nachstellanordnung konzipiert (vgl Schiebebolzen 17 und Betätigungshebel 14 - 16 in Fig

1 - 7). Da bei dieser vorbekannten Spielgeberausbildung ein gemeinsames Ringelement nicht vorgesehen ist, kann diese Druckschrift weder allein noch in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 195 19 863 zum Gegenstand nach

Patentanspruch 1 führen. Auch wird der Fachmann allein aufgrund seines Wissens und Könnens nicht dazu veranlaßt, die aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 19 863 bekannte Ausführung in der im Anspruch 1 angegebenen

Weise weiterzubilden.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

5.

Die Patentansprüche 2 bis 15 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und

sind in Verbindung mit diesem ebenfalls gewährbar.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl